Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Verlängerung der vorübergehenden Pflanzungsrechtregelung im Weinbau

Der Bundesrat hat in seiner 881. Sitzung am 18. März 2011 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Verlängerung der vorübergehenden Pflanzungsrechtregelung im Weinbau

I. Der Bundesrat stellt fest:

II. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,

gegenüber der Kommission frühzeitig folgende Positionen einzunehmen:

Begründung:

Die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung im Weinbau ist mit Beschluss des Agrarministerrates zur Reform der Weinmarktordnung im Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2015 befristet worden. Die Mitgliedstaaten wurden gleichzeitig ermächtigt, auf ihrem Hoheitsgebiet festzulegen, dass die Regelung bis zum 31. Dezember 2018 gilt. Die Kommission muss bis spätestens 2012 einen Bericht vorlegen, in dem sie insbesondere auf die bei der Durchführung der Reform gesammelten Erfahrungen eingeht. Ziel der Reform war unter anderem, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der EU zu steigern, den Ruf der europäischen Weine zu verbessern und dazu beizutragen, Marktanteile in der EU und der Welt zurückzuerobern. In einer internen mittelfristigen Prognose bis 2015/2016 geht die Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission davon aus, dass weiterhin ein Überschuss gegenüber der Nachfrage produziert werden wird.

Eine Aufgabe der Pflanzungsrechtregelung würde die Marktsituation zusätzlich belasten. Es zeichnet sich ab, dass an der Pflanzungsrechtregelung mit dem Ziel der Erhaltung der traditionellen Weinkulturlandschaften festgehalten werden muss. Diese Bewertung teilen die Bundesregierung und die Weinbau treibenden Länder. Deshalb sollte auch für die betroffene Wirtschaft rechtzeitig eine eindeutige Positionierung erfolgen. Dies ist auch deshalb notwendig, da die Kommission verpflichtet ist, bis spätestens 2012 eine Bewertung der Weinmarktreform durchzuführen und insbesondere die Frage der Handhabung der vorübergehenden Pflanzungsrechtregelung zu bewerten.