Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Der Bundesrat hat in seiner 881. Sitzung am 18. März 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu und Nummer 02 - neu - (§ 13 Absatz 8 - neu -, § 16 Absatz 1a WeinV)

In Artikel 1 sind vor Nummer 1 folgende Nummern 01 und 02 einzufügen:

'01. Dem § 13 wird folgender Absatz 8 angefügt:

02. In § 16 Absatz 1a wird nach dem Wort "mit" das Wort "inländischem" eingefügt.'

Folgeänderung:

Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:

"Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Begründung:

Zu Nummer 01:

Auf Grund der außergewöhnlichen Witterungsbedingungen im Jahre 2010 besteht in einer Vielzahl von Fällen die Notwendigkeit der Entsäuerung. Es hat sich gezeigt, dass vielfach eine sach- und zeitgerechte Entsäuerung bis zum 15. März nicht durchgeführt werden kann. Hieraus folgt die Notwendigkeit, ausnahmsweise eine Verlängerung des Zeitraums für die Vornahme einer Entsäuerung bei Jungwein über die im Unionsrecht bestimmte Frist hinaus bis zum 15. Mai 2011 vorzusehen.

Zu Nummer 02:

Die Ergänzung ist zur Klarstellung erforderlich, um die mit dem § 16 Absatz 1a verfolgte Zielsetzung zu erreichen. Anders als beim Qualitätswein b.A. als Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für den eine entsprechende Regelung in Anhang I D Nummer 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 getroffen ist, fehlt im EU-Recht eine Regelung für Landwein, d.h. Wein mit geschützter geografischer Angabe. Um die bisherige Rechtslage und Herstellungspraxis fortzuführen, bedarf es der vorgeschlagenen Klarstellung.

Zur Folgeänderung:

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Darüber hinaus werden die Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches durch das Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon sowie die zwischenzeitlich erfolgte Bekanntmachung der Neufassung des Weingesetzes berücksichtigt.