Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten

Punkt 26 der 965. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2018

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2b Absatz 2 Satz 3, Satz 4 - neu - SchwPestV1988)

In Artikel 1 Nummer 2 ist § 2b Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Durch die Änderung soll sichergestellt werden, dass die Reinigung und Desinfektion so frühzeitig wie möglich nach dem Verlassen eines Restriktionsgebietes erfolgt. Nur ausnahmsweise, nämlich nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 vorliegen, soll es zulässig sein, die Reinigung und Desinfektion erst auszuführen, bevor die Sammelstelle oder der Betrieb erreicht wird.