Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 14. Januar 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 13. Januar 2009 beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes


mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Christian Wulff

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundeswaldgesetzes

Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 213 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Ziel des Gesetzes

Waldbesitzende in Deutschland haben gemäß Bundeswaldgesetz die Möglichkeit, sich zur Überwindung von Strukturmängeln in privatrechtlichen Zusammenschlüssen zu organisieren. Neben der übergreifend organisierten Bewirtschaftung steht der gemeinsame Holzabsatz im Mittelpunkt der Tätigkeiten der Forstbetriebsgemeinschaften. Da die möglichen Aufgaben der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen durch das Gesetz stark beschränkt sind, können diese zu einer weiteren Entwicklung der Zusammenschlüsse nur wenig beitragen. Gleichzeitig zwingt die Strukturentwicklung der Holzindustrie hin zu größeren Einheiten die Zusammenschlüsse, den Tendenzen zu folgen und sich weiter zu vergrößern. Es wurden daher - in zulässiger Weise - andere, eher komplizierte und aufwändige rechtliche Konstruktionen entwickelt.

Da der Holzverkauf die wesentliche Einkommensquelle für die Waldbesitzenden darstellt und es damit vorrangige Aufgabe in den Zusammenschlüssen sein muss, den Absatz durch den Abschluss von Verträgen zu sichern, bedarf es der Anpassung rechtlicher Vorgaben an die heutigen Anforderungen.

Eine größere Flexibilität soll erreicht werden, in dem die Forstwirtschaftlichen Vereinigungen hinsichtlich des möglichen Aufgabenspektrums den Forstbetriebsgemeinschaften gleichgestellt werden.

II. Gesetzgebungszuständigkeit

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Änderungsgesetz ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 in Verbindung mit Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes.

III. Kosten

Hierzu s. Vorblatt Buchstaben D und E.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Die Beschränkung der Aufgaben der forstwirtschaftlichen Vereinigungen entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen, um wirtschaftlich erfolgreich tätig zu sein.

In Angleichung an die Vorschriften für die Forstbetriebsgemeinschaften wird durch die neue Formulierung des Absatzes 2 Satz 1 die Erfüllung mindestens einer der im Folgenden genannten Aufgaben zur Voraussetzung gemacht und der Aufgabenkatalog offen gehalten. Die Aufgabenerweiterung ist eine zwangsläufige Folge der Strukturentwicklung auf der Abnehmerseite. Innovationen insbesondere im Bereich der Bereitstellung gesellschaftlicher Leistungen und Vermarktung von Dienstleistungen im Sinne einer integrierten Entwicklung des ländlichen Raumes werden nach bestehendem Recht behindert. Eine Erweiterung des Aufgabenspektrums, die auch Möglichkeiten zur Bildung von Nebenbetrieben im Nicht-Holzsektor schafft, ist daher dringend geboten.

Der Kleinprivatwald ist gezwungen, der Konzentration der aufnehmenden Hand zu folgen. Die vorgesehene Änderung hat lediglich eine Verwaltungsvereinfachung und Aufwandreduzierung auf Seiten des Waldbesitzes und der Behörden zur Folge, verändert die Marktstrukturen aber nicht. Sie bietet dabei gleichzeitig die Möglichkeit, die gewachsenen - und bei den Waldbesitzern anerkannten - Strukturen fortzuführen und wirkungsvoll weiterzuentwickeln.

Die Forstwirtschaftlichen Vereinigungen werden hinsichtlich ihres Aufgabenspektrums daher weitgehend den Forstbetriebsgemeinschaften gleichgestellt. Hierdurch wird eine größere Flexibilität bei gleichzeitigem Regelungsabbau geschaffen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.