Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG)

Der Bundesrat hat in seiner 808. Sitzung am 18. Februar 2005 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 17. Dezember 2004 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus den aus der Anlage ersichtlichen Gründen einberufen wird.

Anlage

Gründe für die Einberufung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG)

1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c
(§ 2 Abs. 6 Satz 1 UVPG)

In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c ist in § 2 Abs. 6 Satz 1 das Wort "sonstige" durch das Wort "deren" zu ersetzen.

Begründung

Die vorgeschlagene Formulierung entspricht der Formulierung des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme. Die Wortwahl der Richtlinie 2002/42/EG soll beibehalten werden. Die vorgeschlagene Formulierung bringt somit mehr Rechtssicherheit.

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c
(§ 2 Abs. 6 Satz 3 - neu - UVPG)

In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c ist dem § 2 Abs. 6 folgender Satz anzufügen: "Bei Plänen und Programmen, die sich auf das gesamte Bundesgebiet oder auf das gesamte Gebiet eines Landes erstrecken, kann die Öffentlichkeitsbeteiligung auf derartige Vereinigungen beschränkt werden."

Begründung

Es spricht vieles dafür, dass bei Planungen, die sich auf das gesamte Land oder das Bundesgebiet beziehen, eine entsprechend der Reichweite der Planung gestufte Öffentlichkeitsbeteiligung den Ansprüchen an eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung am besten gerecht wird. Wie beispielsweise im Gesetzentwurf in der Begründung zu § 19b UVPG-E selbst anerkannt, gibt es bei einer bundes- und landesweiten Planung Schwierigkeiten, eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Dies ist insbesondere bei einer Planung wie dem Bundesverkehrswegeplan der Fall, aus dem schon überwiegend entnommen werden kann, wie voraussichtlich eine konkrete Planung aussehen wird. Dies kann zu einer umfangreichen Öffentlichkeitsbeteiligung mit mehreren hunderttausend Einsendungen führen, die nicht mehr beherrschbar ist und zu keiner effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung mehr führt. Nur eine solche stellvertretende Öffentlichkeitsbeteiligung dürfte dazu führen, dass die Stimme der Öffentlichkeit über diese Organisationen tatsächlich zum Tragen kommt. Sonst besteht die Gefahr, dass die Meinungen der Öffentlichkeit in der Flut von Stellungnahmen verloren geht und nicht ausreichend berücksichtigt werden kann. Über die stellvertretende Öffentlichkeitsbeteiligung können die Verbände gezielt zu dieser Planung Stellung nehmen. Erforderlich ist dabei nur, dass bei der Zulassung der Verbände großzügig verfahren wird, d.h. alle Organisationen einbezogen werden, die sich organisiert haben, und aus deren Zielsetzung erkennbar wird, dass sie von der Planung betroffen sind.

Ließe man bei derartigen Planungen keine stellvertretende Öffentlichkeitsbeteiligung zu, sondern würde allen, die von der Planung betroffen sind, ein Beteiligungsrecht geben, könnte dies hier dazu führen, dass derartige Pläne nicht mehr erstellt werden. Entweder würden dann in Zukunft nur noch Einzelfälle jährlich entschieden werden oder es würde ein Plan aus der Mitte des Bundestages aufgestellt werden. Beides würde dazu führen, dass es keine Öffentlichkeitsbeteiligung mehr gibt mit der Folge, dass dies für die Öffentlichkeit eine weitaus geringere Transparenz hätte als eine stellvertretende Beteiligung über Organisationen und Verbände.

Unter juristischem Gesichtspunkt ist zuzugeben, dass die Regelung des Artikels 6 Abs. 4 der EU-Richtlinie eher für das Erfordernis einer unmittelbaren Öffentlichkeitsbeteiligung auch bei diesen Plänen spricht. Es gibt jedoch auch Gesichtspunkte, die für die Zulässigkeit einer derartigen gestuften Öffentlichkeitsbeteiligung spricht. So ist in Erwägungsgrund 9 extra darauf hingewiesen worden, dass es unterschiedliche Planungsebenen mit unterschiedlichen Prüfungsanforderungen gibt. Auch spricht die Zielsetzung der Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung und die spezielle Århus-Konvention speziell für die Öffentlichkeitsbeteiligung dafür, dass eine derartige gestufte Öffentlichkeitsbeteiligung zulässig ist, weil sie dem Ziel dieser Richtlinien am besten entspricht, eine effektive und wirksame Öffentlichkeitsbeteiligung zu ermöglichen.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch in dem Richtlinienvorschlag zur Umsetzung der Århus-Konvention für die Organe der Gemeinschaft selbst keine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern nur eine stellvertretende Öffentlichkeitsbeteiligung durch Organisationen vorgesehen worden ist. Diese Regelung würde auch zu Kosteneinsparungen beim Vollzugsaufwand führen.

3. Zu Artikel 1 Nr. 5
(§ 3 Abs. 1a Satz 1 UVPG) und
Nr. 14 ( § 16 Abs. 1 UVPG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Anrufung des Vermittlungsausschusses hat zum Ziel, Regelungen zur Raumordnung im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Raumordnung des Bundes in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 18a ROG zu beschränken.

Die SUP-Richtlinie ist für die Raumordnungspläne nach §§ 8 und 9 des Raumordnungsgesetzes (ROG) europarechtskonform und unter Einhaltung der dem Bund bei der Rahmengesetzgebungskompetenz gezogenen Grenzen durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) im Raumordnungsgesetz umgesetzt worden. Einer Umsetzung der Richtlinie im vorliegenden Gesetz bedarf es deshalb lediglich hinsichtlich der

Raumordnung des Bundes in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 18a ROG.

Demgegenüber enthält das Gesetz Umsetzungsregelungen für den gesamten Bereich der Raumordnung, also auch für die Raumordnungspläne nach §§ 8 und 9 ROG. Diese Doppelregelung steht im Widerspruch zu allen Deregulierungsbestrebungen. Es kommt hinzu, dass die Vorschriften des Gesetzes teilweise die Grenzen der Rahmengesetzgebungsbefugnis des Bundes überschreiten (etwa § 14o Abs. 2 i.V.m. den höchst detaillierten Regelungen in §§ 14a, 14f bis 14i und 14k bis 14m UVPG). Außerdem stehen sie teilweise im Widerspruch zu den Umsetzungsregelungen im Raumordnungsgesetz (etwa § 14o Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 14j i.V.m. §§ 8, 9a und 9b UVPG einerseits, § 7 Abs. 6 Satz 2 ROG andererseits).

Die Änderungen nehmen den Bereich der Raumordnung (mit Ausnahme der Raumordnung des Bundes nach § 18a ROG) aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes heraus und lösen damit die Überschneidungen zwischen UVPG und Raumordnungsgesetz auf. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers beim EAG Bau, bei dem entsprechend der Stellungnahme des Bundesrates vom 28. November 2003 (BR-Drs. 756/03 (Beschluss), Ziffer 49) die im Gesetz vorgesehenen verfahrensrechtlichen Verknüpfungen zwischen Raumordnungsrecht und UVPG (Artikel 3 Nr. 1 (§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 UVPG) entfallen sind.

Die Pflicht zur Durchführung einer (vollständigen) Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Raumordnungsverfahren (ROV) ist europarechtlich nicht geboten. Zudem werden die dem Bund bei der Rahmengesetzgebungskompetenz gezogenen Grenzen überschritten. Schließlich steht die Vorschrift im Widerspruch zu allen Deregulierungsbestrebungen.

Eine europarechtliche Pflicht lässt sich nicht aus der SUP-Richtlinie ableiten, da im ROV kein Plan oder Programm aufgestellt, sondern ein Einzelvorhaben raumordnerisch überprüft wird. Ebenso wenig besteht eine Pflicht nach der UVP-Richtlinie (97/11/EG i.V.m. 85/337/EWG), da diese nur vorschreibt, dass eine UVP vor der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens durchzuführen ist, was durch §§ 1 bis 14 UVPG hinreichend gewährleistet ist; sie fordert jedoch nicht, eine UVP auch in vorgelagerten Verfahren durchzuführen. Konsequenterweise wurde eine solche Pflicht weder durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 zur Umsetzung (u. a.) der UVP-Änderungsrichtlinie (BGBl. I S. 1950) noch durch das EAG Bau, das der Umsetzung der SUP-Richtlinie u. a. im Bereich der Raumordnung dient, normiert.

Die Regelung überschreitet auch die dem Bund durch die Rahmengesetzgebungskompetenz gezogenen Grenzen, da für die Normierung einer UVP-Pflicht ein Ausnahmefall nach Artikel 75 Abs. 2 GG nicht erkennbar ist. Bei den Verfahrensregelungen verbleibt den Ländern praktisch kein Ausgestaltungsspielraum, da diese Regelungen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 UVPG den höchst detaillierten Anforderungen der §§ 5 bis 12 UVPG entsprechen müssen.

Damit stehen diese Vorschriften ebenfalls im Widerspruch zu allen Deregulierungsbestrebungen.

Demgegenüber stellt die bestehende Regelung in § 16 UVPG zum ROV (in der Fassung des EAG Bau) eine sachgerechte Lösung dar.

4. Zu Artikel 1 Nr. 5
(§ 3 Abs. 1a Satz 2 UVPG)

In Artikel 1 Nr. 5 ist § 3 Abs. 1a Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

Begründung

Es wird als erforderlich angesehen, in das Gesetz eine Ermächtigung aufzunehmen, die es ermöglicht, Pläne und Programme durch Rechtsverordnung aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herauszunehmen, wenn sich zeigt, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben. Eine vergleichbare Regelung besteht schon bei der Projekt-UVP (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UVPG).

5. Zu Artikel 1 Nr. 11
( § 14b Abs. 3 UVPG)

In Artikel 1 Nr. 11 sind in § 14b Abs. 3 vor dem Wort "Festlegungen" das Wort "unmittelbar" einzufügen und das Wort "enthalten" durch das Wort "treffen" zu ersetzen.

Begründung

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll verdeutlicht werden, dass Plänen und Programmen nur dann eine rahmensetzende Funktion zukommt, wenn sie auf Grund ihres Inhalts rechtsverbindliche Vorgaben enthalten, die bei der späteren Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen sind.

6. Zu Artikel 1 Nr. 11
( § 14l Abs. 1 UVPG)

In Artikel 1 Nr. 11 sind in § 14l Abs. 1 die Wörter "oder Ablehnung" zu streichen.

Begründung

Die öffentliche Bekanntmachung der Ablehnung eines Planes wird weder durch Artikel 6 (Konsultationen) der Richtlinie 2001/42 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme noch durch Artikel 9 (Bekanntgabe der Entscheidung) dieser Richtlinie gefordert. Insoweit geht die Forderung einer öffentlichen Bekanntmachung der Ablehnung eines Planes oder Programms über eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie hinaus.

7. Zu Artikel 1 Nr. 11
(§ 14o Abs. 1 Satz 1 und 4 - neu - UVPG)

In Artikel 1 Nr. 11 ist § 14o Abs. 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

Der Versuch, in § 14o die Landesbefugnisse bezüglich der Materie der Rahmen- und der konkurrierenden Gesetzgebung in einer Vorschrift zusammenzufassen, stellt für den Bereich Abfallwirtschaft keine befriedigende Öffnungsklausel dar.

Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb für den Bereich der Abfallbeseitigung zwingend landesrechtliche Regelungen erforderlich, für andere Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung die Regelungen des SUPG (z.B. Immissionsschutzrecht) für den Vollzug ausreichend sein sollen. Für den Bereich der Abfallwirtschaft ist infolgedessen lediglich eine Kann-Vorschrift im Sinne einer Öffnungsklausel aufzunehmen.

8. Zu Artikel 1 Nr. 11
( § 14o Abs. 2 UVPG) und
Artikel 2 Nr. 5 (§ 36 Abs. 7 Satz 3 WHG)

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 11 ist in § 14o Abs. 1 die Absatzbezeichnung "(1)" zu streichen.

Begründung

Zu Buchstabe a:

Gegen die vom Bundestag beschlossene Regelung des § 140 Abs. 2 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, da in die Rechte der Länder eingegriffen wird.

Nach § 14o Abs. 1 wird den Ländern der Auftrag erteilt, das Verfahren der Strategischen Umweltprüfung bei Plänen und Programmen aus dem Bereich der Rahmengesetzgebung zu regeln. Zugleich wird den Ländern aber im nachfolgenden Absatz vorgeschrieben, dass die zu treffenden Regelungen den Anforderungen des bundesrechtlichen Umsetzungsgesetzes entsprechen müssen. Wie die Begründung ausführt, können die landesgesetzlichen Regelungen zwar von den Vorschriften des UVPG abweichen, aber nur, solange der "materielle Standard der SUP-Verfahrensregelungen des UVPG" nicht unterschritten wird. Dieser "materielle Standard" der Verfahrensregelungen ergibt sich aus den detaillierten Regelungen in § 14 UVPG (Feststellung der SUP-Pflicht), § 14f UVPG (Festlegung des Untersuchungsrahmens), § 14g UVPG (Vorschriften über den Umweltbericht), §§ 14h und 14i UVPG (Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung), § 14l UVPG (Bekanntgabe) und § 14m UVPG (Überwachung). Für die Länder bleibt, auch wenn eine Direktwirkung des UVPG damit nicht angeordnet ist, kein substanzieller Gestaltungsspielraum. Insbesondere müssten die Länder bei künftigen Verschärfungen der Anforderungen im UVPG ihre Regelung entsprechend anpassen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass für eine bundesrechtliche Regelung ein zwingender Bedarf im Sinne von Artikel 75 Abs. 2 GG besteht. § 14o UVPG stellt sich damit als eine Vollregelung des Bundes dar und überschreitet i. V. m. den vorgenannten Vorschriften die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes.

Zu Buchstabe b:

Durch die Streichung des § 14o Abs. 2 UVPG wird eine mit Artikel 75 Abs. 2 GG unvereinbare Bindung der Länder an die Anforderungen des UVPG bei der Ausgestaltung des Verfahrens der Strategischen Umweltprüfung verhindert.

In Artikel 2 Nr. 5 § 36 Abs. 7 Satz 3 WHG ist für das Verfahren der wasserrechtlichen Maßnahmeplanung eine gleichartige Bindung des Landesgesetzgebers an die Anforderungen des UVPG an die SUP vorgesehen. Diesem Eingriff in die Rechte der Länder kann aus denselben Gründen nicht zugestimmt werden. Dies sollte auch zum Gegenstand des Vermittlungsverfahrens gemacht werden.

9. Zu Artikel 1 Nr. 11
( § 14p UVPG)

In Artikel 1 Nr. 11 ist § 14p zu streichen.

Folgeänderung:

In der Inhaltsübersicht ist die Angabe " § 14p Qualitätssicherung" zu streichen.

Begründung

Die Vorschrift ist zur Umsetzung von Artikel 12 Abs. 2 der SUP-Richtlinie entbehrlich. Die Regelung widerspricht dem gemeinsamen Ziel der Vermeidung unnötiger Vorschriften. Die materiellen Anforderungen an die SUPG und den Umweltbericht ergeben sich bereits aus den übrigen Bestimmungen des UVPG. Werden diese Anforderungen entsprechend der jeweiligen Planungssituation eingehalten, besteht kein Bedarf für weiter gehende Regelungen.

In der Richtlinie selbst werden bewusst keine konkreten Maßnahmen genannt, anhand derer die Mitgliedstaaten die Qualität der erstellten Umweltberichte überprüfen sollen. Vielmehr geht die Richtlinie davon aus, dass bereits die korrekte Umsetzung der Richtlinie und ihre ordnungsgemäße Anwendung in den jeweiligen planungsrechtlichen Aufstellungsverfahren genügt, um den Anforderungen der Richtlinie an eine ausreichende Qualität des Umweltberichts Rechnung zu tragen. Angesichts der detaillierten Regelungen der Anforderungen an den Umweltbericht im SUP-Gesetz, die zusätzlich noch durch Verwaltungsvorschriften näher konkretisiert werden können, würde eine zusätzliche gesetzliche Regelung über die Qualitätssicherung zu einer weiteren Bürokratisierung der Planungsverfahren ohne erkennbaren Mehrwert für den Umweltschutz führen.

Zudem ist die Regelung unklar. Es ist nicht erkennbar, an wen sie sich richtet. In Betracht kommen u. a. Bund und Länder, Genehmigungsbehörden, Investoren, Ersteller der Umweltberichte. Sie führt daher zu unnötigen bürokratischen Hemmnissen, da in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden können.

10. Zu Artikel 1 Nr. 15
( § 19a UVPG)

In Artikel 1 Nr. 15 ist § 19a zu streichen.

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Landschaftsplanungen nach §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unterfallen nicht der SUP-Pflicht. Bei ihnen handelt es sich nicht um projekt- oder maßnahmenbezogene Planungen, die "einen Rahmen für die zukünftige Genehmigung eines Projektes" setzen. Dafür fehlt es ihnen an der Verbindlichkeit, die bei der Landschaftsplanung grundsätzlich erst dadurch erreicht wird, dass die Planung in die Raumordnungspläne der entsprechenden Stufe oder in die Flächennutzungspläne übernommen wird. Die Raumordnungspläne und Flächennutzungspläne unterliegen selbst der SUP, so dass die SUP-Pflicht der Landschaftsplanung zu einer nicht sinnvollen mehrfachen SUP führen würde.

Von den Landschaftsplanungen nach §§ 15 und 16 BNatSchG selbst können keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen. Sie bilden vielmehr gemäß § 14 Abs. 2 BNatSchG die Grundlage für die Umweltbewertung von Projekten, Plänen und Programmen.

Zweck der Strategischen Umweltprüfung ist es, dass bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Der Landschaftsplan ist kein Instrument zur Intensivierung der Flächennutzung, sondern im Gegenteil ein Instrument zur Begrenzung der Flächennutzung auf ein natur- und umweltverträgliches Maß. Der Landschaftsplan fördert also die nachhaltige Entwicklung eines hohen Umweltniveaus in seinem Wirkungsbereich (Naturschutz und Landschaftspflege) und dient damit den Zielen der EU-Richtlinie. Diesen Plan, der nach Bestandsaufnahme und Bewertung von Natur und Landschaft die erkannten Defizite zu beheben versucht, zusätzlich einer Umweltprüfung zu unterziehen, führt zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung und wenn überhaupt nur zu unerheblichen neuen Erkenntnissen im Hinblick auf die Zielsetzung der EU-Richtlinie bzw. des SUPG. Es wäre eine Bewertung der Bewertung einschließlich der aus der Bewertung abgeleiteten Maßnahmen.

Wenn in der EU-Richtlinie zur Einführung einer UVP für Pläne und Programme darauf verzichtet worden ist, nur Pläne mit negativen Umwelteinwirkungen einzubeziehen, so sollte damit gesichert werden, dass auch ambivalente Planungen mit positiven und negativen Umweltauswirkungen erfasst werden. Keineswegs sollten vom Zweck der Richtlinie her gesehen auch Planungen mit eindeutig nur dem Umweltschutz dienendem Charakter einbezogen werden.

Dass Landschaftspläne nicht erfasst sein sollen, zeigt auch folgender Gesichtspunkt: Die gleichen Schutzgebietsfestsetzungen wie im Landschaftsplan als Satzung können auch Gegenstand einer Verordnung sein. Hier bestünde eindeutig keine SUP-Pflicht. Die SUP kann aber nicht von der Wahl des Instrumentes abhängen.

Es ist auch inhaltlich beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum die Naturschutzverwaltung in ihrem Schutzgutkatalog Auswirkungen auf den Menschen einschließlich seiner Gesundheit untersuchen soll, da nach der Zielsetzung des BNatSchG es gerade Kernaufgabe auch der Landschaftsplanung ist, Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen auf Dauer zu sichern.

11. Zu Artikel 1 Nr. 15
( § 19b UVPG)

In Artikel 1 Nr. 15 ist § 19b zu streichen.

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Bundesverkehrswegeplanung einschließlich der daraus entwickelten Bedarfspläne fällt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 2a der Richtlinie 2001/42 EG und des Gesetzes ( § 2 Abs. 5 UVPG).

Der Bundesverkehrswegeplan wird nicht - wie von der Richtlinie gefordert - von einer Behörde erarbeitet, sondern von der Bundesregierung aufgestellt. Der Bundesverkehrswegeplan muss darüber hinaus nicht auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden.

Bedarfspläne sind parlamentarische Pläne in Gesetzesform, die ebenfalls nicht auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen. Sie ergehen nicht auf Grund eines Gesetzes, sondern als Gesetz.

Die Regelungen des § 19b UVPG sind damit überflüssig.

12. Zu Artikel 1 Nr. 21
(Anlage 3 Nr. 1.2 UVPG)

In Artikel 1 Nr. 21 ist Anlage 3 Nr. 1.2 zu streichen.

Begründung

Der Ausbauplan im Sinne des § 12 LuftVG hat keine vorentscheidende Auswirkung im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/42/EG oder des Artikels 4 Abs. 2 des SAE-Protokolls auf ein Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 und 2 LuftVG. Er schafft keine Verbindlichkeit für ein späteres Planfeststellungsverfahren und kann es schon gar nicht in dem Teil ersetzen, der über eine unmittelbar darauf folgende Planfeststellung hinausgeht. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG ist die Genehmigung immer an das Ergebnis einer Planfeststellung anzupassen. Ein bis dahin geltender Ausbauplan würde mit der Erteilung einer anders lautenden Genehmigung in Folge einer Planfeststellung aufgehoben oder gegenstandslos.

13. Zu Artikel 1 Nr. 21 (Anlage 3 Nr. 1.3 UVPG)

In Artikel 1 Nr. 21 ist in Anlage 3 die Nummer 1.3 zu streichen und als Nummer 2.5 anzufügen.

Begründung

Die zwingende SUP-Pflicht von Abfallwirtschaftsplänen nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist auch unter Berücksichtigung der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Oktober 2004 weder EG-rechtlich geboten noch in der Sache sinnvoll.

Zwar werden in Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a der SUP-RL alle Pläne und Programme im Bereich der Abfallwirtschaft als SUP-pflichtig bezeichnet, allerdings nur dann, wenn diese zusätzlich den Rahmen für die künftige Genehmigung der in der UVP-RL aufgeführten Projekte setzen. Dies bedeutet nach 3.23 des Leitfadens der EU-Kommission zur Auslegung der RL 2001/42/EG, dass der Plan oder das Programm Kriterien oder Voraussetzungen enthalten muss, die von der Genehmigungsbehörde bei der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag zu berücksichtigen sind. Diese Voraussetzungen werden bei Abfallwirtschaftsplänen nach § 29 allenfalls dann erfüllt sein, wenn in diesen Plänen geeignete Flächen für Deponien oder sonstige Abfallbehandlungsanlagen ausgewiesen werden. Solche Planaussagen muss ein derartiger Plan aber nicht zwingend enthalten, sondern nur wenn im Einzelfall ein Bedarf dafür besteht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom Bund angeführten Urteils des EuGH vom 1. April 2004 (Rs.C-53/02 und C-217/02), da der EuGH zwar bestimmte Anforderungen für Abfallbeseitigungsflächen in Abfallwirtschaftsplänen gibt, dies aber nur dann Bedeutung erlangen kann, wenn überhaupt ein Bedarf für eine solche Anlage besteht. Bei etlichen Abfallwirtschaftsplänen wird auf Grund des fehlenden Bedarfes die Planung und Ausweisung von Standorten von Abfallbeseitigungsflächen, insbesondere für neue Deponien, keine Rolle spielen. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung hängt daher vom jeweiligen Planinhalt ab und kann demzufolge nicht zwingend vorgeschrieben werden.

Es bleibt ausreichend, dass die zuständige Behörde bei diesen Plänen prüft, ob sie im Einzelfall einen Rahmen für die Zulässigkeit von Vorhaben setzen, die in der Anlage 1 aufgeführt sind oder für die nach den landesrechtlichen Bestimmungen eine unmittelbare UVP-Pflicht oder eine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalles besteht.

Die Abfallwirtschaftspläne nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind daher in Anlage 3 Nummer 1.3 zu streichen und in die Nummer 2 neu aufzunehmen.

14. Zu Artikel 1 Nr. 21
(Anlage 3 Nr. 1.4 UVPG)

In Artikel 1 Nr. 21 ist Anlage 3 Nr. 1.4 zu streichen.

Folgeänderung:

Artikel 2 Nr. 2 ist zu streichen.

Begründung

Die Anrufung des Vermittlungsausschusses hat zum Ziel, die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete nach § 32 WHG aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes zu nehmen.

Die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten bildet eine naturgegebene Tatsache schlicht ab. Es liegt an sich ein Rechtsakt vor, kein Plan oder Programm. Wie zahlreiche Bescheide aus anderen Gebieten des öffentlichen Rechts enthält dieser Rechtsakt auch Auflagen oder Bedingungen. So werden Nutzungen ausgeschlossen oder begrenzt. Das macht diesen Rechtsakt aber keineswegs zum Plan oder Programm. Ebenso wenig ist ein Planfeststellungsbeschluss ein Plan oder Programm i. S. d. SUP-Richtlinie, obwohl mit ihm tatsächlich in erheblichem Maß planerisch gestaltet wird. Dagegen vollzieht der Rechtsakt zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets lediglich die zuvor fachlich naturwissenschaftlichen Fakten nach und knüpft daran die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen. Es besteht dabei allenfalls ein geringer Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der Rechtsfolgen, was diesen Akt nicht schon zum Plan oder Programm macht.

Der Einwand, die Länder hätten bei Ausweisung der Überschwemmungsgebiete planerischen "Gestaltungsspielraum", geht an der Sache vorbei. Die Natur gibt hier die Umgriffe und die fachlichen Notwendigkeiten vor, ohne dass der Mensch hieran etwas ändern könnte. Die Länder können aus diesen Tatsachen lediglich die gebotenen rechtlichen Konsequenzen ziehen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30.10.2003, Az.: 1 C 11656/02).

Es fehlt dem Überschwemmungsgebiet auch sonst an allen Wesensmerkmalen eines Plans oder Programms. Zu einem Überschwemmungsgebiet gibt es z.B. keine Alternative, auch keine Null-Variante. Es findet keine Bewertung der Planrechtfertigung statt, ebenso wenig eine Bedarfsprüfung.

Ein Überschwemmungsgebiet setzt auch keinen "Rahmen für UVP-pflichtige Vorhaben". Die Natur selbst setzt diese Umweltbedingungen. Auf sie müsste jedes Vorhaben auch dann und in gleicher Weise Rücksicht nehmen, wenn kein Überschwemmungsgebiet festgesetzt ist. Denn es handelt sich schlicht um die am fraglichen Standort gegebenen Umweltbedingungen, nicht um eine vom Menschen planerisch vorgenommene Gestaltung des Gebietes mit Folgen für spätere Projekte, die auch anders hätte ausfallen können.

Schließlich hat ein Überschwemmungsgebiet auch keine "Umweltfolgen", die als Ergebnis einer SUP ermittelt und bewertet werden und bei der Ausweisung des Überschwemmungsgebiets berücksichtigt werden könnten. Es werden vielmehr die Umweltbedingungen im fraglichen Gebiet schlicht amtlich festgestellt. Das naturgegebene Hochwasser selbst hat Folgen, ob nun ein Überschwemmungsgebiet besteht oder nicht. Um seine Folgen geht es.

15. Zu Artikel 1 Nr. 21
(Anlage 3 Nr. 1.5 UVPG)

In Artikel 1 Nr. 21 ist Anlage 3 Nr. 1.5 zu streichen.

Folgeänderung:

Artikel 2 Nr. 3 ist zu streichen.

Begründung

Die Einführung einer gesetzlichen Hochwasserschutzplanung in das WHG durch ein Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes, das sich gegenwärtig im Gesetzgebungsverfahren befindet, wird abgelehnt. Die Einführung einer SUP-Pflicht durch den Bund ist daher nicht erforderlich. Eine abschließende Stellungnahme ist erst nach Verabschiedung des Hochwasserschutzgesetzes möglich.

Bundesgesetzliche Vorgaben zu Hochwasserschutzplänen sollen zurückgestellt werden, da die Europäische Kommission die Vorlage eines Aktionsprogramms Hochwasserschutz plant. Es ist zunächst zu klären, ob und welche Vorgaben es seitens der EU hierzu geben wird.

Abgesehen davon rechtfertigt der Umstand, dass Hochwasserschutzpläne auch Länder übergreifende Auswirkungen haben können und insofern mit den betroffenen Ländern abzustimmen sind, nicht eine bundesgesetzliche Verfahrensregelung. Eine abgestimmte Hochwasserschutzplanung erfordert nicht zwingend einheitliche Anforderungen an die Aufstellungsverfahren in den Ländern (einschließlich Öffentlichkeitsbeteiligung und Anforderungen an einen Umweltbericht). Die Voraussetzungen, die das BVerfG an einen zulässigen Ausnahmefall im Sinne des Artikels 75 Abs. 2 GG stellt, liegen damit nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BVerfG liegt ein Ausnahmefall vor, wenn zum einen die Rahmenvorschriften ohne die in Einzelheiten gehenden oder unmittelbar geltenden Regelungen verständlicherweise nicht erlassen werden könnten, diese also schlechthin unerlässlich sind. Dass diese Voraussetzung gegeben sei, wird selbst von der Bundesregierung nicht behauptet. In der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 588/04 (PDF) , S. 66) wird dazu lediglich ausgeführt, dass durch eine bundesrechtliche Verankerung ein einheitliches Prüfverfahren am "wirkungsvollsten" gewährleistet würde.

16. Zu Artikel 1 Nr. 21
(Anlage 3 Nr. 2.1 und 2.2 UVPG)

In Artikel 1 Nr. 21 sind in Anlage 3 die Nummern 2.1 und 2.2 zu streichen.

Begründung

Die Anrufung des Vermittlungsausschusses hat zum Ziel, Lärmminderungs- und Luftreinhalteplanungen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes zu nehmen.

Lärmminderungs- und Luftreinhaltepläne setzen keinen Rahmen für spätere Zulassungsentscheidungen, da diese Vorschriften keine selbstständigen Rechtsgrundlagen für Maßnahmen enthalten. Allenfalls das in anderen Rechtsgrundlagen enthaltene Ermessen kann eingeschränkt werden. Die auch nur konditional vorgesehene Erstreckung der SUP auf Lärmminderungs- und Luftreinhaltepläne ist deshalb abzulehnen.

Gegen eine Einbeziehung dieser Pläne in die SUP spricht im Übrigen, dass Lärmminderungs- und Luftreinhalteplänen nicht den in Artikel 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie genannten Bereichen zuzuordnen sind. Es besteht keine Notwendigkeit, Pläne und Programme, die die in der Richtlinie genannten Bereichen allenfalls mittelbar beeinflussen können, einer aufwändigen systematischen Umweltprüfung zu unterziehen.