Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union
(Netzwerk-Komitee der Kommission für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft)

Die gemeinsame Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat (Abschnitt IV, Ziffer 2 der Bund-Länder-Vereinbarung vom 29. Oktober 1993) ist um das

ergänzt worden.

Der Bundesrat kann gemäß § 6 EUZBLG i.V.m. Abschnitt IV der Bund-Länder-Vereinbarung für dieses Gremium eine Ländervertreterin oder einen Ländervertreter zur ständigen Teilnahme (Liste A) benennen.