Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze
(Kohleausstiegsgesetz)

986. Sitzung des Bundesrates am 13. März 2020

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi), der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), der Finanzausschuss (Fz), der Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf allgemein

1.[

2.

Zum Gesetzentwurf allgemein

3.[

4.

5.[

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung:

Mit den Empfehlungen der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" lag ein in einem breiten Konsens getragener Ausstiegsfahrplan vor. Die nunmehr von der Bundesregierung geplante Umsetzung des Kohleausstiegs führt jedoch zu einer nachteiligen Behandlung der Steinkohlestandorte. Dies ist ein fatales Signal für die Investitions- und Rechtssicherheit am Wirtschaftsstandort Deutschland. Sie schwächt kommunale Unternehmen und vernachlässigt die benötigte Wärmeversorgung durch KWK-Kraftwerke und möglichst erneuerbare Alternativen. Daher bedarf es einer Anpassung der entsprechenden Regelungen im Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes im Rahmen der Empfehlungen der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung".

7. Zum Gesetzentwurf allgemein*

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zum Gesetzentwurf allgemein

11. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens geeignete Vorschriften in das Gesetz zu implementieren, die eine Beschleunigung bergrechtlicher Zulassungsverfahren für Betriebe zur Gewinnung von Braunkohle ermöglichen.

Begründung:

Mit dem in Anlage 2 des Gesetzentwurfs vorgezeichneten Stilllegungspfad von Braunkohleanlagen gehen zwangsläufig zum Teil erhebliche Veränderungen der bisher geplanten und genehmigten Tagebaulandschaft einher. Um die ambitionierten Ziele zur schrittweisen Beendigung der Kohleverstromung zu erreichen und zugleich die bis dahin weiter notwendige Braunkohlegewinnung und die vorgeschriebene Wiedernutzbarmachung unter Beachtung des öffentlichen Interesses rechtskonform betreiben zu können, bedarf es kurzfristig einer Vielzahl von bergrechtlichen Genehmigungen (Haupt-, Rahmen-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne), die nach dem bisherigen fachrechtlichen Rahmen nicht rechtzeitig erteilt werden können. Nach derzeit geltendem Recht ist für erforderliche Planungs- und Genehmigungsverfahren ein Zeitbedarf von circa 10 bis 13 Jahren zu Grunde zu legen, wobei Hemmnisse und Verzögerungen aufgrund von Klageverfahren gegen behördliche Entscheidungen noch nicht berücksichtigt sind. Es bedarf daher insoweit insbesondere der Flexibilisierung der Regelungen zum Betriebsplanverfahren im Bereich des Braunkohlenbergbaus, um hier eine Verkürzung des Zeitraums bis zum Vorliegen vollziehbarer Zulassungen zu erreichen. Durch die schlichte Verlängerung der Geltungsdauer der Hauptbetriebspläne - von heute in der Regel zwei auf fünf oder mehr Jahre - kann die Anzahl der zu erteilenden Genehmigungen reduziert werden. Durch eine Kombination verschiedener Betriebsplanarten in einer Genehmigung kann - ohne dass hiermit Abstriche an die materiellen Anforderungen einhergingen - eine weitere Beschleunigung herbeigeführt werden. Damit entfiele eine bisher vielfach erfolgende doppelte Prüfung bestimmter Sachverhalte in verschiedenen Betriebsplanverfahren, die sowohl auf Seiten des bergbautreibenden Unternehmens, als auch auf Seiten der Genehmigungsbehörde Personalressourcen bindet. Durch eine Verkürzung des Instanzenzuges kann frühzeitig die Rechtskraft von Genehmigungsentscheidungen herbeigeführt werden. Die Beschleunigung bergrechtlicher Zulassungsverfahren ist zwingend erforderlich, um den vorgesehenen Stilllegungspfad rechtssicher in die Tat umsetzen zu können und einen Stillstand der Tagebaue in Ermangelung bestandskräftiger Genehmigungen zu verhindern.

Die ambitionierte Stilllegung von Kraftwerkskapazitäten im Zuge der Anwendung dieses Gesetzes bedeutet einen verminderten Braunkohlebedarf zur Kraftwerksversorgung. Zudem bringt der im gesamtgesellschaftlichen Konsens der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung - WSB-K - ausgesprochene Wunsch des Erhalts des Hambacher Waldes, den das bergbautreibende Unternehmen umzusetzen bereit ist, eine sehr weitreichende Umplanung im Rheinischen Braunkohlenrevier mit sich.

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Das Kohleausstiegsgesetz hat unmittelbare Auswirkungen auf die Versorgung mit Gips-Rohstoffen in Deutschland. Mit dem Ausstieg aus der Verbrennung des fossilen Energieträgers Kohle ist langfristig ein vollständiger Rückgang des bei der Rauchgasentschwefelung in Kohlekraftwerken entstehenden Gipses (REA-Gips) bis 2038 zu erwarten. Es ist berechenbar, dass der Wegfall dieses Inputmaterials bei den derzeitigen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch die bestehenden Recyclingmöglichkeiten von Gipsabfällen nicht ansatzweise aufgefangen werden kann.

Der derzeitige Gips-Rohstoffmix besteht aus 45 Prozent Naturgips und Naturanhydrit sowie aus 55 Prozent REA-Gips aus den Abgasen von Rauchgasentschwefelungsanlagen. Prognosen zur Substituierung der wegfallenden REA-Gipsmengen gehen etwa von einer Verdoppelung der Naturgipsgewinnung bis 2035 aus. Im Südharz liegen schätzungsweise ca. 50 Prozent der oberflächennahen Naturgips- und Naturanhydritvorräte Deutschlands. Zugleich ist die Südharzer Gipskarstlandschaft das größte und bedeutendste Gipskarstgebiet Mitteleuropas mit einzigartigen Natur- und Landschaftsräumen, die es zu erhalten gilt.

14. Zu Artikel 1 allgemein

Zur Umsetzung der Bund-Länder-Einigung zum Kohleausstieg vom 15. Januar 2020 wird die Bundesregierung aufgefordert, unverzüglich die geeigneten Rahmenbedingungen für den Neubau und den Betrieb von Gaskraftwerken an bestehenden und vom Kohleausstieg betroffenen Standorten zu schaffen. Dies muss so rechtzeitig erfolgen, dass der von ihr selbst konstatierten Notwendigkeit neuer regelbarer Kapazitäten ausreichend Rechnung getragen wird.

Begründung:

Durch die Vollendung des Ausstieges aus der Kernenergie und den Beginn des Ausstieges aus der Kohleverstromung werden im Vergleich zum Jahr 2018 am Ende des Jahres 2022 rund 25 000 Megawatt gesicherter und regelbarer Leistung im Strommarkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Dies hat Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit und Netzstabilität in Deutschland.

Die Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" (WSB) hat in ihrem Abschlussbericht darauf hingewiesen, dass die Energieversorgungssicherheit ein hohes Gut ist und die ständige gesicherte Verfügbarkeit von Energie und Wärme als Grundlage der deutschen Volkswirtschaft auch unter den Rahmenbedingungen des Kohleausstieges jederzeit gewährleistet werden muss. Auch im Einsetzungsbeschluss der Kommission wurde die Versorgungssicherheit als wesentliches Ziel verankert.

Versorgungszuverlässigkeit, Systemsicherheit und bedarfsgerechte Stromproduktion können nur bedingt durch die stärkere Inanspruchnahme bestehender und aktuell nicht ausgelasteter Gas- und Ölkraftwerke oder durch gesteigerte Stromimporte gesichert werden. Auch der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien stellt aufgrund der dargebotsabhängigen PV- und Windstromeinspeisung nicht immer gesicherte Kapazitäten bereit. Im Rahmen der Bund-Länder-Einigung der vier Ministerpräsidenten (Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt) mit der Bundeskanzlerin zum Kohleausstieg vom 15. Januar 2020 wurde daher auch die Notwendigkeit zusätzlicher Gaskraftwerkskapazitäten bestätigt, mit denen der "Wegfall großer Mengen regelbarer Energie an bisherigen Kraftwerksstandorten" kompensiert werden soll.

Für derartige Neuinvestitionen bietet der deutsche Strommarkt jedoch keinerlei Investitionsgrundlage. Neue Gaskraftwerke können im "Energy Only Markt" (EOM) weder ihre Kapitalkosten, noch ihre Vollkosten erwirtschaften.

15. Zu Artikel 1 (§ 23 KVBG)

In Artikel 1 sind in § 23 die Wörter "Verbot der Kohleverfeuerung für die jeweilige Steinkohleanlage" durch die Wörter "Vermarktungsverbot für die jeweilige Steinkohleanlage" zu ersetzen.

Begründung:

Die Gestaltung des Auktionsdesigns für Steinkohlekraftwerke sollte so erfolgen, dass die gezahlten Steinkohlezuschläge den Anlagenbetreibern möglichst fair zugeordnet werden. Wesentlich sind dabei das Zuschlagsverfahren, der Höchstpreis und die Auszahlung des Zuschlags, der bei der Kalkulation bereits eine Rolle spielt.

Die Auszahlung des Steinkohlezuschlages muss dann erfolgen, wenn die Vermarktung nicht mehr erfolgen darf. Die Umsetzung des Kohleverfeuerungsverbotes ist bei Anlagen, die in eine Reserve überführt werden, nicht beeinflussbar oder absehbar. Die Erwartung des Zahlungszeitpunktes wird im Gebot jedoch berücksichtigt.

16. Zu Artikel 1 (§ 39a - neu - KVBG)

In Artikel 1 ist nach § 39 folgender Paragraf einzufügen:

" § 39a Entschädigung

(1) Die Betreiber von Steinkohleanlagen, die gemäß § 35 Absatz 1 einer gesetzlichen Reduzierung unterfallen, erhalten eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung sowie die Auszahlungsmodalitäten der Entschädigung werden in analoger Anwendung der §§ 40 bis 45 und der Anlage 3 (zu § 42 und 43) ermittelt.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Steinkohleanlagen mit Inbetriebnahme seit 2013 (neueste Steinkohlekraftwerksgeneration) zum Zeitpunkt ihrer Stilllegung auf der Basis eines Investitionskostenmodells für entgangene Betriebsjahre entschädigt. Als Regelfall werden 40 Betriebsjahre Regelbetrieb der neuen Kraftwerksblöcke unterstellt.

(3) Die Bundesnetzagentur wird die konkrete Entschädigungssumme je Betreiber und je Kraftwerksblock spätestens drei Monate vor der endgültigen Stilllegung des Kraftwerksblocks festlegen."

Begründung:

Aus Gründen der Investitionssicherheit am Wirtschaftsstandort Deutschland ist es zwingend geboten, auch im Falle von gesetzlich angeordneten Stilllegungen von Steinkohleanlagen eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Diese sollte anhand einer Entschädigungsformel auf der Basis von entgangenen Deckungsbeiträgen der Steinkohleanlagen über einen definierten Zeitraum ermittelt werden (zum Beispiel analog der Vergütungsformel für die Sicherheitsbereitschaft von Braunkohleanlagen oder der Entschädigungsformel für stillzulegende Braunkohleanlagen, wie sie noch als alte Anlage 3 im Referentenentwurf vom 22. Januar 2020 für die Länder- und Verbändeanhörung enthalten war).

Abweichend davon sollten die neuesten Steinkohlekraftwerksblöcke mit Inbetriebnahme ab 2013, die absehbar erst in den 2030er Jahren gesetzlich stillgelegt werden, entlang eines Investitionskostenmodells für entgangene Betriebsjahre entschädigt werden. Als Regellaufzeit für die neuesten Steinkohleanlagen werden 40 Betriebsjahre unterstellt.

Zu Artikel 1 (§ 40, § 41 und § 51 sowie Anlage 2 (zu § 42 und 43 KVBG)

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18.

Begründung:*

Zu Buchstabe a:

Die in Anlage 2 (zu den §§ 42 und 43) enthaltenen Stilllegungsdaten bedürfen noch der Fixierung in dem öffentlichrechtlichen Vertrag nach § 42 oder - für den Fall, dass ein derartiger Vertrag nicht zustande kommt - in der Rechtsverordnung nach § 43. Dies vorausgesetzt, schafft die Regelung die nötige Rechts- und Planungssicherheit für alle Betroffenen. Sie setzt zudem die Empfehlung der KWSB um, die installierte Leistung von Braunkohlekraftwerken bis zum Ende des Jahres 2022 auf 15 Gigawatt, bis zum Ende des Jahres 2030 auf 9 Gigawatt und bis zum Ende des Jahres 2038 auf null zu reduzieren.

Zu Buchstabe b:

Die Regelung des § 41 Absatz 1 greift die Empfehlung der KWSB auf, im Jahr 2032 zu überprüfen, ob das Abschlussdatum für die Kohleverstromung auf frühestens 2035 vorgezogen werden kann, sofern die energiewirtschaftlichen, beschäftigungspolitischen und betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Regelung ist aber deutlich weitergehend, weil diese Überprüfung nach § 41 Absatz 1 zum einen auch schon 2026 und 2029 vorgenommen werden soll und zum anderen ein generelles Vorziehen aller in den 2030er Jahren vorgesehenen Stilllegungen um jeweils drei Jahre grundsätzlich ermöglicht wird.

Zu Buchstabe c:

Für die betroffenen Unternehmen stellt diese Öffnungsklausel ein schwer kalkulierbares Risiko dar, das nicht nur Auswirkungen auf die Ertragslage des Unternehmens, sondern auch auf dessen Möglichkeit hat, ausreichende Vorsorge für die ihm obliegenden Rekultivierungsverpflichtungen zu treffen. Dies verstärkt die ohnehin bestehende Notwendigkeit, dass auch die im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis 31. Dezember 2038 vorgesehenen vorzeitigen Stilllegungen von Braunkohlekraftwerken und -tagebauen angemessen entschädigt werden.

Zu Buchstabe d:

Um eine objektive, transparente und rechtssichere Umsetzung der Regelung der §§ 41 und 51 zu ermöglichen, bedarf es insbesondere der genannten Ergänzungen. Hierfür ist in Abstimmung mit den Ländern ein einvernehmlicher Kriterienkatalog und Verfahrensvorschlag zu erarbeiten. Bei den Entscheidungen über das mögliche Vorziehen der Stilllegungszeitpunkte sind die betroffenen Länder zu beteiligen.

19. Zu Artikel 1 (§ 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG)

In Artikel 1 ist § 41 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Unbeschadet des Satzes 1 sind bei raumordnerischen und landesplanerischen Entscheidungen sowie bei der Beantragung und Erteilung der erforderlichen öffentlichrechtlichen Zulassungen und Genehmigungen zum Betrieb der Braunkohlentagebaue die Tagebaulaufzeiten auf der Grundlage der festgelegten Stilllegungstermine für die Braunkohleanlagen gemäß Anlage 2 dieses Gesetzes zugrunde zu legen und auch bei sonstigen für den Betrieb der Braunkohletagebaue erforderlichen Zulassungsverfahren als energiewirtschaftlich erforderlich anzusehen."

Begründung:

Zur Sicherung der Kraftwerkslaufzeiten gemäß Anlage 2 des Gesetzentwurfs ist es erforderlich, dass die Braunkohle in der erforderlichen Menge bis zum Datum der Stilllegung bzw. über die gesamte Dauer der Sicherheitsbereitschaft zur Verfügung steht. Der Betrieb der Tagebaue bedarf langfristiger Vorbereitungen. Sowohl die berg- und wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren als auch die erforderlichen Entscheidungen zu Maßnahmen und Investitionen im Umfeld des Tagebau- bzw. Kraftwerksbetriebs (zum Beispiel Verlegemaßnahmen) sind weit vor dem eigentlichen Kohleabbau abzuschließen bzw. zu treffen. Aus diesem Grund muss bei der Planung der Tagebaulaufzeiten immer zugrunde gelegt werden, dass die im Gesetzentwurf festgelegten Stilllegungszeitpunkte der Kraftwerke gesichert erreicht werden können. Eine mögliche weitere Verkürzung der Kraftwerkslaufzeiten in Folge einer Überprüfung nach § 41 Absatz 1 kann bei der Planung der Tagebaulaufzeiten nicht berücksichtigt werden, da aufgrund der zur Verfügung stehenden Zeit die Möglichkeit einer gesetzeskonformen Laufzeit der Kraftwerke gemäß Anlage 2 nicht mehr zu gewährleisten wäre.

20. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 2 Nummer 3 KVBG)

In Artikel 1 ist § 42 Absatz 2 Nummer 3 wie folgt zu fassen:

"3. eine Entschädigung für die endgültigen Stilllegungen von Braunkohleanlagen nach Anlage 2 mit einer Nettonennleistung von mehr als 150 Megawatt sowie von Braunkohletagebauen, die von der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung unmittelbar betroffen sind und keinen Entschädigungsanspruch gegen den Kraftwerksbetreiber haben, in Höhe von 2,6 Milliarden + x1 Euro für Braunkohleanlagen im Rheinland, in Höhe von x2 Euro für Braunkohleanlagen in Mitteldeutschland und in Höhe von 1,75 Milliarden + x3 Euro für die Braunkohleanlagen in der Lausitz - durch die Entschädigung werden wirtschaftliche Nachteile aufgrund des vorzeitigen Braunkohleausstiegs im Hinblick auf Bergbauverpflichtungen, notwendige Umstellungen, Personalrestrukturierungen und Stromvermarktung abgegolten;"

Begründung:

In § 42 Absatz 1 wird die Bundesregierung ermächtigt, einen öffentlichrechtlichen Vertrag mit den Kraftwerksbetreibern oder mit den Betreibern eines unmittelbar betroffenen Braunkohletagebauunternehmens abzuschließen. In § 42 Absatz 2 werden die Regelungsgegenstände dieses öffentlichrechtlichen Vertrages beispielhaft genannt.

In § 42 Absatz 2 Nummer 3 wird hinsichtlich der Entschädigungsregelung die in § 42 Absatz 1 genannte Konstellation, dass der Betrieb von Braunkohlekraftwerken und -tagebauen nicht beim gleichen Unternehmen liegt, nicht berücksichtigt. Diese Ziffer ist daher entsprechend um die mit den in Anlage 2 genannten Braunkohlekraftwerken verbundenen Braunkohletagebaue zu ergänzen. Ohne diese Ergänzung wäre eine Entschädigungsregelung nur für die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke, nicht jedoch für die ebenfalls betroffenen Tagebaue vorzusehen.

Zudem ist aus dem Gesetzentwurf und der Begründung nicht nachvollziehbar, weshalb Stilllegungen nach dem 31. Dezember 2029 nicht entschädigt werden. Maßgeblich für die Frage, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung an den Kraftwerksbetreiber bzw. den Tagebaubetreiber zu zahlen ist, darf nicht allein der Zeitpunkt der Stilllegung sein. Maßgeblich sind das Alter bzw. der Zeitraum der Betriebsdauer der Anlage zum Stilllegungszeitpunkt, weil nur mit diesem Kriterium die für eine Entschädigung relevante Frage der Amortisation der Anlage berücksichtigt wird. Die in den 2030er Jahren zur Stilllegung vorgesehenen Anlagen sind größtenteils zum vorgesehenen Stilllegungszeitpunkt deutlich jünger als diejenigen Anlagen, die in den 2020er Jahren zur Abschaltung vorgesehen sind. Hinzu kommt für die Betreiber der in den 2030er Jahren zur Stilllegung vorgesehenen Anlagen das Risiko, dass die Stilllegungszeitpunkte gemäß § 41 Absatz 1 KVBG jeweils drei Jahre vorgezogen werden können.

Die in § 42 Absatz 2 Nummer 3 enthaltene Beschränkung auf vor dem Jahr 2030 endgültig stillgelegte Braunkohleanlagen ist daher zu streichen. Daraus ergeben sich erforderliche Folgeanpassungen im Hinblick auf die Entschädigungshöhe für die einzelnen Reviere, die nicht konkret berechnet werden können, weil die Begründung zu § 42 Absatz 2 Nummer 3 keine Berechnungsformel beinhaltet. In den zur Erzielung einer einvernehmlichen Lösung noch erforderlichen Gesprächen mit den Betreibern der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sind die entsprechenden Entschädigungssummen zu vereinbaren und anschließend die Werte x1, x2 und x3 durch konkrete Beträge zu ersetzen.

21. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 2 - neu - KVBG)

In Artikel 1 ist § 42 Absatz 2 Nummer 3 folgender Halbsatz anzufügen:

"unberücksichtigt davon bleiben mögliche Investitionen in Gaskraftwerkskapazitäten, die den Wegfall großer Mengen an regelbarer Leistungen kompensieren können;"

Begründung:

Die Entschädigungslogik und die sich daraus ableitende Höhe der Entschädigungen wurden vor dem Hintergrund der bereits geführten Gespräche mit den Braunkohleunternehmen, die entsprechend der Empfehlung der Kommission der WSB mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung geführt wurden, entwickelt. Unberücksichtigt sollen davon mögliche Investitionen in Gaskraftwerkskapazitäten bleiben, die den Wegfall großer Mengen an regelbarer Leistungen kompensieren können. Die Bundesregierung wird deshalb entsprechend der Bund-Länder-Einigung zum Kohleausstieg vom 15. Januar 2020 aufgefordert, für den Neubau und Betrieb von Gaskraftwerken an bestehenden und vom Kohleausstieg betroffenen Standorten schnellstmöglich die geeigneten Rahmenbedingungen zu schaffen.

22. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 2 Nummer 5 Halbsatz 3 - neu - KVBG)

In Artikel 1 ist § 42 Absatz 2 Nummer 5 folgender Halbsatz anzufügen:

"sollten die Behörden der Länder infolge dessen zusätzliche Einzahlungen in die gegründeten Vorsorgegesellschaften geltend machen, werden diese zusätzlichen Einzahlungen in Absprache mit den Ländern im jeweiligen Jahr der Fälligkeit unter Anrechnung auf die gesamte den Betreibern zu zahlende Entschädigungssumme erstattet;"

Begründung:

In einigen Ländern wurden Vorsorgegesellschaften zur Absicherung der Wiedernutzbarmachungs‐ und etwaiger Nachsorgeverpflichtungen gegründet, in denen die Tagebaubetreiber insolvenzsichere Sondervermögen ansparen. Grundlage für die Einzahlungen der Betreiber in diese Gesellschaften sind die derzeit geltenden und auf bergrechtlichen Genehmigungen beruhenden Revierkonzepte. Sollten in Folge der durch den Ausstiegspfad notwendigen Anpassung dieser Revierkonzepte die zuständigen Landesbehörden zusätzliche Einzahlungen in die Vorsorgegesellschaften verlangen, kann dies die unter anderem für eine unternehmerische Neuausrichtung notwendige Liquidität der Unternehmen gefährden. In diesem Fall müssen deshalb diese Einzahlungen unter Anrechnung auf die insgesamt anfallende Entschädigungssumme vom Bund zeitnah erstattet werden.

23. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG)

In Artikel 1 sind in § 42 Absatz 2 Nummer 6 die Wörter "unzulässiger gezielter" zu streichen.

Begründung:

Die in dem Gesetzentwurf in § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG im Rahmen der Regelungsgegenstände des mit den betroffenen Unternehmen abzuschließenden öffentlichrechtlichen Vertrages enthaltene Formulierung "unzulässiger gezielter nachträglicher Eingriffe" ist missverständlich.

Hintergrund der Regelung ist es, den mit den Unternehmen vereinbarten Ausstiegspfad nicht durch nachträgliche gesetzliche Änderungen zu gefährden (zum Beispiel im Rahmen der Umsetzung der europäischen BREF-Vorgaben). Um diese Zusage der Bundesregierung zu erfüllen, bedarf es jedoch nicht der Einschränkung auf unzulässige gezielte nachträgliche Eingriffe, so dass diese beiden Wörter zu streichen sind. Unzulässige Eingriffe sind per se rechtswidrig und damit generell zu unterlassen. Darüber hinaus müssen nicht nur gezielte, sondern auch mittelbar den verhandelten Braunkohleausstieg gefährdende Eingriffe unterbleiben.

Die Kriterien und Rechtsfolgen jeglicher nachträglicher Eingriffe in die Braunkohleverstromung müssen somit Regelungsgegenstand des öffentlichrechtlichen Vertrages im Sinne von § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG sein.

24. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 2 Nummer 7 KVBG)

In Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 7 sind nach den Wörtern "vom 5. Juli 2016" die Wörter "sowie der anderen Braunkohlentagebaue auf Grundlage der an den Stilllegungspfad angepassten Revierkonzepte" einzufügen.

Begründung:

Die Umsetzung des verhandelten Braunkohleausstiegs bedarf in allen Revieren umfangreicher Planungs‐ und Genehmigungsprozesse. Neue Rechtsunsicherheiten sind weder den Betreibern noch den Betroffenen der anderen Tagebaue zuzumuten.

25. Zu Artikel 1 (§ 42 und § 43 KVBG)

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Bundesregierung hat nach Vorlage des Abschlussberichts der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" (KWSB) immer wieder betont, dass sie deren Empfehlungen eins zu eins umsetzen wird. Daher ist es nur konsequent, bei der gesetzlichen Regelung des Kohleausstiegs auch der Kommissionsempfehlung zu folgen, die Stilllegungen von Kraftwerkskapazitäten im Einvernehmen mit den jeweiligen Kraftwerksbetreibern vorzunehmen und die notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Nur so kann der Ausstieg aus der Kohleverstromung für alle Beteiligten rechtssicher und mit der nötigen Planungssicherheit vollzogen werden.

Zu Buchstabe b:

Nach Kenntnis des Bundesrates konnte die Bundesregierung noch nicht mit allen von der vorfristigen Beendigung der Braunkohleverstromung betroffenen Unternehmen Einvernehmen zu Stilllegungszeitpunkten und entsprechenden Entschädigungssummen erzielen. Die noch erforderlichen Gespräche der Bundesregierung mit den Betreibern der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie deren Share- und Stakeholdern sind schnellstmöglich zum Abschluss zu bringen, damit der öffentlichrechtliche Vertrag nach § 42 KVBG zwischen der Bundesregierung und den Betreibern von Braunkohleanlagen zeitnah ausgearbeitet und möglichst gemeinsam mit dem Kohleausstiegsgesetz in Kraft treten kann.

Zu Buchstabe c:

Die in § 43 KVBG vorgesehene Möglichkeit einer Rechtsverordnung wäre keine im Einvernehmen mit den betroffenen Unternehmen getroffene Regelung und würde nicht die angestrebte effektive und effiziente Umsetzung des Braunkohleausstiegs ermöglichen. Stattdessen würde damit ein erhöhtes Klagerisiko in Kauf genommen und die Planungssicherheit für alle Betroffenen eingeschränkt.

Zu Buchstabe d:

Aus dem Gesetzentwurf und der Begründung ist nicht nachvollziehbar, weshalb Stilllegungen nach dem 31. Dezember 2029 nicht entschädigt werden. Maßgeblich für die Frage, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung an den Kraftwerksbetreiber zu zahlen ist, darf nicht allein der Zeitpunkt der Stilllegung sein. Maßgeblich sind vor allem das Alter bzw. der Zeitraum der Betriebsdauer der Anlage zum Stilllegungszeitpunkt, weil nur mit diesem Kriterium die für eine Entschädigung relevante Frage der Amortisation der Anlage berücksichtigt wird. Die in den 2030er Jahren zur Stilllegung vorgesehenen Anlagen sind größtenteils zum vorgesehenen Stilllegungszeitpunkt deutlich jünger als diejenigen Anlagen, die in den 2020er Jahren zur Abschaltung vorgesehen sind. Hinzu kommt für die Betreiber der in den 2030er Jahren zur Stilllegung vorgesehenen Anlagen das Risiko, dass die Stilllegungszeitpunkte gemäß § 41 Absatz 2 KVBG der Stilllegungszeitpunkt jeweils drei Jahre vorgezogen werden kann.

Die aufgrund vorzeitiger Stilllegungen von Braunkohlekraftwerken und -tagebauen zu zahlenden Entschädigungen sind so zu bemessen, dass die Unternehmen in der Lage sind, ihren Verpflichtungen zur Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung trotz vorzeitiger Stilllegungen vollständig nachkommen zu können und eine "Ausfallhaftung" der betroffenen Länder ausgeschlossen ist.

26. Zu Artikel 1 (§ 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG)

In Artikel 1 sind in § 43 Absatz 1 Satz 1 nach den Wörtern "mit Zustimmung des Bundestages" die Wörter "und des Bundesrates" einzufügen.

Begründung:

Die Rechtsverordnung, die auf Grundlage von § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG-E erlassen werden kann, soll wichtige Regelungen zum weiteren Verlauf des Kohleausstiegs, zur Einhaltung des vorgesehenen Reduktionspfads sowie zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit umfassen. Daher ist eine Beteiligung der Länder am Verordnungsgebungsverfahren erforderlich.

27. Zu Artikel 1 (§ 43 Absatz 2 KVBG)

In Artikel 1 ist § 43 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Hinsichtlich des Regelungsinhalts der Rechtsverordnung sind die Regelungen in § 42 Absatz 2 Nummern 1 bis 7 und 9 bis 11 entsprechend anzuwenden."

Begründung:

Die beispielhaft ("insbesondere") in § 42 Absatz 2 KVBG genannten Regelungsbereiche des mit den Unternehmen abzuschließenden öffentlichrechtlichen Vertrages sind entsprechend auf die mit der Rechtsverordnung nach § 43 KVBG zu regelnden Bereiche anzuwenden. Ein Auseinanderfallen der jeweiligen Regelungskataloge ist nicht gerechtfertigt.

Daher sind anstelle einer Wiederholung einzelner Regelungsbereiche in § 43 Absatz 2 KVBG die genannten Regelungen in § 42 Absatz 2 KVBG - mit Ausnahme der für eine Rechtsverordnung nicht notwendigen Vollzugsregelung des § 42 Absatz 2 Nummer 8 KVBG - für entsprechend anwendbar zu erklären.

In der derzeitigen Fassung des § 43 Absatz 2 KVBG werden überwiegend die einzelnen Bereiche entsprechend der Regelungen in § 42 Absatz 2 KVBG für den öffentlichrechtlichen Vertrag wiederholt.

Abweichungen ergeben sich im Wesentlichen im Hinblick auf die derzeitige Regelung in § 43 Absatz 2 Nummer 1 gegenüber § 42 Absatz 2 Nummer 1 KVBG (Stilllegungspfad), in § 43 Absatz 2 Nummer 3 gegenüber § 42 Absatz 2 Nummer 3 (Entschädigungsregelung) und im Hinblick auf das Fehlen einer Entsprechung zu § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG in § 43 Absatz 2 KVBG (Kriterien und Rechtsfolgen unzulässiger gezielter nachträglicher Eingriffe).

Diese Abweichungen sind jedoch aus den nachfolgenden Gründen nicht nachvollziehbar und daher wie oben ausgeführt zu korrigieren.

Eine entsprechende Regelung ist in § 43 Absatz 2 KVBG für den Fall des Erlasses einer Rechtsverordnung nicht vorgesehen, obwohl diese Konstellation auch im Falle einer ordnungsrechtlichen Lösung relevant ist. Auch dann muss sichergestellt werden, dass durch spätere Änderungen insbesondere des Planungs-, Umwelt-, Arbeitssicherheits-, Emissionshandels- und Steuerrechts nicht der wirtschaftliche Betrieb der Kraftwerke und Tagebaue bis zu den gesetzlich festgelegten Stilllegungszeitpunkten gefährdet oder unterlaufen wird.

§ 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG muss daher auch im Falle des Erlasses einer Rechtsverordnung entsprechend gelten.

28. Zu Artikel 1 (§ 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG)

In Artikel 1 sind in § 49 Absatz 1 und § 51 Satz 1 jeweils nach den Wörtern "Die Bundesregierung überprüft" die Wörter "unter Beteiligung der betroffenen Länder" einzufügen.

Begründung:

Vor Entscheidungen des Bundes, bei denen eine besondere Betroffenheit einzelner Länder vorliegt, sollte deren Beteiligung gewährleistet sein.

Die Regelung der §§ 49 und 51 KVBG-E greift die Empfehlung der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" auf, im Jahr 2032 zu überprüfen, ob das Abschlussdatum für die Kohleverstromung auf frühestens 2035 vorgezogen werden kann. Die Empfehlung, dabei auch die energiewirtschaftlichen, beschäftigungspolitischen und betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen zu prüfen (vergleiche Abschlussbericht der Kommission, S. 64), wird in der Begründung des Gesetzentwurfs (zu A. Allgemeiner Teil Abschnitt VII, Nummer 2, Seite 106 der BR-Drucksache 051/20 (PDF) ) bekräftigt. Die Auswirkungen der Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung sind damit bundesweit sehr unterschiedlich verteilt. Mit den Änderungen der §§ 49 und 51 KVBG-E wird eine angemessene Vertretung der betroffenen Regionen mit stillzulegenden Kohlekraftwerken und Tagebauen im Überprüfungsprozess der Bundesregierung sichergestellt.

Die Überprüfung der Bundesregierung und der Länder soll gemäß § 49 Absatz 1 KVBG-E anschließend durch eine Expertenkommission bewertet werden.

29. Zu Artikel 1 (§ 49 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KVBG)

In Artikel 1 ist § 49 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Bundesregierung hat nach Vorlage des Abschlussberichts der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" (KWSB) immer wieder betont, dass sie deren Empfehlungen eins zu eins umsetzen wird. Daher ist es nur konsequent, die von der KWSB genannten Kriterien und Maßnahmen für die Überprüfungen zum Stand der empfohlenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

Folgende Kriterien hat die KWSB in diesem Zusammenhang als relevant benannt (vgl. Seiten 106 ff. des KWSB-Abschlussberichts):

Auch im Zusammenhang mit einem möglichen Vorziehen des Ausstiegsdatums von 2038 auf 2035 führt die KWSB aus, dass dies nur dann möglich sei, wenn die energiewirtschaftlichen, beschäftigungspolitischen und betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Seite 64 des KWSB-Abschlussberichts):

"Das Abschlussdatum für die Kohleverstromung sollte im Jahr 2026 und 2029 einer umfassenden Überprüfung durch ein unabhängiges Expertengremium hinsichtlich der Auswirkungen auf die Erreichung der Klimaziele, der Entwicklung der Strompreise und der Versorgungssicherheit, der Beschäftigung, der strukturpolitischen Ziele und der realisierten strukturpolitischen Maßnahmen sowie der regionalen Wertschöpfung unterzogen und gegebenenfalls angepasst werden (vgl. Kapitel 6). Ein gegebenenfalls notwendiger Eingriff in Eigentumsrechte ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen."

Die ganz wesentlichen Kriterien der Beschäftigung, Strukturentwicklung und Wertschöpfung werden in § 49 Absatz 1 jedoch nicht genannt und sind daher in der Regelung zu ergänzen. Nur wenn neben den im Gesetzentwurf enthaltenen klimapolitischen und energiewirtschaftlichen Kriterien auch diese Kriterien im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen berücksichtigt werden, können die getroffenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit bewertet und gegebenenfalls ein erforderlicher Handlungsbedarf im Hinblick auf die Maßnahmen der Strukturentwicklung bzw. den Stilllegungspfad abgeleitet werden.

Für die Prüfung der Frage, ob ein Vorziehen des Stilllegungszeitpunktes um drei Jahre in Betracht kommt, sind aufgrund des Verweises in § 41 Absatz 1 dieselben Kriterien maßgeblich. Entscheidungsgrundlage für das Vorziehen des Ausstiegszeitpunktes muss jedoch auch sein, ob die ergriffenen strukturpolitischen Maßnahmen greifen, insbesondere neue Beschäftigung und Wertschöpfung in den Braunkohle-Regionen im Hinblick auf den gleichwertigen Ersatz für die durch die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung wegfallenden Arbeitsplätze und die sinkende Wertschöpfung aufgebaut werden konnte.

Zu Buchstabe b:

Darüber hinaus hat die KWSB in ihrem Abschlussbericht auch auf die Bedeutung der stofflichen Nutzung der Braunkohle in den Revieren insbesondere im Hinblick auf die Rohstoffversorgung bei der Gips-Produktion hingewiesen. Aus diesem Grund hat sie Folgendes empfohlen (vgl. Seite 86 des KWSB-Abschlussberichts):

"Um die Wertschöpfungsketten der Gipsindustrie zu erhalten, sind Maßnahmen zu ergreifen, um den fortschreitenden Wegfall an REA-Gips durch eine zusätzliche umweltverträgliche Gewinnung von Naturgips auszugleichen."

Daher sollten auch die Auswirkungen des Wegfalls der stofflichen Nutzung der Braunkohle auf die Gipsindustrie ein Kriterium der regelmäßigen Überprüfungen nach § 48 KVBG sein.

Zwar enthält die Begründung zu § 49 Absatz 1 am Ende einen Satz, wonach im Rahmen der Überprüfungen auch die Auswirkungen auf die mit der Kohleverstromung verbundene Rohstoffgewinnung einbezogen werden. Jedoch bedarf es insoweit auch einer entsprechenden Regelung im Gesetzestext selbst.

Darüber hinaus hat der Wegfall der Braunkohleverstromung auch Auswirkungen auf andere Industriezweige, insbesondere die Verbrennung von Müll und Klärschlamm. Letztere wird derzeit zum Teil von den Braunkohlekraftwerken vorgenommen. Insoweit müssen sich die betroffenen Kommunen bzw. Zweckverbände künftig Alternativen suchen. Auch diese Auswirkung des Kohleausstiegs muss daher im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen nach § 49 KVBG untersucht werden.

30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 29

Zu Artikel 1 (§ 49 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG)

In Artikel 1 ist dem § 49 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"In diese Überprüfung bezieht sie Maßnahmen zur vorsorgenden Sicherung von Rohstoffen, die im Zuge der Kohleverstromung gewonnen werden, insbesondere Gips, ein."

Begründung:

Die Beendigung der nationalen Kohleverstromung hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Versorgung der deutschen Bauwirtschaft mit Gips. Der sogenannte "REA-Gips" wird bislang überwiegend als Kuppelprodukt der Braunkohle- bzw. Steinkohleverstromung aus den Abgasen von Rauchgasentschwefelungsanlagen gewonnen. Fällt diese Art der Gipsversorgung künftig weg, muss sie vermehrt durch Abbau von Naturgips in Deutschland oder durch Importe von Naturgips mit wesentlich schlechterer Klimabilanz ersetzt werden. Vor diesem Hintergrund sollten die Überprüfungsbestimmungen des Kohleausstiegsgesetzes dahingehend ergänzt werden, dass die Bundesregierung auch Maßnahmen zur vorsorgenden Sicherung von Gips-Rohstoffen auf wissenschaftlicher Grundlage einschließlich festgelegter Kriterien und dazugehöriger Indikatoren überprüft.

31. Zu Artikel 1 (§ 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG)

In Artikel 1 ist § 50 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Empfehlung der KWSB sieht lediglich ein beihilferechtskonformes Instrument vor, um "die energieintensiven Unternehmen, die Strom aus dem Netz beziehen, aber nicht von einer Senkung der Netznutzungsentgelte profitieren", von kohleausstiegsbedingten Strompreissteigerungen zu entlasten. Daher sollte auch im Gesetz sichergestellt werden, dass sämtliche Unternehmen von der Ausgleichszahlung nach § 50 KVBG profitieren, die nicht in hinreichendem Umfang von den Bundeszuschüssen auf den Übertragungsnetzentgelten gemäß § 24a Absatz 2 entlastet werden.

Der im Gesetzentwurf verwendete Begriff "stromkostenintensive Unternehmen" geht über die Empfehlungen der KWSB hinaus, da es viele Unternehmen gibt, die zwar das Kriterium der Listenzugehörigkeit nach Anlage 4 im EEG, aber nicht die Stromintensitätskriterien gemäß § 64 EEG, erfüllen. Der Begriff "stromkostenintensive Unternehmen" sollte daher durch den Begriff "energieintensive Unternehmen" ersetzt werden.

Auch sieht der Gesetzentwurf eine im Vergleich zur Empfehlung der KWSB zusätzliche Einschränkung auf ausschließlich im internationalen Wettbewerb stehende Unternehmen vor. Diese zusätzliche Einschränkung könnte dazu führen, dass gerade mittelständische Unternehmen, die in mittelbar internationalem Wettbewerb stehen, von der Regelung nicht profitieren und sollte daher gestrichen werden.

Auch der Begriff "Zuschuss" ist in diesem Zusammenhang nicht sachgerecht und könnte zu Missverständnissen führen. Die Empfehlung der KWSB sieht einen Ausgleich für energieintensive Unternehmen für kohleausstiegsbedingte Strompreissteigerungen vor. Der Begriff "Zuschuss" ist zudem mit Blick auf das Beihilferecht mit Unsicherheiten behaftet. Es sollte daher der Begriff "Ausgleichszahlung" verwendet werden.

Des Weiteren sollte mit Blick auf die notwendige Planungssicherheit der energieintensiven Industrie eine verbindlichere Formulierung im Gesetzestext verwendet werden.

32. Zu Artikel 1 (§ 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG)

In Artikel 1 ist § 52 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die derzeitige Formulierung des § 52 Absatz 1 Satz 1 KVBG-E beschränkt den Personenkreis möglicher Zuwendungsempfänger des Anpassungsgeldes auf Beschäftigte in den Kohlekraftwerken und Tagebauen. Um klarzustellen, dass das Anpassungsgeld von sämtlichen vom Ausstieg aus der Kohleverstromung betroffenen Beschäftigten, also zum Beispiel auch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Verwaltung betroffener Unternehmen, in Anspruch genommen werden kann, sollte wie in der Begründung zu § 52 KVBG-E die weite Formulierung der "Braunkohleindustrie und Kohleverstromung" verwendet werden.

In der Begründung zu § 52 KVBG-E wird hierzu ausgeführt:

"Das Instrument des Anpassungsgeldes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Braunkohleindustrie sowie in der Kohleverstromung soll eine sozialverträgliche Beendigung des Braunkohlebergbaus sowie der Kohleverstromung sicherstellen."

Nach bisher vorgesehener Regelung würden für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Braunkohleindustrie und in der Kohleverstromung, die nach Erhalt des Anpassungsgeldes eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen, Rentenminderungen entstehen. Diese sollen durch die Zahlung eines Ausgleichsbetrages vollständig ausgeglichen werden. Der Ausgleich der Rentenminderung gemäß § 187a SGB VI wird in der Begründung zu § 52 KVBG-E zwar aufgezeigt, aber es fehlen Regelungen zur konkreten Ausgestaltung, insbesondere dazu wer die Beiträge leistet bzw. übernimmt

Zur Klarstellung sollte im Gesetz verankert sein, dass für den Ausgleich der Rentenminderung zu zahlende Beiträge und die dafür gegebenenfalls anfallende Lohnsteuer entsprechende Mittel im Bundeshaushalt vorgehalten werden und nicht von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Braunkohleindustrie und in der Kohleverstromung zu leisten sind.

33. Zu Artikel 1 (§ 52 Absatz 1 Satz 1 KVBG)

In Artikel 1 sind in § 52 Absatz 1 Satz 1 das Wort "Steinkohleanlagen" durch die Wörter "unmittelbar und mittelbar betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Steinkohleanlagen und den diesen Steinkohleanlagen betreuenden Unternehmensbereichen und Gesellschaften" zu ersetzen und nach den Wörtern "nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 46," die Wörter "einer Stilllegung gemäß § 9" einzufügen.

Begründung:

Die vorgesehenen Regelungen zum Anpassungsgeld für ältere Arbeitnehmer der Braunkohlewirtschaft und der Steinkohlekraftwerke, die der Sozialverträglichkeit der Personalanpassungsprozesse dienen, sind zu begrüßen. Sie entsprechen auch der traditionellen Vorgehensweise im Steinkohlenbergbau, der bis Ende 2018 schrittweise sozialverträglich beendet werden konnte.

Das Anpassungsgeld sollte analog zum Steinkohlebergbau auch für weitere mittelbar und unmittelbar betroffene Beschäftigte der Steinkohlekraftwerksbetreiberunternehmen sowie der diese Steinkohleanlagen betreuende Unternehmensbereiche und Gesellschaften angewendet werden. Beschäftigte, die in diesem Alter im Zuge der Umsetzung des Kohleausstiegsgesetzes ihre Arbeit nicht mehr ausüben können, sind am Arbeitsmarkt an anderer Stelle kaum mehr einsetzbar. Darüber hinaus sollten ebenfalls analog zum Steinkohlebergbau nicht nur Beschäftigte Anpassungsgeld erhalten, die von der Stilllegung unmittelbar betroffen sind, sondern auch Beschäftigte aus anderen Betriebseinheiten oder Gesellschaften des betroffenen Unternehmens, wenn dafür ein Ringtausch organisiert wird und ein von der Stilllegung unmittelbar betroffener jüngerer Beschäftigter, der keinen Anspruch auf Anpassungsgeld hat, auf diesen Arbeitsplatz wechselt (sogenanntes "Stellvertreterprinzip"). Dafür muss das Unternehmen ein entsprechendes Personalkonzept erstellen.

Mit Blick auf sämtliche betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Steinkohlekraftwerken und vor dem Hintergrund der zum Teil recht kurzen Fristen sollte das Anpassungsgeld im Übrigen auch bei weiteren Stilllegungen, die im Gesetz geregelt sind, gezahlt werden.

34. Zu Artikel 1 § 52

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Mit der vorgesehenen Möglichkeit zur Zahlung eines Anpassungsgeldes (APG) folgt die Bundesregierung einer Empfehlung der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" und setzt auf ein bereits beim Steinkohlebergbau in Deutschland erfolgreich angewendetes Instrument einer sozialverträglichen Absicherung.

Zu Buchstabe b:

Für diejenigen Unternehmen, deren Kraftwerke und Tagebaue gemäß der Anlage 2 dieses Gesetzentwurfes noch bis weit in die 2030er Jahre laufen, kommt der Gewinnung qualifizierter Nachwuchs-Fachkräfte entscheidende Bedeutung zu. Um auch jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Perspektive in dieser Branche zu ermöglichen, soll ihnen für die Zeit nach der Stilllegung die Möglichkeit der Qualifizierung und Umschulung erhalten werden. Dies ist eine wesentliche Komponente der sozialverträglichen Ausgestaltung des Kohleausstiegs. Auch die KWSB hat in ihrem Abschlussbericht gefordert, den Beschäftigten im Tagebau und in den Braun- und Steinkohlekraftwerken berufliche Perspektiven zu eröffnen.

35. Zu Artikel 1 (§ 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG)

In Artikel 1 sind in § 54 Absatz 1 Satz 1 nach den Wörtern "eine Rechtsverordnung" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen.

Begründung:

Die Rechtsverordnung, die auf Grundlage von § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG-E erlassen werden kann, soll wichtige Regelungen zu den geplanten Ausschreibungen für Steinkohlekraftwerke, zur Berücksichtigung der Netzstabilität im Rahmen der Zuschlagserteilung sowie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit umfassen. Daher ist eine Beteiligung der Länder am Verordnungsgebungsverfahren erforderlich.

36. Zu Artikel 1 (§ 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG)

In Artikel 1 ist in § 54 Absatz 2 Satz 1 das Wort "ohne" durch das Wort "mit" zu ersetzen.

Begründung:

Die Rechtsverordnung, die auf Grundlage von § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG-E erlassen werden kann, soll wichtige Regelungen zu Stilllegung und Weiterbetrieb von Steinkohlekraftwerken, zur Einhaltung des vorgesehenen Reduktionspfads sowie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit umfassen. Daher ist eine Beteiligung der Länder am Verordnungsgebungsverfahren erforderlich.

37. Zu Artikel 1 (§ 58 Absatz 1 KVBG)

In Artikel 1 sind in § 58 Absatz 1 die Wörter "Verfahren nach diesem Gesetz und gerichtliche Rechtsbehelfe" durch die Wörter "Rechtsbehelfe, die sich gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz richten," zu ersetzen und nach der Angabe "Absatz 10" die Wörter "des Energiewirtschaftsgesetzes" zu streichen.

Begründung:

In § 58 Absatz 1 KVBG-E wird derzeit bestimmt, dass, soweit das KVBG-E nichts anderes vorsieht, für Verfahren nach dem vorgenannten Gesetz sowie gerichtliche Rechtsbehelfe die Bestimmungen des Teils 8 des EnWG mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des § 105 EnWG entsprechend anwendbar sind. Diese Verweisungsnorm ist jedoch in zweifacher Hinsicht zu weit gefasst.

Dies gilt zunächst für die in § 58 Absatz 1 KVBG-E bisher enthaltene Bezugnahme auf "Verfahren nach diesem Gesetz". Mit Blick darauf, dass im Anschluss auch die gerichtlichen Rechtsbehelfe benannt werden, kann mit der erstgenannten Formulierung nur das Verwaltungsverfahren gemeint sein. Für die Regelung der für das Verwaltungsverfahren anwendbaren Vorschriften des EnWG ist § 58 KVBG aber nicht der richtige Standort, da diese Vorschrift nach der gesetzlichen Überschrift nur den "Rechtsschutz" normieren soll. Dies gilt zudem auch insoweit, als eine Regelung des Verwaltungsverfahrens durch eine Bezugnahme auf Teil 8 des EnWG bereits einige Vorschriften zuvor, nämlich in § 55 KVBG-E ("Aufgaben der Bundesnetzagentur") normiert wird. Im dortigen Absatz 3 Satz 1 werden dieselben Regelungen des 8. Teils des EnWG wie in § 58 Absatz 1 KVBG-E von einer entsprechenden Anwendung ausgenommen, so dass die erneute Regelung in § 58 Absatz 1 KVBG-E als unnötige Doppelung zu qualifizieren ist.

Zusätzlich ist die Verweisungsnorm in § 58 Absatz 1 KVBG-E auch insofern zu weitgehend formuliert, als Teil 8 des EnWG für den gesamten gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen nach dem KVBG-E für entsprechend anwendbar erklärt wird. Mit Blick auf die im EnWG normierten Rechtsbehelfe der Beschwerde und Rechtsbeschwerde wären folglich die Oberlandesgerichte (§ 72 Absatz 4 EnWG) oder der Bundesgerichtshof (§ 86 Absatz 1 EnWG) zur Entscheidung über sämtliche Streitigkeiten nach dem KBVG-E berufen. Dies stellt sich hinsichtlich des Rechtswegs als eine sehr weitrechende abdrängende Sonderzuweisung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dar: Denn unter Berücksichtigung der beteiligten Akteure bei den Verfahren nach dem KVGB-E - Hoheitsträger auf der einen, Betreiber von Kohlekraftwerken auf der anderen Seite - handelt es sich bei den in Rede stehenden Rechtsbeziehungen um solche öffentlichrechtlicher Art, was entsprechend auch für hieraus gegebenenfalls folgende gerichtliche Streitigkeiten gilt. Diesbezüglich wäre nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO aber grundsätzlich eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit angezeigt.

Diese generell abdrängende Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte ist dabei auch unter Berücksichtigung der zugehörigen Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs, vergleiche Seite 163f der BR-Drucksache 051/20 (PDF) , nicht hinreichend legitimiert. Danach soll hinsichtlich des Rechtsschutzes "gegen Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz" der Verweis in das EnWG deswegen sinnvoll sein, da hiermit "die Erfahrung des zuständigen Kartellsenates des Oberlandesgerichts Düsseldorf in energierechtlichen Fragen (insbesondere auch im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem EEG)" genutzt werden könne. Die Beibehaltung des im EnWG vorgesehenen Rechtsweges vermeide zudem Widersprüche zur Anwendung anderer energierechtlicher Vorschriften.

Diese Begründung verkennt, dass jedenfalls nicht sämtliche Maßnahmen nach dem KVBG-E auf Entscheidungen der Bundesnetzagentur beruhen, auch wenn diese in § 56 Absatz 1 KVBG-E für alle Entscheidungen nach dem KVBG-E für zuständig erklärt wird. Vielmehr kommen Streitigkeiten zum Beispiel auch zwischen den Betreibern von Braunkohleanlagen und der Bundesregierung in Betracht, die in § 42 KVBG-E zum Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrages ermächtigt wird. Gleiches gilt für Rechtsbehelfe gegen eine Rechtsverordnung, welche von der Bundesregierung nach § 43 KVBG-E statt des öffentlichrechtlichen Vertrages erlassen werden kann und die etwa mit Blick auf die dort unter anderem zu regelnde endgültige Stilllegung von Braunkohleanlagen ebenfalls zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes seitens der betroffenen Unternehmen führen kann.

In keinem der beiden vorgenannten Fälle dürften zudem die auf Maßnahmen von Regulierungsbehörden ausgerichteten Verfahrens- und prozessualen Regelungen des 8. Teils des EnWG passend sein. Denn diese sind auf Bescheide mit Verwaltungsaktscharakter ausgerichtet und nicht für Konstellationen gedacht, in denen sich das betroffene Unternehmen mit Leistungs- oder Feststellungsklage gegen andersartige Maßnahmen wehren muss. Die vorgenannte Ausrichtung ergibt sich etwa aus § 67 Absatz 4 EnWG, wonach die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, welche die Heilung bzw. Unbeachtlichkeit formeller Fehler bei Verwaltungsakten behandeln, entsprechend anzuwenden sind. Gleiches folgt aus den §§ 76 und 77 EnWG, die die aufschiebende Wirkung der Beschwerde regeln, was ebenfalls nur für Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte Sinn ergibt. Auch die in § 83 Absatz 2 und 4 EnWG vorgesehenen gerichtlichen Aussprüche, wonach das Beschwerdegericht dann, wenn es die Entscheidung der Regulierungsbehörde für unzulässig oder unbegründet hält, diese aufzuheben hat bzw. deren Verpflichtung aussprechen kann, die beantragte Entscheidung vorzunehmen, passt nicht auf Streitigkeiten um öffentlicherechtliche Verträge oder Rechtsverordnungen.

Ergänzend ist schließlich zu beachten, dass die Entscheidung von Streitfällen, die sich aus der Anwendung der beiden vorgenannten Handlungsformen ergeben, tägliche Arbeit der Verwaltungsgerichte ist. Daher verfügen diese eher als die ordentliche Gerichtsbarkeit über ausreichende Erfahrung zur Prüfung der vorgenannten Maßnahmen.

Ausgehend von diesen Erwägungen empfiehlt es sich, die abdrängende Sonderzuweisung in § 58 Absatz 1 KVBG-E entsprechend der gesetzlichen Begründung auf solche gerichtliche Streitigkeiten zu begrenzen, in denen es um Entscheidungen der Bundesnetzagentur geht.

38. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und Nummer 10 - neu - (§ 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 und § 118 Absatz 22 Satz 1 EnWG)

Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Ziel des § 13 Absatz 6a ist es, die abzuregelnde erneuerbare Strommenge zu vermindern, indem den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) ein zusätzliches Redispatch-Potential aus KWK-Bestandsanlagen zur Verfügung gestellt wird.

Im ersten Quartal 2019 wurden bereits 3 265 Gigawattstunden EE-Strom abgeregelt (hinzu kommt noch sogenannte Dumped-Power, bei dem Direktvermarkter entsprechend der Strombörsen-Preissignale Anlagen aus dem Betrieb nehmen), was einem neuen Höchststand entspricht.

Die Regelung ist daher notwendiger denn je, um zu verhindern, dass erneuerbarer Strom abgeregelt wird. Sie sollte deshalb von Netzausbaugebieten auf Gebiete, in denen Maßnahmen nach § 13a durchgeführt werden, ausgeweitet werden. Vor dem Hintergrund, dass der Netzausbau nur schleppend vorankommt und in den nächsten Jahren Abregelungen auf ähnlichem Niveau vermutet werden, sollte die Regelung außerdem verlängert werden. Um einen klaren Rechtsrahmen analog zu den Ausbauzielen Erneuerbarer Energien zu bieten und Investitionssignale zu setzen, sollte die Regelung bis 2030 verlängert werden.

39. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c (§ 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG)

In Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c sind in Satz 1 die Wörter "kann ein angemessener" durch die Wörter "ist ein angemessener" und die Wörter "einbezogen werden" durch die Wörter "einzubeziehen" sowie die Wörter "soll bis zum 31. Dezember 2022 entsprechend ergänzt werden" durch die Wörter "ist bis zum 31. Dezember 2022 entsprechend zu ergänzen" zu ersetzen.

Begründung:

Die hohen Strompreise in Deutschland belasten die Privathaushalte und Unternehmen bereits heute in erheblichem Ausmaß. Preistreiber sind dabei die staatlich induzierten Preisbestandteile. So lag der Anteil von Steuern, Abgaben und Umlagen am Haushaltsstrompreis im Januar 2020 bei 52 Prozent. Der Anteil der Netzentgelte betrug 25 Prozent. Beschaffung und Vertrieb verursachen lediglich einen Anteil von 23 Prozent am Endpreis. Zur Entlastung der Haushaltskunden und vor allem der mittelständischen und kleinen Unternehmen, die nicht von den Sonderregelungen für die energieintensive Industrie profitieren, sollten daher schnellstmöglich konkrete und verbindliche Maßnahmen zur Absenkung der Abgabenlast vorgenommen werden.

40. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b (§ 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der in § 95 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG-E vorgesehene Abzug der Umlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bei der Bestimmung des Rahmens für Geldbußen mit dem von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) Nr. 2019/944 vorgegebenen Rahmen vereinbar ist.

Begründung:

Die Höhe der möglichen Geldbuße muss gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2019/944 "bis zu 10 % des Jahresumsatzes" betragen. Die Richtlinie enthält keine Ausführungen dazu, ob die Regulierungsbehörden in jedem Fall die Befugnis haben müssen, Geldbußen bis zu dieser Höhe zu verhängen, oder ob den Mitgliedstaaten durch diese Formulierung ein Spielraum dahingehend eröffnet werden soll, dass sie den den Regulierungsbehörden eröffneten Ermessensspielraum von vornherein auf einen geringeren Betrag beschränken können. Im ersteren Fall dürfte der in § 95 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG-E ausnahmslos vorgesehene Abzug der Umlagen nach dem KWKG und dem EEG nicht mit Artikel 59 Absatz 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2019/944 vereinbar sein.

41. Zu Artikel 4 Nummer 10 - neu - (§ 119 EnWG)*

Dem Artikel 4 ist folgende Nummer anzufügen:

"10. § 119 wird wie folgt gefasst:

"Verordnungsermächtigung für die Einrichtung regulatorischer Innovationsregionen im Rahmen der Reallabore der Energiewende

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Einrichtung und Durchführung von regulatorischen Innovationsregionen, um die energiewirtschaftliche Transformation im Rahmen der Reallabore der Energiewende zu ermöglichen.

(2) Die Verordnung im Sinne des Absatz 1 soll insbesondere folgende Regelungen beinhalten:

(3) In der Rechtsverordnung sind Vorschriften zum räumlichen und zeitlichen Umfang der regulatorischen Innovationsregionen zu treffen. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Innovationsregionen orientiert sich an den Reallaboren der Energiewende und dem einschlägigen Energieforschungsprogramm.

(4) Die Rechtsverordnung enthält Bestimmungen zur Evaluierung der regulatorischen Innovationsregionen. Die Auswirkungen und Ergebnisse der regulatorischen Innovationsregionen sind als Bericht der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag vorzulegen.

(5) Die Bundesregierung prüft bis zum 31. Dezember 2021 die Einführung weiterer regulatorischer Maßnahmen zur Stärkung der Innovationsregionen.

Begründung:

Die Einrichtung und Durchführung von regulatorischen Innovationsregionen kann die energiewirtschaftliche Transformation im Rahmen der Reallabore der Energiewende befördern. Um die Sektorenkopplung anzureizen bedarf es einer Fortentwicklung des regulatorischen Rahmens, der auch Möglichkeiten für neue Geschäftsmodelle schafft. Hierbei sollten Anreize für netz- und systemdienlicher Einsatz berücksichtigt werden, u.a. mit dem Ziel die Abregelung erneuerbarer Energien möglichst zu reduzieren und den erzeugten Strom für die Dekarbonisierung zu nutzen.

42. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - (§ 1 Absatz 1 KWKG)

In Artikel 6 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:

"1a. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "120 Terawattstunden bis zum Jahr 2025" durch die Wörter "150 Terawattstunden bis zum Jahr 2030" ersetzt."

Begründung:

Mit Blick auf die jederzeitige Versorgungssicherheit und Erreichung der Klimaschutzziele soll insbesondere die gasbasierte Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) kurz- und mittelfristig ausgebaut werden und kohlebasierte KWK ersetzen. Bereits zum derzeitigen Zeitpunkt ist gemäß dem vom Bundeswirtschaftsministerium in Auftrag gegebenen Evaluierungsbericht zur KWK aus dem Jahr 2018 davon auszugehen, dass das KWK-Stromerzeugungsziel gemäß KWKG 2016 (§ 1 Absatz 1) in Höhe von 110 Terawattstunden für das Jahr 2020 übererfüllt wird. Zudem wird das Ziel von 120 Terawattstunden für das Jahr 2025 voraussichtlich ebenfalls erfüllt, sofern die Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen auch zukünftig einen wirtschaftlichen Betrieb ermöglichen und altersbedingte Abschaltungen durch Neuanlagen oder Modernisierungen ausgeglichen werden. Um dem Ausbau der effizienten und klimafreundlichen KWK weiterhin genug Anreize für Neubau zu geben, muss das ausgegebene Ziel bis 2030 auf 150 Terawattstunden angehoben werden.

43. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - (§ 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - KWKG)* In Artikel 6 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:

"1a. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dieses Gesetz dient außerdem der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Wärme an der Fernwärmeversorgung bis zum Jahr 2030 auf 30 Prozent." "

Begründung:

Erneuerbare Wärme in der Fernwärmeversorgung kann eine kosteneffiziente Möglichkeit zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung und damit zum Erreichen der klimapolitischen Ziele sein. Für den Ausbau Erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung braucht es ambitionierte Ziele.

44. Zu Artikel 6 Nummer 2 (§ 2 Nummer 9a KWKG)

Artikel 6 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

"2. In § 2 Nummer 9a werden nach den Wörtern "aus erneuerbaren Energien" die Wörter ", aus Rechenzentren oder aus Abwasser oder aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen" eingefügt."

Begründung:

Die Erweiterung der Wärmebezugsmöglichkeiten in innovativen KWK-Systemen wird grundsätzlich begrüßt. Die Beschränkung auf Abwärme aus ge-

Darüber hinaus sollte eine redaktionelle Änderung vorgenommen werden, um der korrekten fachlichen Begrifflichkeit in Bezug auf Abwasser Rechnung zu tragen. Auch in der korrespondierenden Begründung auf Seite 175 sollten die fachlich anerkannten Begriffe verwendet werden. Korrekterweise sollte statt "Abwasserenergie" der Begriff "Abwasserwärme" und statt "Klärabwasser" der Begriff "Abwasser" verwendet werden.

45. Zu Artikel 6 Nummer 2 (§ 2 Nummer 9a KWKG)

Artikel 6 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

"2. In § 2 Nummer 9a werden nach den Wörtern "aus erneuerbaren Energien"

die Wörter "oder aus Rechenzentren oder aus Abwasser " eingefügt."

Begründung:

Die Erweiterung der Wärmebezugsmöglichkeiten in innovativen KWK-Systemen wird grundsätzlich begrüßt. Die Beschränkung auf Abwärme aus gereinigtem Wasser von Kläranlagen ist nicht nachvollziehbar. Die Befürchtung, Abwasser könnte in der Kläranlage mit fossilen Brennstoffen aufgeheizt werden, wenn vorher die Wärme entzogen wird ist nicht nachvollziehbar. Ein solches Vorgehen ist derzeit nicht bekannt und dürfte auch aus wirtschaftlicher Sicht keine sinnvolle Option darstellen. Die Wärmenutzung von Abwasser sollte auch für ungereinigtes Abwasser vor Einleitung in die Kläranlage möglich sein. Ansonsten würde man die Möglichkeit technisch und wirtschaftlich stark einschränken. Weiterhin sollte auch die Abwärmenutzung von Rechenzentren durch Berücksichtigung an dieser Stelle stärker angereizt werden. Hier liegt ein großes Potential für die CO₂-freie Wärmebereitstellung in verdichteten Räumen. In wenigen Jahren wird ein Stromverbrauch der deutschen Rechenzentren in Höhe von circa 15 Terawattstunden jährlich erwartet, Tendenz stark steigend. Auch wird hier keine Gefahr der Fehlsteuerung durch nichtdurchgeführte Effizienzmaßnahmen erwartet. Technologisch sind die Effizienzpotentiale moderner Rechenzentren nur noch geringfügig steigerbar. Der Strompreis ist in Deutschland wesentlicher Treiber für weitere Effizienzsteigerungen. Dieser Antreiber wird unabhängig von der Nutzung der Abwärme weiterbestehen. Auch können Rechenzentrumsbetreiber kaum mit Einnahmen durch den Verkauf von Wärme rechnen, da die Aufwendungen für die Einbindung in ein Wärmenetz sowie für die erforderlichen Wärmepumpen hier keinen Spielraum lassen.

46. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 KWKG), Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 18 Absatz 1 Nummer 1 KWKG), Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 22 Absatz 1 Nummer 1 KWKG)

Artikel 6 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Ausstieg aus der Kohleverstromung ist mit einer Verminderung der gesicherten Kraftwerksleistung im deutschen Kraftwerkspark verbunden. Die Kraft-Wärme-Kopplung stellt eine bewährte Technologie dar, um hocheffizient und mit dem weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien in zunehmendem Maße auch regenerativ einen wichtigen Beitrag zur Stromversorgungssicherheit zu leisten. Dazu ist es erforderlich, die Förderung des KWK-Ausbaus mit dem Zeitplan der Stilllegung von Braun- und Steinkohlekraftwerken zu verknüpfen.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Förderdauer für KWK-Anlagen und damit verbunden auch für Wärme- bzw. Kältenetze sowie Wärme- bzw. Kältespeicher ist daher mindestens bis Ende 2035 zu erweitern.

47. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b (§ 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG)* Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.

[Begründung:

Der im Gesetzentwurf vorgesehene Vorbehalt schafft, mit Blick auf den weiteren Ausbau und dazu erforderlichen Investitionen, für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt Unsicherheiten. Für dieses überwiegend dezentral in der Fläche verortete KWK-Anlagensegment soll die erweiterte Geltungsdauer unter den Vorbehalt gestellt werden, dass eine Evaluierung im Jahr 2022 eine Fördernotwendigkeit zur Erreichung der KWK-Stromziele 2025 ergibt. Dieser Vorbehalt würde dazu führen, dass Anlagen in diesem für die KWK wesentlichen Segment bis zum Vorliegen der Evaluierung voraussichtlich nicht gebaut werden, da bis zum Abschluss der Evaluierung keine ausreichende Investitionssicherheit besteht.]

{Der Prüfvorbehalt für Anlagen bis 50 MW soll gestrichen werden, um Rechtssicherheit für Planungsprozesse zu schaffen. Anlagen, die neu geplant und installiert werden, brauchen Planungs- und Investitionssicherheit. Die sich ständig ändernde Rechtslage führt bereits im Planungsprozess zu sich ändernden Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Ob sich die Investition am Ende tatsächlich trägt, wird so zu einem unkalkulierbaren Risiko. Dies ist für den Ausbau der KWK enorm hinderlich. Da KWK-Anlagen aufgrund der hocheffizienten Primärenergienutzung bis zum vollständigen Ausstieg aus fossilen Energieträgern bei der Strom- und Wärmerzeugung einen wichtigen Beitrag zur der CO₂-Einsparung leisten, sind derartige Hemmnisse zu vermeiden.}

48. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a (§ 7 Absatz 1 KWKG)

Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a ist zu streichen.

Begründung:

KWK-Anlagen, die ihren Strom nicht ins Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen und anschließend vermarkten, sind für selbstverbrauchten Strom von der KWK-Förderung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen davon sind in § 6 Absatz 3 KWKG geregelt. Die vorgeschlagene Änderung des § 7 Absatz 1 KWKG sieht vor, dass Anlagen von der KWK-Förderung ausgeschlossen werden, die über Bestands- und Übergangsregelungen im EEG von Eigenerzeugungs- oder sogenannte Scheibenpachtprivilegien bei der EEG-Umlage profitieren. EEG-Umlagereduzierung und KWK-Förderung schließen sich jedoch grundsätzlich nicht aus. Daher sollen mit Blick auf die Investitionssicherheit bei der Eigenerzeugung für KWK-Bestandsanlagen (im Sinne der §§ 61f und 61g EEG 2017), die unter Nutzung des Kohlebonus ersetzt und modernisiert werden, die bisherigen Förderbedingungen des KWKG beibehalten werden.

49. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a (§ 7 Absatz 1 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a sind in § 7 Absatz 1 die Wörter "und auf den die §§ 61e bis 61g und § 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind" durch die Wörter "und auf den § 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden ist" zu ersetzen.

Begründung:

Durch die Streichung des KWK-Zuschlags für Anlagen, die von einer Verringerten EEG-Umlage nach §§ 61e bis 61g EEG profitieren, werden Modernisierungen unterdrückt. Gesetzesänderungen, die schon umgesetzte Investitionsentscheidungen beeinflussen, führen zu Vertrauensverlust und Zurückhaltung bei weiteren notwendigen Investitionen. KWK-Anlagen leisten jedoch aufgrund der hocheffizienten Primärenergienutzung bis zum vollständigen Ausstieg aus fossilen Energieträgern bei der Strom- und Wärmerzeugung einen wichtigen Beitrag zur der CO₂-Einsparung.

50. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a (§ 7 Absatz 1 einleitender Satzteil und Nummer 5 KWKG)*

In Artikel 6 Nummer 6 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

"a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Aus Gründen der Versorgungssicherheit und Netzstabilität ist es essentiell, dass geeignete finanzielle Anreizmechanismen für die Umstellung von Kohlekraftwerken auf den Energieträger Erdgas sowie zur Stützung der regionalen Fernwärmeinfrastrukturen gesetzt werden.

Der Anstieg der Anlagenpreise und die gemäß § 8 KWKG vorgesehene Begrenzung der Auszahlung der KWK-Förderung auf 3 500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr muss ausgeglichen werden, um einen wirklichen Neubauanreiz auszusenden. Die Grundförderung inklusive ETS-Ausgleich sollte daher auf 4,8 Cent pro Kilowattstunde für 30 000 Vollbenutzungsstunden angehoben werden.

51. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 (§ 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG)

Artikel 6 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Das Absinken der Zulage auf Null sollte auf Anlagen über 100 Kilowatt beschränkt werden, da nur für diese auch eine Direktvermarktung verpflichtend ist, in dessen Umsetzung eine Steuerung zur Abschaltung der Anlage bei entsprechenden Börsenstrompreisen zum Einsatz kommt.

52. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f (§ 7 Absatz 6 Satz 2 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f ist in § 7 Absatz 6 Satz 2 die Angabe "50 Kilowatt" durch die Angabe "100 Kilowatt" zu ersetzen.

Folgeänderung:

In Artikel 6 Nummer 13 ist in § 15 Absatz 4 die Angabe "50 Kilowatt" durch die Angabe "100 Kilowatt" zu ersetzen.

Begründung:

Die Einführung der Bagatellgrenze ist zu begrüßen, sie sollte jedoch auf Anlagen bis zu 100 kW erhöht werden, da Anlagen in dieser Leistungsklasse regelmäßig an der Grenze zur Wirtschaftlichkeit sind. Die Bedeutung dieser Anlagen ist für die Systemstabilität praktisch nicht relevant, zumal sie sich mangels registrierender Lastgangmessung und mangels einer Direktvermarktungspflicht ohnehin nicht systemstabilisierend und strommarktorientiert verhalten. Bis zur flächendeckenden Einführung von intelligenten Messgeräten wird sich daran auch nichts ändern. KWK-Anlagen leisten jedoch aufgrund der hocheffizienten Primärenergienutzung bis zum vollständigen Ausstieg aus fossilen Energieträgern bei der Strom- und Wärmerzeugung einen wichtigen Beitrag zur der CO₂-Einsparung.

53. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 7 ist § 7a Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Der Zuschlag für KWK-Strom nach § 7 Absatz 1 oder nach § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung erhöht sich ab dem 1. Januar 2020 pro Kalenderjahr für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt, die nach dem 1. Januar 2010 in Betrieb gegangen sind, abhängig von dem Anteil erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, die die Komponente zur Bereitstellung erneuerbarer Wärme in einem Kalenderjahr in das Wärmenetz einspeist, in das auch die KWK-Anlage die erzeugte Nutzwärme einspeist oder in ein hiermit über einen Wärmetauscher oder sonst hydraulisch verbundenes, weiteres Wärmenetz oder Teilnetz."

Begründung:

Zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung sollten Erneuerbare Energien in Wärmenetzen nicht nur in innovativen KWK-Systemen, sondern auch in Wärmenetzen mit KWK-Bestandsanlagen ausgebaut und gefördert werden.

54. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 7 sind in § 7a Absatz 1 Satz 1 die Wörter "von mehr als 1 Megawatt" durch die Wörter "von mehr als 250 Kilowatt" zu ersetzen.

Begründung:

Der Bonus für erneuerbare Wärme ist zu begrüßen, die Grenze der Anlagengröße soll jedoch auf 250 Kilowatt gesenkt werden. Um konsequent an der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung zu arbeiten, müssen auch die KWK-Anlagen, die in kleinere Wärmenetze einspeisen durch erneuerbare Wärme ergänzt werden.

55. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 7 sind in § 7b Absatz 1 Nummer 1 die Wörter "die Wärmeleistung" durch die Wörter "mindestens 25 % der Wärmeleistung" zu ersetzen.

Begründung:

Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung beinhaltet das Ziel, KWK-Anlagen zu flexibilisieren, wozu ausgeführt wird:

"... die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) weiterentwickeln und umfassend modernisieren, so dass sie im Rahmen der Energiewende eine Zukunft hat. Wir werden die Kraft-Wärme-Kopplung CO₂-ärmer ausgestalten und flexibilisieren."

Die ideale Flexibilisierungstechnologie von KWK-Anlagen stellt die Ergänzung mit einer Powerto-Heat-Anlage dar. Bei Stromsituationen mit wenig Wind- und PV-Strom erzeugt die KWK-Anlage Strom und Wärme und trägt damit zur Gewährleistung der Energieversorgung bei. Bei viel Wind- und PV-Strom kann die Produktion aus der KWK-Anlage reduziert und mit der Powerto-Heat-Anlage Wärme produziert werden.

Hierbei sollte die Förderung für elektrische Wärmeerzeuger einen gewissen Spielraum ermöglichen, um geeignete Kapazitäten für die Situation vor Ort auswählen zu können. Falls die Förderung lediglich auf die maximale thermische Leistung abzielt, würden die Realisierungsoptionen für KWK-Betreiber deutlich eingeschränkt und damit die Realisierungswahrscheinlichkeit sinken. Demnach sollten auch elektrische Wärmeerzeuger gefördert werden, die mehr als ein Viertel der maximalen thermischen Leistung der KWK-Anlage erbringen können.

56. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7b Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 7 ist § 7b Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Auch in der Südregion treten lokal bereits heute regenerativ erzeugte Stromüberschüsse auf, deren Umfang sich mit dem weiteren Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung in den kommenden Jahren weiter erhöhen wird. Es ist daher nicht sachgerecht, den Bonus für elektrische Wärmeerzeuger nur außerhalb der Südregion zu gewähren.

57. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 7 ist in § 7b Absatz 2 Satz 1 die Angabe "70" durch die Angabe "180" zu ersetzen.

Begründung:

KWK-Anlagen mit einem Powerto-Heat (PtH) Modul dienen der Flexibilisierung von KWK- und Wärmenetzen, indem sie das zunehmend mit erneuerbarem Strom versorgte Stromnetz durch Abschalten der KWK-Anlage und dem Zuschalten des PtH-Moduls doppelt entlasten. Mit dem neu eingefügten § 7b KWKG wird ab dem 1. Januar 2020 ein Bonus eingeführt, der für elektrische Wärmeerzeuger eine markt- und netzdienliche Fahrweise von KWK-Anlagen anreizen und darüber hinaus den KWK-Systemansatz stärken soll. In dem vorgeschlagenen Bonus von 70 Euro je Kilowatt thermischer Leistung sind die Investitionskosten für PtH-Anlagen jedoch nicht in ausreichendem Umfang berücksichtigt. Dazu zählen insbesondere die Kosten zur stromseitigen Anbindung und Versorgung der elektrischen Wärmespeicher. Hinsichtlich wirksamer Anreizeffekte ist daher eine Erhöhung des Bonus auf insgesamt 180 Euro je Kilowatt thermischer Leistung erforderlich.

58. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7c KWKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelung im Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) zum so genannten Kohleersatzbonus so auszugestalten, dass durch den Bonus ein wirksamer Anreiz für Investitionen in die Umrüstung der KWK-Anlagen gesetzt wird. Dabei sollte in regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob der Bonus tatsächlich in Anspruch genommen wird und die Anreizwirkung durch eine Anpassung zum Beispiel der Höhe des Bonus zu verstärken ist.

Begründung:

Eine Umrüstung derjenigen Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, die Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnen, auf den Energieträger Gas ist der Stilllegung der Anlagen vorzuziehen, um mögliche Lücken in der Strom- oder Wärmeversorgung zu reduzieren. Ob die Höhe des im Gesetzentwurf aufgeführten Kohleersatzbonus ausreicht, um eine Umrüstung anzureizen, ist schwer zu prognostizieren und sollte daher in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

59. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7c Absatz 1 Satz 1, 3 und 5 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 7 ist § 7c Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Aus energiewirtschaftlicher Sicht und für den Klimaschutz ist es unerheblich, ob eine bestehende Kohleanlage durch eine neue oder durch eine modernisierte bzw. nachgerüstete KWK-Anlage ersetzt wird. Es ist davon auszugehen, dass die aus einem Brennstoffwechsel entstehenden Kosten für modernisierte oder nachgerüstete Anlagen mindestens so hoch sind wie bei neuen Anlagen. Auch bezüglich potenzieller CO₂-Einsparungen bieten sowohl neue, als auch modernisierte bzw. nachgerüstete KWK-Anlagen vergleichbare Einsparungspotenziale. Damit die KWK ihren wichtigen Teil zur Emissionsreduzierung leisten kann, muss ein Brennstoffwechsel durch Nachrüstung und Modernisierung ermöglicht und gefördert werden. Dies ist auch mit Blick auf den zeitlichen Rahmen angebracht. Ein Neubau benötigt mehr Zeit als Modernisierungs- oder Nachrüstmaßnahmen und vermindert somit CO₂-Einsparpotenziale.

60. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7c Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 7 ist § 7c Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

In der Neufassung des Kohleersatzbonus sind die Wörter modernisierte oder nachgerüstete Anlagen entfallen und sollten zur Klarstellung eingefügt werden, so dass sicher gewährleistet ist, dass der Kohleersatzbonus im Rahmen einer Modernisierung gezahlt wird, wenn eine Umstellung vom Energieträger Kohle auf Gas erfolgt. Die Begründung des Gesetzes erhält keine Anhaltspunkte, dass durch die geänderte Formulierung ein Ausschluss von modernisierten und nachgerüsteten Anlagen erfolgen soll und somit eine Klarstellung im Gesetzestext notwendig erscheint.

61. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7c Absatz 1 Satz 2 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 7 ist in § 7c Absatz 1 Satz 2 die Angabe "180" durch die Angabe "450" zu ersetzen.

Begründung:

Der Kohleersatzbonus soll gemäß § 7c von Arbeit (bislang: 0,6 ct/KWh) auf Leistung (neu: 180 €/kW) umgestellt werden. Dies entspricht 0,6 ct/kWh bei 30 000 Vollbenutzungsstunden und damit effektiv der aktuellen Förderhöhe. Eine Erhöhung des Kohleersatzbonus ist dringend erforderlich, um den Brennstoffwechsel von Kohle auf gasbasierte KWK-Anlagen anzureizen und dabei die bei der Brennstoffumstellung entstehenden energiewirtschaftlichen Differenzen auszugleichen. Besonders die Kosten der Umstellung auf gasbefeuerte KWK-Anlagen sind im Gesetzesentwurf nicht ausreichend berücksichtigt und überschreiten den bislang in § 7c vorgesehenen Zuschlag. In dem neu vorzusehenden Kohleersatzbonus von 450 Euro je Kilowatt sind die vermiedenen Netznutzungsentgelte, die durch den Fuel-Switch durchschnittlich entfallen, berücksichtigt.

62. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG)*

In Artikel 6 Nummer 7 ist § 7c Absatz 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:

"Ein Ersatz im Sinn der Sätze 1 und 2 liegt vor, wenn die bestehende KWK-Anlage

Begründung:

Eine Förderbedingung des Kohleersatzbonus ist laut dem Gesetzesentwurf, dass die zu ersetzende KWK-Anlage innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage stillgelegt wird. Diese Frist ist häufig nicht realisierbar. Insbesondere bei Projekten, die eine neue KWK-Anlage auf dem Gelände der zu ersetzenden Anlage vorsehen, ist die zwölfmonatige Frist nicht realistisch umsetzbar. Dazu gilt es auch, systemrelevante Anlagen zu berücksichtigen, die in die Netzreserve überführt werden und damit nicht "endgültig stillgelegt" im Sinne des KWKG sind. Um hier Investitionen zu ermöglichen, ist eine verhältnismäßige Übergangsfrist einzuräumen.

63. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 7 ist § 7c Absatz 1 Satz 3 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Bei Einstufung einer Anlage als systemrelevant und der Überführung in die Netzreserve kann ein Anlagenbetreiber nicht mehr über den Zeitpunkt der Stilllegung entscheiden. Daher ist es sachgerecht, die Frist zum Übergang an die Anzeige der endgültigen Stilllegung zu knüpfen.

64. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7c Absatz 1 Satz 3 und Satz 3a - neu - KWKG)*

In Artikel 6 Nummer 7 ist § 7c Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Industriestrukturen sind in den Kohlerevieren ein tragender und unverzichtbarer Wirtschaftszweig, die eng mit der Energiewirtschaft verbunden sind. Der Verlust des preisgünstigen Prozessdampfes und der Wärme aus der Braunkohleverstromung wird kompensiert werden, indem alternative und preisgünstige, CO₂-neutrale, Versorgungskonzepte für die Unternehmen entwickelt und unterstützt werden. Dazu werden industrielle Cluster nachhaltig und unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher und technologischer Erkenntnisse weiterentwickelt und eine zirkuläre Kohlenstoffwirtschaft etabliert.

Der Einsatz von konventionellem Erdgas kann als Brücke zu einer perspektivisch nachhaltigen Wasserstoffwirtschaft in der Energieversorgung der Industrie betrachtet werden. Hierzu sind frühzeitige Investitionen notwendig, um den, insbesondere durch die Bundesregierung im Entwurf der Nationalen Wasserstoffstrategie beschriebenen, Markthochlauf zu begleiten. Ein heimischer Wasserstoffmarkt wird maßgeblich durch den Bedarf der Industrie bestimmt werden.

Um den Brennstoffwechsel von Kohle zu Gas bei Industrie-KWK-Anlagen frühzeitig (also vor 2030) anzureizen, sollte der Kohleersatzbonus nicht nur auf KWK-Anlagen der öffentlichen Wärmeversorgung beschränkt bleiben. Der Wechsel sollte am bestehenden Kraftwerksstandort erfolgen. Daher ist die Einspeisung in das bestehende Wärmenetz zur Prozesswärmeversorgung auch hier als Voraussetzung festzulegen.

65. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 7 ist in § 7d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe "2026" durch die Angabe "2030" zu ersetzen

Begründung:

Der Gesetzesentwurf sieht die Einführung des so genannten Südbonus für KWK-Anlagen, die in das Netz in der öffentlichen Versorgung einspeisen und sich in der Südregion befinden, vor. Auf diese Weise soll der Bau netzentlastender Kapazitäten in Süddeutschland angereizt werden. Der Südbonus ist zeitlich auf KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme bis Ende des Jahres 2026 begrenzt. Zum jetzigen Zeitpunkt ist allerdings noch nicht absehbar, dass die Netzengpässe bis Ende des Jahres 2026 tatsächlich soweit behoben sind, dass die Anreizung weiterer netzstabilisierender Kapazitäten entbehrlich wird. Daher sollte der Südbonus bis zum Wegfall der Netzengpässe, jedoch mindestens bis Ende des Jahres 2030 fortgelten.

66. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7d Absatz 1 Satz 2 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 7 ist in § 7d Absatz 1 Satz 2 die Zahl "60" durch die Zahl "180" zu ersetzen.

Begründung:

Durch die Einführung eines "Südbonus" mit dem neuen § 7d KWKG-E soll ein wirksamer Anreiz für Investitionen in KWK-Anlagen in der allgemeinen Versorgung in der Südregion nach Anlage(neu) KWKG zur Netzentlastung geschaffen werden. Bezogen auf die übliche Förderdauer für Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung größer 50 kW von 30 000 Volllaststunden, beispielsweise bei Neuanlagen, entspricht der im Gesetzentwurf vorgesehene Zuschlag von 60 € pro kW elektrischer KWK-Leistung einem zusätzlichen Bonus von 0,2 Cent pro kWh, was keinen wirksamen Investitionsanreiz darstellt.

Es wird vorgeschlagen, die Höhe des "Südbonus" dem in § 7c KWKG-E neu gefassten "Kohleersatzbonus" anzugleichen.

67. Zu Artikel 6 Nummer 8 (§ 8 Absatz 4 KWKG)

Artikel 6 Nummer 8 ist zu streichen.

Begründung:

Durch die im Gesetzesentwurf vorgesehene Änderung des § 8 Absatz 4 KWKG soll der KWK-Zuschlag für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 1 bis 50 Megawatt künftig auf 3 500 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr begrenzt werden. Insbesondere im Hinblick auf Technologieoffenheit und Energieeffizienz ist die Begrenzung der Förderung für KWK-Anlagen in diesem speziellen Leistungsspektrum abzulehnen. KWK-Anlagen dieser Leistungsklassen sind überwiegend mit rund 6 000 Vollbenutzungsstunden pro Jahr dazu ausgelegt, die Versorgung von Gewerbe und Industrie mit Wärme, Warmwasser bzw. Dampf effizient und klimafreundlich zu gewährleisten. Die beabsichtigte Beschränkung der jährlichen Vollbenutzungsstunden hat zwar keinen unmittelbaren Einfluss auf die Fördersumme insgesamt, allerdings müssen diese Anlagen deutlich über die Lebensdauer hinaus betrieben werden. Demzufolge könnten die KWK-Anlagen nicht wirtschaftlich betrieben werden.

68. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67

Zu Artikel 6 Nummer 8 (§ 8 Absatz 4 KWKG)

Artikel 6 Nummer 8 ist wie folgt zu fassen:

"8. § 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Der KWK-Zuschlag wird für Anlagen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb gehen, für bis zu

gezahlt." "

Begründung:

Um einen systemdienlicheren Betrieb weiter anzureizen, soll die Anzahl der geförderten jährlichen Vollbenutzungsstunden reduziert werden. Allerdings birgt eine sofortige Einführung einer Grenze von 3 500 Vollbenutzungsstunden die Gefahr, dass die Anreizwirkung des KWKG zu stark eingeschränkt und ein Einbruch des KWK-Zubaus riskiert wird.

Es sollten daher für alle neuen bzw. modernisierten KWK-Anlagen die geförderten Vollbenutzungsstunden stufenweise reduziert werden, um Planern und Investoren ausreichend Zeit zu geben, die Projekte so anzupassen, dass weiterhin die Wirtschaftlichkeit erreicht werden kann.

69. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67 und Ziffer 68

Zu Artikel 6 Nummer 8 (§ 8 Absatz 4 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 8 ist § 8 Absatz 4 wie folgt zu fassen:

(4) Für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 50 Kilowatt wird der Zuschlag für bis zu 3 500 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr gezahlt."

Begründung:

Mit der Beschränkung der Förderung auf 3 500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr sollen die Anreize für eine flexiblere Fahrweise der KWK-Anlagen verstärkt werden. Für kleine KWK-Anlagen erscheint allerdings fraglich, ob eine solche Fahrweise tatsächlich in der Praxis umsetzbar ist. Für KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt würde der KWKG-Zuschlag zudem erst innerhalb von circa 17 Jahren ausbezahlt werden, was oberhalb der Lebensdauer von KWK-Anlagen dieses Segmentes liegen kann. Um den Ausbau der KWK im unteren Leistungssegment nicht zu gefährden, sollte die Begrenzung auf 3 500 Volllaststunden daher zumindest nicht für KWK-Anlagen von bis zu 50 Kilowatt gelten.

70. Zu Artikel 6 Nummer 8 (§ 8 Absatz 4 Satz 2 - neu - KWKG)

In Artikel 6 Nummer 8 ist dem § 8 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

"Satz 1 gilt nicht für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt."

Begründung:

Nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 KWKG wird der Zuschlag für Anlagen bis 50 Kilowatt Leistung für 60 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. Eine jährliche Beschränkung der Förderdauer auf 3 500 Vollbenutzungsstunden würde zu einer Förderdauer von 17 Jahren führen, was bedeutet, dass auch Anlagen bis 50 Kilowatt 17 Jahre laufen müssten, um die volle Förderung zu erhalten. Dies ist bei Anlagen bis 50 Kilowatt in der Praxis hinsichtlich der Lebensdauer selten der Fall.

Mit der Begrenzung soll nach der Begründung ein flexibler und damit systemdienlicher Betrieb der Anlagen angereizt werden, was grundsätzlich zu begrüßen ist. Anlagen bis 50 Kilowatt verhalten sich jedoch mangels registrierender Lastgangmessung und mangels einer Direktvermarktungspflicht ohnehin nicht systemstabilisierend und strommarktorientiert. Bis zur flächendeckenden Einführung von intelligenten Messgeräten wird sich daran auch nichts ändern. KWK-Anlagen leisten jedoch aufgrund der hocheffizienten Primärenergienutzung bis zum vollständigen Ausstieg aus fossilen Energieträgern bei der Strom- und Wärmerzeugung einen wichtigen Beitrag zur der CO₂-Einsparung.

71. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG)

In Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe bb zu streichen.

Begründung:

Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Anhebung der Anforderungen zur Förderung von Wärmenetzen ist hinsichtlich des erforderlichen Ausbaus der Fernwärme und Flexibilisierung bei der Erzeugung von Wärme nicht zielführend. Mit der Anhebung des Anteils von EE-Wärme von 50 auf 75 Prozent ist vielmehr davon auszugehen, dass der Ausbau von Wärmenetzen deutlich eingeschränkt wird. Die aktuellen Anforderungen an die Mindestanteile für eine Wärmenetzförderung durch das KWKG entsprechen denen der EU-Richtlinien für Energieeffizienz und Erneuerbare Energien und sind daher beizubehalten.

72. Hilfsempfehlung zu Ziffer 71

Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG)

In Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:

"bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort "erfolgt" die Wörter ", wobei ab dem 1. Januar 2021 der Prozentsatz von 50 Prozent bis zum 31. Dezember 2030 jedes Jahr um einen Prozentpunkt angehoben wird," eingefügt."

Begründung:

Der Gesetzentwurf sieht eine Verschärfung der Anforderungen an Wärme- und Kältenetze vor, die einen Zuschlag nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz erhalten können. Geändert werden soll die Vorgabe, wonach die Versorgung der Abnehmenden, die an das Wärmenetz angeschlossen sind, mindestens zu 50 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgen muss. Vorgesehen ist, den Wert auf 75 Prozent zu erhöhen. Die Vorschriften gelten allesamt entsprechend für Kältenetze (§ 21 KWKG).

Diese Vorgabe würde in bereits begonnene Projekte eingreifen und könnte damit den bereits begonnenen bzw. geplanten Ausbau der Wärme- und Kältenetze gefährden. Zudem erscheint ein Mindestanteil von 75 Prozent sehr hoch und vor allem für Fernkälteprojekte nur schwer zu erreichen. Um die Planungssicherheit der Versorger sowie weitere Investitionen in den Wärme- und Kältenetzausbau zu gewährleisten, sollte ein deutlich geringerer Anstieg verbunden mit einer angemessenen Übergangsfrist vorgesehen werden.

73. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - (§ 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG)

In Artikel 6 ist Nummer 14 folgender Buchstabe anzufügen:

"d) In Absatz 4 Nummer 4 sind die Wörter " " sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge um mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt" zu streichen."

Begründung:

Für die Integration erneuerbarer Wärmeerzeugungsanlagen (zum Beispiel Geothermie) oder Niedertemperatur-KWK-Anlagen in ein bestehendes Wärmenetz ist in der Regel eine Umstellung des Dampfnetzes auf Heißwasser erforderlich. Die in § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG enthaltene Forderung einer Erhöhung der transportierbaren Wärmekapazitäten um 50 Prozent wirkt hemmend auf die Netzumstellung. Ohne Förderung ist diese Umstellung meist nicht wirtschaftlich darstellbar.

74. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:

"bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "KWK-Anlagen" die Wörter "oder Komponenten zur Bereitstellung erneuerbarer Wärme und strombasierter Wärme" eingefügt."

Begründung:

Wärmespeicher können entscheidende Infrastrukturelemente einer zukünftigen emissionsarmen Wärmeversorgung mit hohen Anteilen erneuerbarer Wärme sein. Dementsprechend bedarf es auch einer Förderung für Wärmespeicher in Bestandsnetzen, die überwiegend mit erneuerbarer bzw. strombasierter Wärme gespeist werden.

75. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - (§ 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 17 ist nach Doppelbuchstabe bb folgender Doppelbuchstabe einzufügen:

"bb1) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. die jährlichen Wärmeverluste kleiner als 40 % der Wärmemenge, die dem Speicher entnommen werden, sind und" "

Begründung:

Die bisherige Förderung von Wärmespeichern schließt saisonale Wärmespeicher aus und bedarf daher der Anpassung.

Für zukünftige emissionsarme Wärmenetze mit hohen Anteilen erneuerbarer Wärme sind Wärmespeicher bzw. Saisonalspeicher ein wichtiges Element. Emissionsarme Wärmepotenziale wie beispielsweise Solarthermie oder Flusswärmepumpen stehen vor allem im Sommer zur Verfügung. Diese Wärme kann mithilfe von Saisonalspeichern auch im Winter genutzt werden, wie es bereits in Dänemark üblich ist.

76. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - (§ 29 Absatz 1 KWKG)

In Artikel 6 ist nach Nummer 20 folgende Nummer einzufügen:

"20a. In § 29 Absatz 1 werden die Wörter "1,5 Milliarden Euro" durch die Wörter "2 Milliarden Euro" ersetzt."

Begründung:

Mit der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme trägt die Effizienztechnologie bereits heute maßgeblich zur Versorgungssicherheit und gleichzeitig zum Ressourcen- und Klimaschutz bei. Der Einsatz von KWK-Anlagen ist in unterschiedlichen Kraftwerkstypen sowie in unterschiedlichen Leistungsgrößen im Bereich der öffentlichen und industriellen Versorgung realisierbar. Dabei bietet die KWK erhebliche CO₂-Einsparpotentiale zu geringen volkswirtschaftlichen Kosten. Die KWK bietet zudem die Möglichkeit zur Einbindung innovativer Technologien, wie der Brennstoffzelle, des Einsatzes von Wasserstoff sowie der Nutzung regenerativ erzeugter Wärme. KWK erlaubt den technologieoffenen Einsatz und schafft in Verbindung mit Wärmenetzen und Wärmespeichern eine zukunftsfähige Infrastruktur. Für die Energiewende ist es insgesamt von entscheidender Bedeutung, dass das Thema Energie nicht auf den Stromsektor reduziert wird. Erforderlich ist eine ganzheitliche Betrachtung, bei der die Wärme und die industrielle Abwärme einbezogen werden. Festzustellen ist, dass die grundsätzlich guten Ansätze in der Ausgestaltung der Förderinstrumente und das dafür vorgesehene jährliche Fördervolumen im KWKG (§ 29 Absatz 1) keine ausreichenden Neubauanreize für KWK-Anlagen setzen können. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die erforderlichen Investitionen zum Ausbau der KWK und Fernwärme ist ein jährliches Fördervolumen von mindestens 2 Milliarden Euro erforderlich.

77. Zu Artikel 6 Nummer 26 (§ 35 Absatz 17 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 26 ist § 35 Absatz 17 wie folgt zu fassen:

(17) § 7 Absatz 1 und Absatz 6, § 8 Absatz 4, §§ 18 und 19 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind anwendbar auf KWK-Anlagen und Wärmenetze, die bis zum 29. Januar 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind oder für die bis zum 29. Januar 2020 ein Antrag auf Vorbescheid gestellt wurde oder für die eine verbindliche Bestellung oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinne des § 2 Nummer 18 bis zum 29. Januar 2020 erfolgt ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine KWK-Anlage nach einer Modernisierung oder einer Nachrüstung wieder in Dauerbetrieb genommen wird."

Begründung:

Mit der Änderung wird gewährleistet, dass Investitionen in Anlagen, für die bis zum 29. Januar 2020 ein Antrag auf einen Vorbescheid nach § 12 KWKG gestellt worden ist, realisiert werden können. Dabei werden die Wirtschaftlichkeitsberechnungen für aktuelle Vorhaben auf Grundlage des geltenden KWKG durchgeführt. Die im Gesetzentwurf § 7 Absatz 6 KWKG (Anrechnung der Betriebsstunden bei negativen Strompreisen auf die Förderdauer) und § 8 Absatz 4 KWKG (Begrenzung der jährlichen Zuschlagszahlung auf 3 500 Stunden pro Jahr) enthaltenen Änderungen haben jedoch einen unmittelbaren Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit von Anlagen. Demzufolge muss mit Blick auf den Vertrauensschutz ein Antrag auf Vorbescheid nach § 12 KWKG auch im Rahmen der Übergangsregelung eine entsprechende Bindungswirkung entfalten.

Der neu eingefügte § 35 Absatz 17 Satz 2 ist darüber hinaus erforderlich, damit modernisierte oder nachgerüstete KWK-Bestandsanlagen, die ab dem 29. Januar 2020 wieder in Dauerbetrieb genommen werden, wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden, als vor einer Modernisierung oder Nachrüstung.

78. Zu Artikel 6 Nummer 26 (§ 35 Absatz 17 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 26 ist in § 35 Absatz 17 der Punkt am Ende durch die Wörter "oder für die bis zum 31. Dezember 2019 ein Antrag auf Vorbescheid gestellt wurde." zu ersetzen.

Begründung:

Insbesondere große KWK-Anlagen haben eine lange Planungs- und Vorbereitungszeit und viele Projekte sind schon weit fortgeschritten. Insbesondere die Projekte, die bereits einen Antrag auf einen Vorbescheid gestellt haben, sehen sich durch die Neuregelungen nun mit neuen Rahmenbedingungen konfrontiert. Insbesondere die Begrenzung des Zuschlags auf 3 500 Vollbenutzungsstunden hat einen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit der Projekte. Sollte die Übergangsregelung nicht entsprechend erweitert werden, können viele schon weit fortgeschrittene Projekte nicht mehr realisiert werden.

79. Zu Artikel 6 Nummer 27 (Anlage (zu § 7b und 7d) Angaben zum Land Bayern - neu - KWKG)

In Artikel 6 Nummer 27 sind in der Anlage (zu § 7b und 7d) in den Angaben zum Land Bayern folgende Tabellenzeilen einzufügen:

Landkreis Bad Kissingen
Kreisfreie Stadt Coburg
Landkreis Coburg
Kreisfreie Stadt Hof
Landkreis Hof
Landkreis Kronach
Landkreis Kulmbach
Landkreis Lichtenfels
Landkreis Rhön-Grabfeld
Landkreis Wunsiedel-Fichtelgebirge

Begründung:

Auch KWK-Anlagen, die sich knapp nördlich der vorgesehenen "Mainlinie" befinden, können eine netzentlastende Wirkung entfalten. Darüber hinaus sollten die Landesgrenzen bei der Abgrenzung soweit wie möglich berücksichtigt werden.

80. Zu Artikel 6 Nummer 27 (Anlage (zu § 7b und 7d) Tabellenzeile 3a - neu - und 7 - neu - der Angaben zum Land Hessen KWKG)

In Artikel 6 Nummer 27 sind in der Anlage (zu § 7b und 7d) die Angaben zum Land Hessen wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die kreisfreien Städte Offenbach und Frankfurt/Main sind der Südregion zuzuordnen. Die Notwendigkeit ist dem Netzentwicklungsplan Strom 2019 bis 2030 zu entnehmen. Dieser macht deutlich, dass das Rhein-Main-Gebiet südlich bzw. südwestlich von stark überlasteten Höchstspannungsleitungen liegt, der Netzengpass somit durch die Beibehaltung bzw. Neuschaffung von Stromerzeugungskapazitäten in den beiden genannten Städten reduziert werden kann. Dies ist auch von Bedeutung, da in beiden Städten noch Kohle-KWK-Anlagen betrieben werden, die ohne entsprechenden Anreiz drohen in wenigen Jahren ersatzlos stillgelegt zu werden. Die Stromknappheit, die durch den starken Zubau von Rechenzentren in der Region absehbar ist, würde hierdurch nochmals massiv verschärft.

81. Zu Artikel 7a - neu - (§ 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017)

Nach Artikel 7 ist folgender Artikel einzufügen:

"Artikel 7a
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert

Als Folge ist in der Inhaltsübersicht nach der Angabe zu Artikel 7 folgende Angabe einzufügen:

"Artikel 7a - Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes"

Begründung:

Mit dem vorliegenden Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes wurde die Chance vertan, einige dringliche Anpassungen im EEG vorzunehmen. Diese umfassen insbesondere die Abschaffung des 52-GW Förderdeckels bei der Photovoltaik sowie erforderliche Anpassungen bei Bürgerenergiegesellschaften im Ausschreibungsverfahren und bessere Rahmenbedingungen für beklagte Windenergie-Projekte.

Zu Nummern 1 und 3:

Die Änderungen dienen der Umsetzung des Bundesratsbeschlusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) (BR-Drucksache 631/19(B) HTML PDF ).

Zu Nummer 2:

Prognosen zufolge könnte der 52-GW Deckel bereits im Frühjahr diesen Jahres erreicht werden. Eine gesetzliche Änderung ist daher dringend erforderlich, um eine Planungssicherheit für den Ausbau der Solarenergie zu gewährleisten und einen Markteinbruch für die Neuinstallation von Solaranlagen zu verhindern. Zudem dienen die Änderungen der Umsetzung des Bundesratsbeschlusses (BR-Drucksache 426/19(B) HTML PDF ) und der dazugehörigen Stellungnahme der Bundesregierung (BT-Drucksache 19/15275) sowie den Beschlüssen im Klimaschutzprogramm 2030.

Zu Nummer 4:

Die Änderungen sind erforderlich, um zu vermeiden, dass nach der Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen im Juni 2020 wieder Bürgerenergiegesellschaften ohne bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung an den Ausschreibungen teilnehmen und einen Zuschlag erhalten können. Dies hatte im Jahr 2017 zu einer Verdrängung von nichtprivilegierten Bietern und einer Ausbaulücke geführt. Um sicherzustellen, dass bereits genehmigte Projekte mit einer kurzen Realisierungsdauer, Zuschläge erhalten und um die Akteursvielfalt zu wahren, ist die Aussetzung dieses besonderen Privilegs für Bürgerenergiegesellschaften weiterhin erforderlich. Eine weitergehende Überarbeitung der besonderen Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften wird im Rahmen einer möglichen Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetze angeregt. Dabei sollen die Bürgerenergiegesellschaften angemessen berücksichtigt werden ohne weitere Fehlanreize zu setzen.

82. Zu Artikel 7a - neu - (§ 49 Absatz 2, 3, 5 und 6 EEG 2017)*

Nach Artikel 7 ist folgende Artikel einzufügen:

"Artikel 7a
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

§ 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1006), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Buchstaben a und b:

Der atmende Deckel gibt eine deutliche Reduktion der Einspeisevergütung vor, sobald der Zubau von 1 900 Megawatt Dachanlagen überschritten wird. Anlagen in diesem Dachsegment werden dann unwirtschaftlich. Um jedoch das Ausbauziel für Erneuerbare Energien von 65 Prozent zu erreichen, ist ein jährlicher Zubau von Solaranlagen auf Dächern von mindestens 2,5 bis 3,5 Gigawatt notwendig (vgl. das Klimaschutzprogramm 2030). Der atmende Deckel in § 49 EEG muss dementsprechend an das 65-Prozent-Ziel angepasst werden.

Zu Buchstaben c bis e:

Mit einer installierten Leistung von 52 Gigawatt soll nach dem aktuellen EEG die Solarförderung für Photovoltaik-Anlagen bis 750 Kilowatt auslaufen. Das Klimaschutzpaket sieht vor, diese Regelung zu streichen und den 52-GW-Deckel aufzuheben. Der Deckel wird nach aktuellen Prognosen Mitte 2020 erreicht. Potenzielle Investoren sind deshalb zunehmend verunsichert, ob sie noch in eine Solaranlage investieren sollen und ob sie den Netzanschluss rechtzeitig vor einem Erreichen der Grenze sicherstellen können. Im Sinne der Investitionssicherheit muss der 52-GW-Deckel so schnell wie möglich abgeschafft werden.

Der Vorschlag setzt die Vereinbarung, die im Rahmen des Klimaschutzpaketes getroffen wurden, um.

83. Zu Artikel 10 Absatz 2 (Inkrafttreten)

Der Bundesrat bittet, im weiteren parlamentarischen Verfahren zu prüfen, ob die Inkrafttretensregelung des Artikels 10 Absatz 2 angepasst werden muss.

Begründung:

Gemäß § 51 Absatz 4b Satz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 EnWG müssen Bundesnetzagentur und Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 30. Juni 2020 bzw. einmalig zum 31. Oktober 2020 zum Zwecke des Monitorings der Versorgungssicherheit einen bestimmten Bericht bzw. eine bestimmte Analyse vorlegen bzw. veröffentlichen. Nach der Regelung des Artikels 10 Absatz 2 treten die genannten Vorschriften aber erst zum 1. Januar 2021 in Kraft. Die Regelungen sollten im weiteren parlamentarischen Verfahren deshalb auf redaktionelle Widersprüchlichkeiten geprüft und gegebenenfalls entsprechend angepasst werden.