Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes - Antrag des Landes Baden-Württemberg -Punkt 17 der 819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006

Der Bundesrat möge die Einbringung des Gesetzentwurfs mit folgender Maßgabe beschließen:

Zu Artikel 1 Nr. 4 ( § 187 Abs. 3 SGG)

In Artikel 1 Nr. 4 § 187 ist Absatz 3 wie folgt zu fassen:

(3) Die Höhe der allgemeinen Verfahrensgebühr wird für das Verfahren


vor den Sozialgerichten auf 37 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf 75 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf 112 Euro

festgesetzt."

Folgeänderungen:

Begründung (nur für das Plenum):

Die reduzierten Gebühren werden der besonderen Schutzbedürftigkeit der Versicherten, Leistungsempfänger und Behinderten eher gerecht.