Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zum verbrauchergerechten Einsatz der Radiofrequenztechnologie RFID - Antrag der Länder Rheinland-Pfalz und Berlin -

881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011

A

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung mit folgender Maßgabe zu fassen:

1. Zu Nummer 4 - neu -

Nach Nummer 3 ist folgende Nummer 4 anzufügen:

"4. Der Bundesrat betont, dass durch die Kennzeichnung von RFID-Chips und Verbraucherinformationen weder die Anforderungen an die Wirksamkeit von datenschutzrechtlichen Einwilligungen abgesenkt werden dürfen noch Eingriffe in den unantastbaren Bereich des Persönlichkeitsrechts gerechtfertigt werden können."

Folgeänderung:

Nach der Begründung zu Nummer 3 ist folgende Begründung zu Nummer 4 anzufügen:

'zu 4.:

Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass einzelne Unternehmen sich durch sehr weitgehende, oftmals für die betroffenen Kunden kaum erkennbare oder wenig verständliche Einwilligungserklärungen die Möglichkeit zur Erstellung von Kunden- und Persönlichkeitsprofilen zu verschaffen versuchen. Gerade bei Alltagsgeschäften dürfen jedoch an die Aufmerksamkeit der betroffenen Verbraucher gegenüber häufig als "Datenschutzerklärung" bezeichneten Einwilligungserklärungen keine überzogenen und realitätsfernen Anforderungen gestellt werden. Daher müssen auch bei Einführung von Kennzeichnungs- und Informationspflichten für RFID-Anwendungen weiterhin die Anforderungen an die Wirksamkeit datenschutzrechtlicher Einwilligungen nach § 4a BDSG Beachtung finden und der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts unangetastet bleiben.'

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Bundesrat sollte darauf aufmerksam machen, dass durch RFID-Anwendungen nicht-öffentlicher Stellen nicht in Kernbereiche des Persönlichkeitsrechts eingegriffen werden darf. Datenschutzrechtliche Einwilligungen müssen insoweit weiterhin gewissen Grenzen und Beschränkungen unterliegen.

2. Zur Begründung zu 2. Absatz 6 Satz 3

In der Begründung zu 2. Absatz 6 ist Satz 3 durch folgende Sätze zu ersetzen:

"Mit einer Veröffentlichung der im November 2010 vorgelegten Änderungen durch die EU-Kommission wird im April 2011 gerechnet. Der Prozess der Entwicklung eines einheitlichen Logos endet voraussichtlich im Mai 2012."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Anpassung der Begründung an den aktuellen Verfahrensstand.

B