Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

A. Problem und Ziel

Zur Vereinfachung für Wirtschaft und Verwaltung sollen die im Biersteuergesetz bisher enthaltenen Tatbestände der Steuerentlastung auf ein System von Steuerbefreiungen umgestellt werden. Auf den derzeitigen Verweis im Biersteuergesetz auf die entsprechenden Regelungen des Branntweinmonopolgesetzes soll dabei verzichtet werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollen die Tatbestände der Steuerbefreiung im Biersteuergesetz selbst geregelt werden.

Im Branntweinmonopolgesetz soll die Verwendungsbeschränkung für Alkohol aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen im Kosmetiksektor aufgehoben werden. Mit dieser Regelung wird das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission über die Verlängerung des deutschen Branntweinmonopols umgesetzt.

In das Tabaksteuergesetz sollen eine Ergänzung beim Mindeststeuersatz für Zigaretten und eine Klarstellung beim Mindeststeuersatz für Feinschnitt aufgenommen werden. Darüber hinaus erfolgen Klarstellungen beim Steuertarif für Feinschnitt, Zigarren und Zigarillos und bei der Berechnung der Mindeststeuer für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt. Im Tabaksteuergesetz soll - wie in den anderen Verbrauchsteuergesetzen - die Möglichkeit aufgenommen werden, dass für Tabakwaren, die im Steuerlager zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet werden, die nicht der Tabaksteuer unterliegen, keine Tabaksteuer entsteht.

Im Biersteuergesetz sowie im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz hat sich sprachlicher und redaktioneller Anpassungs- und Änderungsbedarf ergeben.

Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz enthält aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen schwebende Änderungen. Das Fünfte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen ist daher aus Gründen der Rechtsklarheit entsprechend zu ändern.

B. Lösung

Das Biersteuergesetz, das Branntweinmonopolgesetz, das Tabaksteuergesetz, das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz sowie das Fünfte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sollen entsprechend geändert werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Keiner.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine merklichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

a) für Unternehmen

Durch die im Gesetzentwurf für das Biersteuergesetz vorgesehene Umstellung der Erlaubnisse für Steuerentlastungen auf Steuerbefreiungen (§ 23a des Artikels 1) werden für die derzeit ca. 60 betroffenen Unternehmen einmalige Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt ca. 1.000 € entstehen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die betroffenen Unternehmen ihre Kosten senken können. Der genaue Umfang kann allerdings erst in der noch zu erlassenden Rechtsverordnung abschließend festgelegt werden.

b) für Bürgerinnen und Bürger

Keine.

c) für Verwaltung

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.03.11

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Biersteuergesetzes

Das Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die ein" durch die Wörter "die ein oder mehrere" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

4. In § 11 Absatz 5 Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

6. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "am siebten Tag des" die Wörter "auf die Steuerentstehung" eingefügt.

7. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "überführt" die Wörter "oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an" eingefügt.

8. In § 20 Absatz 6 wird das Wort "treffen" durch das Wort "erlassen" ersetzt.

9. § 23 wird wie folgt gefasst:

" § 23 Steuerbefreiungen

10. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Verwender

11. § 28 wird wie folgt geändert:

12. § 29 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Branntweinmonopolgesetzes

§ 99b des Branntweinmonopolgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 99b

Branntwein darf zu Trinkzwecken und zur Herstellung von Lebensmitteln und Arzneimitteln nur verwendet werden, wenn er aus landwirtschaftlichen Rohstoffen im Sinn des Artikels 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hergestellt worden ist."

Artikel 3
Änderung des Tabaksteuergesetzes

Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

" § 34 (weggefallen)"

2. § 23 wird wie folgt gefasst:

" § 23 Steuerbefreiungen

3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Verwender

4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

5. § 33 wird wie folgt gefasst:

" § 33 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten

6. § 34 wird aufgehoben.

7. § 35 wird wie folgt gefasst:

" § 35 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

Artikel 5
Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Das Fünfte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel

Änderung des Biersteuergesetzes, des Branntweinmonopolgesetz, des Tabaksteuergesetzes, des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes und des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen.

Zur Vereinfachung für Wirtschaft und Verwaltung sollen die im Biersteuergesetz bisher enthaltenen Tatbestände der Steuerentlastung auf ein System von Steuerbefreiungen umgestellt werden. Auf den derzeit bestehenden Verweis im Biersteuergesetz auf die entsprechenden Regelungen des Branntweinmonopolgesetzes soll dabei verzichtet werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollen die Tatbestände der Steuerbefreiung im Biersteuergesetz selbst abgebildet werden.

Im Branntweinmonopolgesetz soll die Verwendungsbeschränkung für Alkohol aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen im Kosmetiksektor aufgehoben werden. Mit dieser Regelung wird das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission über die Verlängerung des deutschen Branntweinmonopols umgesetzt.

In das Tabaksteuergesetz sollen eine Ergänzung beim Mindeststeuersatz für Zigaretten und eine Klarstellung beim Mindeststeuersatz für Feinschnitt aufgenommen werden. Darüber hinaus erfolgen Klarstellungen beim Steuertarif für Feinschnitt, Zigarren und Zigarillos und bei der Berechnung der Mindeststeuer für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt. Im Tabaksteuergesetz soll wie in den anderen Verbrauchsteuergesetzen die Möglichkeit aufgenommen werden, dass für Tabakwaren, die im Steuerlager zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet werden" die nicht der Tabaksteuer unterliegen, keine Tabaksteuer entsteht.

Im Biersteuergesetz und im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz hat sich sprachlicher und redaktioneller Anpassungs-/Änderungsbedarf ergeben.

Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz enthält aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen schwebende Änderungen. Das Fünfte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen ist daher aus Gründen der Rechtsklarheit entsprechend zu ändern II. Gesetzesfolgen (§ 44 GGO)

II.1 Finanzielle Auswirkungen

- Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

- Vollzugsaufwand

Keiner.

II.2 Kosten- und Preiswirkungen

- Kosten für die Wirtschaft

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine merklichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

II.3 Informationspflichten und Bürokratiekosten

- Unternehmen

Durch die im Gesetzentwurf für das Biersteuergesetz vorgesehene Umstellung der Erlaubnisse für Steuerentlastungen auf Steuerbefreiungen (§ 23a des Artikels 1) werden für die derzeit ca. 60 betroffenen Unternehmen einmalige Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt ca. 1.000 € entstehen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Kosten für die betroffenen Unternehmen in der Folge durch die Umstellung verringern werden. Der genaue Umfang kann allerdings erst in der noch zu erlassenden Rechtsverordnung abschließend festgelegt werden.

- Bürgerinnen und Bürger

Keine.

- Verwaltung

Keine.

II.4 Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Der Gesetzentwurf entspricht der Absicht der Bundesregierung an eine nachhaltige Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

Die von dem Gesetzentwurf umfassten Rechtsvorschriften führen im Bereich der besonderen Genussmittelbesteuerung zu einer weitgehenden Vereinheitlichung. Mit den neuen Regelungen zur steuerfreien Verwendung von Bier erfolgt eine Angleichung an die entsprechenden Regelungen im Branntweinmonopolgesetz sowie im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz.

III. Befristung des Gesetzes

Das Gesetz kann nicht befristet werden.

IV. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die im Biersteuergesetz vorgesehene Umstellung der Tatbestände der Steuerentlastung auf ein System von Steuerbefreiungen soll der Vereinfachung für Wirtschaft und Verwaltung dienen.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

VI. Gesetzgebungskompetenz

Für die Änderung des Biersteuergesetzes besteht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 105 Absatz 2 zweite Alternative i.V.m. Artikel 72 Absatz 2 i.V.m. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG aus Gründen der Wahrung der Rechtseinheit, insbesondere im Bereich des Verfahrensrechts. Im Übrigen ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 105 Absatz 1 GG und aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative i.V.m. Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 GG.

VII. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen

Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen, da Unternehmerinnen und Unternehmer in jeweils gleicher Weise von den Änderungen betroffen sind bzw. von den Entlastungen profitieren.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Biersteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Zu Buchstabe a

Änderung wegen Nummer 9.

Zu Buchstabe b

Änderung wegen Nummer 10.

Zu Nummer 2 (§ 5 Absatz 1 Satz 1)

Klarstellung. Auch Personen, die nur ein Steuerlager betreiben, sind Steuerlagerinhaber.

Zu Nummer 3 (§ 10)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)

Klarstellung. Diese Formulierung wird bereits in den Vorschriften zu den innergemeinschaftlichen Beförderungen verwendet. Mit der Regelung wird verhindert, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument über ein Drittland oder Drittgebiet befördert werden, verbrauchsteuerrechtlich ein- und ausgeführt werden.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 1 Nummer 2)

Änderung wegen Nummer 10.

Zu Buchstabe b (Absatz 3 Nummer 2)

Änderung zu Nummer 10.

Zu Buchstabe c (Absatz 4)

Sprachliche Anpassung.

Zu Nummer 4 (§ 11 Absatz 5 Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 1)

Sprachliche Anpassung.

Zu Nummer 5 (§ 14)

Zu Buchstabe a (Absatz 2 Nummer 4)

Sprachliche Angleichung an den sonst in diesem Zusammenhang verwendeten Wortlaut des Gesetzes.

Zu Buchstabe b (Absatz 4 Satz 2)

Änderung wegen Nummer 10.

Zu Nummer 6 (§ 15 Absatz 1 Satz 1)

Klarstellung. Durch die Änderung wird der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung genauer definiert.

Zu Nummer 7 (§ 18 Absatz 1 Satz 1)

Klarstellung. Auch unmittelbar nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr am Ort der Einfuhr entsteht keine Steuer, wenn sich eine Steuerbefreiung anschließt.

Zu Nummer 8 (§ 20 Absatz 6) Klarstellung.

Zu Nummer 9 (§ 23)

Es wird auf einen Verweis auf das Branntweinmonopolgesetz verzichtet; die Steuervergünstigungen werden im Biersteuergesetz selbst geregelt.

Zu Nummer 10 (§ 23a)

Es wird auf einen Verweis auf das Branntweinmonopolgesetz verzichtet; das Verfahren der steuerfreien Verwendung wird im Biersteuergesetz selbst geregelt.

Zu Nummer 11 (§ 28)

Zu Buchstabe a (Nummer 1)

Richtigstellung. Der Verweis ist unzutreffend und deshalb zu ändern.

Zu Buchstabe b (Nummer 2)

Die Zitierung der Verordnung wird auf den aktuellen Stand gebracht. Darüber hinaus wird der Wortlaut ergänzt, um dem Vertrag von Lissabon Rechnung zu tragen.

Zu Nummer 12 (§ 29)

Zu Buchstabe a (Absatz 1))

Folgeänderung zu Nummer 9.

Zu Buchstabe b (Absatz 3 Nummer 7)

Zu Doppelbuchstabe aa

Redaktionelle Änderung

Zu Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung zu Nummer 10

Zu Artikel 2 (Änderung des § 99b des Branntweinmonopolgesetzes)

Umsetzung der Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission im Zusammenhang mit der Verlängerung der EU-beihilferechtlichen Ausnahmeregelung zur Gewährung produktionsbezogener Beihilfen nach dem deutschen Branntweinmonopol über den 31. Dezember 2010 hinaus durch Aufhebung der Verwendungsbeschränkung für Alkohol aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen im Kosmetiksektor zum 1. Januar 2011.

Zu Artikel 3 (Änderung des § 2 des Tabaksteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nummer 2 und 3)

Klarstellung zum Steuertarif.

Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 1)

Mit der Regelung soll eine Ergänzung beim Mindeststeuersatz für Zigaretten ab 1. Januar 2016 aufgenommen werden.

Zu Buchstabe c (Absatz 3 Satz 1)

Die Regelung dient der Klarstellung beim Mindeststeuersatz für Feinschnitt ab 1. Januar 2016.

Zu Buchstabe d (Absatz 4)

Klarstellung; alle Berechnungen zur Mindeststeuer für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt werden auf drei Stellen nach dem Komma vorgenommen.

Die Mindeststeuer wird für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

Zu Nummer 2 (§ 30 Absatz 1)

Zu Buchstabe a (Buchstabe f)

Redaktionelle Änderung auf Grund der Anfügung von Buchstabe g.

Zu Buchstabe b (Buchstabe g)

Um wirtschaftlich unangemessene Belastungen durch die Tabaksteuer zu vermeiden, wenn Tabakwaren im Steuerlager zur Herstellung von Erzeugnissen eingesetzt werden, die nicht der Tabaksteuer unterliegen, soll wie in den anderen Verbrauchsteuergesetzen für derartige Fälle eine Steuerbefreiung geschaffen werden. So würde z.B. Pfeifentabak, der im Steuerlager zur Herstellung von Schnupftabak eingesetzt wird, steuerfrei eingesetzt werden können. Bislang hätte in derartigen Fällen die Steuer für Pfeifentabak entrichtet werden müssen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

Zu Buchstabe a (§ 23a)

Änderung wegen Nummer 3.

Zu Buchstabe b (§ 33)

Änderung wegen Nummer 5

Zu Buchstabe c (§ 34)

Änderung wegen Nummer 6

Zu Nummer 2 (§ 23)

Es wird auf einen Verweis auf das Branntweinmonopolgesetz verzichtet; die Steuervergünstigungen werden im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz selbst geregelt.

Zu Nummer 3 (§ 23a)

Es wird auf einen Verweis auf das Branntweinmonopolgesetz verzichtet; das Verfahren der steuerfreien Verwendung wird im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz selbst geregelt.

Zu Nummer 4 (§ 32 Absatz 2)

Die Vorschrift dient der Vereinfachung sowie der Klarstellung und Anpassung der Systematik der Regelungen im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz an die übrigen Verbrauchsteuern nach Maßgabe der europäischen Vorgaben (Systemrichtlinie).

Die genannten Bestimmungen des Teils 1 finden bei Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung sowie bei Beförderungen von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten (einschließlich Versandhandel) vorbehaltlich des § 33 entsprechende Anwendung.

Zu Nummer 5 (§ 33)

Die Vorschrift regelt die Besonderheiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Wein im gewerblichen Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten (einschließlich der Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten).

Absatz 2 sieht Vereinfachungen für so genannte kleine Weinerzeuger vor: Für Beförderungen von Wein in andere oder über andere Mitgliedstaaten gilt die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erteilt, sobald die Aufnahme dieser Beförderungen angezeigt wird. Die Erleichterung gilt nur für in Eigenerzeugung hergestellten Wein.

Zu Nummer 6 (§ 34)

Folgeänderung zu Nummern 4 und 5.

Zu Nummer 7 (§ 35)

Folgeänderung zu Nummern 4 und 5.

Zu Artikel 5 (Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen)

Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz enthält aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen schwebende Änderungen. Das Fünfte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen ist daher aus Gründen der Rechtsklarheit an den entsprechenden Stellen zu ändern.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Die Bestimmung des Artikels 6 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1616:
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.a. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft im Biersteuergesetz geändert. Hierdurch entstehen einmalig Bürokratiekosten in marginaler Höhe. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seiner Zuständigkeit keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin