Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes - Antrag der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt -

857. Sitzung des Bundesrates am 3. April 2009

A.

Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 - neu - (§ 2 Absatz 2)*

Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 1
Änderung des Bundeswaldgesetzes

Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 213 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Auf die vorstehende Ergänzung der Entwurfsbegründung wird Bezug genommen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 - neu - (§ 14 Absatz 1 Satz 3 - neu -)*

Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 1
Änderung des Bundeswaldgesetzes

Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 213 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

2. Zu Nummer 2

(weiter wie Vorlage) ..."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Auf die vorstehende Ergänzung der Entwurfsbegründung wird Bezug genommen.

3. Zu Artikel 1 (§ 37 Absatz 2)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Die Begründung ist wie folgt zu ändern:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die vorgesehene Öffnung des Aufgabenkataloges für Forstwirtschaftliche Vereinigungen durch die Änderung in Buchstabe a ist zu weitgehend. Dadurch würden Forstwirtschaftliche Vereinigungen als Dachorganisationen der nach BWaldG anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften mit letzteren faktisch im Aufgabengebiet einander gleichgestellt. Damit wären der Charakter und der Sinn als Dachorganisation sowie deren generelle Notwendigkeit in Frage gestellt.

Zudem widerspricht die beabsichtigte Erschließung von Innovationen (z.B. neue Geschäftsfelder, Bildung von Nebenbetrieben) dem in § 37 bestimmten "ausschließlichen Zweck, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Holzerzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken". Ferner muss bei öffentlich geförderten Forstwirtschaftlichen Vereinigungen eine klare buchhalterische und/oder organisatorische Trennung sichergestellt sein.

Die oben genannten Risiken und negativen Auswirkungen können begrenzt werden, wenn der Aufgabenkatalog in § 37 Absatz 2 BWaldG abschließend bleibt.

B.

C.

Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen: