Empfehlungen der Ausschüsse
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Schutzanordnung

868. Sitzung des Bundesrates am 26. März 2010

PE-CONS 2/ 10

A.

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat zu der Vorlage gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV wie folgt Stellung zu nehmen:

B.

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Anknüpfung an die Begehung einer Straftat oder jedenfalls ein Strafverfahren stellt nicht vollständig zweifelsfrei sicher, dass die Anordnung nach dem deutschen GewSchG Grundlage einer europäischen Schutzanordnung sein kann. In den Fällen, in denen eine Anordnung nach dem GewSchG ergehen kann, ist zwar meistens auch ein Straftatbestand verwirklicht; gerade im Fall des "Stalking" fallen GewSchG und § 238 StGB aber insoweit auseinander, als der Straftatbestand zusätzlich eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung verlangt. Um verbleibende Zweifel auszuräumen, die sich unter Umständen zum Nachteil für deutsche Opfer auswirken könnten, erscheint es vorzugswürdig, den Anwendungsbereich - im Rahmen der Kompetenzen der EU - durch eine Reaktion auf eine Verletzung der Schutzgüter zu definieren.

Der Richtlinienvorschlag beantwortet nicht, welcher Staat für die strafrechtliche Verfolgung eines Verstoßes gegen eine europäische Schutzanordnung im Vollstreckungsstaat zuständig ist. Einerseits kann das Ziel, das Opfer weitestgehend so zu stellen, wie es bei einer Schutzanordnung nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats stünde, nur dann erreicht werden, wenn dieser die Strafverfolgung auf Grundlage seiner nationalen Straftatbestände unternimmt. Dies ist auch systemkonsequent, da der Verstoß die Schutzmaßnahme dieses Vollstreckungsstaats betrifft. Andererseits heißt es in dem Richtlinienvorschlag, dass die Einleitung eines neuen Strafverfahrens gegen die gefährdende Person der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats obliegt. Aus deutscher Sicht höchst problematisch wäre (wie erwogen), den Verstoß gegen die Schutzanordnung als solchen dem Anordnungsstaat, eine damit zugleich verwirklichte andere Straftat (z.B. Körperverletzung, Bedrohung) im Vollstreckungsstaat als Tatort zu sanktionieren. Nach deutschem Verständnis, das insoweit wegen Artikel 103 Absatz 3 GG verfassungsrechtlich fundiert ist, liegt eine Tat im prozessualen Sinn vor, so dass die zuerst in Rechtskraft erwachsende Entscheidung einen Strafklageverbrauch für den gesamten Lebenssachverhalt unter allen strafrechtlichen Gesichtspunkten bewirkt.

C.