Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

931. Sitzung am 6. März 2015

Der Deutsche Bundestag hat inseiner 85. Sitzung am 5. Februar 2015 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - Drucksachen 18/3373, 18/3788 - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b der Beschlussempfehlung auf Drucksache 18/3934 angenommen.

Der Bundestag möge beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest,

dass mit dem vorliegenden Gesetz ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung der Energieeinsparziele geleistet wird, die sich Deutschland und die EU gesetzt haben. Die bessere Kenntnis der eigenen Energieverbräuche und die von Experten erstellten Handlungsempfehlungen zur Umsetzung wirtschaftlicher Einsparmaßnahmen werden Unternehmen dabei helfen, ihre Energiekosten weiter zu senken und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Bis 2020 wird eine Einsparung von Endenergie in der Höhe von kumuliert 116 PJ erwartet.

Zum ersten Mal werden mit dem Gesetzentwurf Unternehmen aller Branchen, die nach den Kriterien der KMU-Empfehlung der Europäischen Kommission kein kleines und mittleres Unternehmen sind, verpflichtet, ihre Energieverbräuche anhand einheitlicher und bewährter Standards zu erfassen. Dies soll entsprechend der in der EU-Energieeffizienzrichtlinie enthaltenen Stichtagsregelung zum ersten Mal bis zum 5. Dezember 2015 und danach in einem vierjährigen Rhythmus geschehen.

Um die potentiellen positiven Effekte von Energieaudits nicht durch unangemessenen bürokratischen Aufwand zu gefährden, ist es wichtig, dass die Bürokratielasten im Vollzug des Gesetzes für Unternehmen so gering wie möglich gehalten werden. Es wird daher begrüßt, dass sich der Gesetzentwurf eng an den Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie orientiert.

Die im Gesetzentwurf enthaltenen Möglichkeiten zum Einsatz unternehmenseigener Auditoren, die Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Repräsentativität auf die Ausgestaltung des Audits sowie der Zulassung von Rechen- und Schätzverfahren bei der Messung der Energieverbräuche können und sollten von Unternehmen genutzt werden, um Aufwand und Kosten für die Durchführung von Audits in einem vertretbaren Rahmen zu halten.

Um Unternehmen insbesondere in Anbetracht des kurzen Zeitraums bis zum 5. Dezember 2015 eine optimale Hilfestellung bei der Einführung des neuen Instruments zu geben, sollten baldmöglichst Anwendungshilfen durch das für den Vollzug des Gesetzes zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht werden.

Sollte sich aus den ersten Erfahrungen bei der Umsetzung des Gesetzes ein Bedarf für eine weitere Konkretisierung der Anforderungen ergeben, um Unternehmen, Auditoren oder dem BAFA mehr Rechtssicherheit zu geben, sollte die Bundesregierung kurzfristig die in § 8d des Gesetzesentwurfs vorgesehene Verordnungsermächtigung ausschöpfen.

Konkretisierende Anwendungshilfen werden mindestens für folgende Fallkonstellationen für sinnvoll und nützlich erachtet:

Ferner sollte im Vollzug durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) berücksichtigt werden, dass es für die betroffenen Unternehmen zu Schwierigkeiten kommen kann, das Energieaudit fristgerecht bis zum 5. Dezember 2015 durchzuführen.

II. Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf,