Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Zweites Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Der Bundesrat hat in seiner 808. Sitzung am 18. Februar 2005 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 27. Januar 2005 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd - neu -
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe y - neu - StVG)

Begründung

Die Zulassungsbehörden der Länder haben gegenwärtig keine Möglichkeit, die Zulassung von Kraftfahrzeugen von der Entrichtung der Gebühren und sonstiger zulassungsbezogener Auslagen abhängig zu machen. Das Gleiche gilt bei rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen, nicht antragsgebundenen Zulassungsvorgängen. Eine nachträgliche Beitreibung dieser Gebühren und Auslagen ist häufig nicht erfolgreich und wirtschaftlich aufwändig. Es ist daher notwendig, eine Verknüpfung des Zulassungsrechts mit dem Gebührenrecht zu schaffen, wie es analog bereits zwischen Zulassungs- und Kraftfahrzeugsteuerrecht erfolgt ist. Das dagegen vorgebrachte Argument der Systematik sowie von Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens vermag nicht zu überzeugen, da die geltende Regelung teils bewusst und wiederholt zur Umgehung der mit der Fahrzeugzulassung verbundenen Gebühren, Steuern und Versicherungsbeiträge missbraucht wird. Wie auch im Kraftfahrzeugsteuerrecht müssen diese Ausfälle sodann von der Gemeinschaft getragen werden. Die Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vermag keine Abhilfe zu schaffen. Den Ländern entstehen durch die Kostenrückstände und den dadurch bedingten Zinsausfällen erhebliche finanzielle Nachteile, denen wirksam entgegengewirkt werden muss.

2. Zu Artikel 1a Nr. 2
(§ 21a Abs. 1 Satz 1 FahrlG)

In Artikel 1a ist Nummer 2 zu streichen.

Begründung

Mit der Änderung des § 21a FahrlG soll Fahrlehrern die Möglichkeit, eine Ausbildungsfahrschule betreiben zu können, eröffnet werden, die die Voraussetzungen als Ausbildungsfahrlehrer nach § 9b FahrlG erfüllen, auch ohne dass sie den bisher notwendigen dreijährigen Vorbesitz einer Fahrschulerlaubnis belegen müssen. Diese Voraussetzung sei entbehrlich, da Ausbildungsfahrlehrer über eine entsprechende Erfahrung verfügen würden. Dem wird widersprochen. Selbst wenn ein Fahrlehrer über eine entsprechende Erfahrung als Ausbildungsfahrlehrer verfügt, so verfügt er dadurch nicht automatisch auch über Erfahrungen als Betreiber einer Fahrschule, da ein Ausbildungsfahrlehrer auch im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses tätig sein kann, ohne in diesem Zusammenhang Erfahrungen mit dem Betreiben einer Fahrschule zu machen, die er machen würde, wäre er seit drei Jahren im Besitz einer Fahrschulerlaubnis bzw. hätte er seit drei Jahren eine Fahrschule betrieben. Im Übrigen werden die derzeitigen Anforderungen an Ausbildungsfahrschulen nach Meinung betroffener Fahrlehranwärter sowie weiterer Experten (z.B. aus Fahrlehrerverbänden) bereits jetzt als eher zu niedrig eingestuft. Eine in dieser Form angestrebte Änderung des § 21a FahrlG würde diese Einschätzung eher verstärken, denn widerlegen.