Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr - COM (2012) 10 final; Ratsdok. 5833/12

Der Bundesrat hat in seiner 895. Sitzung am 30. März 2012 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zudem setzt Artikel 7 des Richtlinienvorschlags einer Datenübermittlung an Private zu enge Grenzen, da sie nur auf Artikel 7 Buchstabe c gestützt werden könnte, der jedoch die Notwendigkeit der Datenverarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer anderen Person voraussetzt. Auch unterhalb dieser Schwelle können Private jedoch ein berechtigtes Interesse an einer Datenübermittlung haben, z.B. um eigene Rechtsansprüche durchzusetzen. Der Richtlinienvorschlag sollte daher eine Datenübermittlung an Private unter Abwägung der berechtigten Interessen des Privaten und des schutzwürdigen Interesses des Betroffenen an einer Versagung der Übermittlung zulassen. Auch Artikel 7 Buchstabe d erscheint im Hinblick auf die polizeilich erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb eines konkreten Strafverfahrens als zu eng gefasst.

Zu Artikel 8

Zu Artikel 8 und 9

Zu Artikel 11 bis 14

Zu Artikel 17

Zu Artikel 24

Zu Artikel 26 bis 28

Zu Artikel 37

Zu Artikel 44

Zu Artikel 46 und 53

Zu Artikel 57 und 60

Allgemeines

Direktzuleitung der Stellungnahme an die Kommission