Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009

Der federführende Agrarausschuss (A) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 9b Absatz 1 MOG)

Mit Artikel 1 Nummer 7 § 9b Absatz 1 MOG-E wird das Bundesministerium ermächtigt, Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung der Länder zu beantragen, was entsprechend § 9b Absatz 2 MOG-E Länderzuständigkeiten in der Durchführung bewirkt.

Diese Eingriffsermächtigung eines Bundesministeriums in Länderobliegenheiten ist nicht akzeptabel. Der Länderbezug in § 9b MOG-E ist zu streichen.

Begründung

Nach derzeit geltendem Marktordnungsrecht können Sondermaßnahmen zur Stützung des betroffenen Marktes in Zusammenhang mit Bekämpfungsmaßnahmen von Tierseuchen durchgeführt werden. Die EU beteiligt sich an der Finanzierung dieser Maßnahmen in Höhe von 50 % (bei der Maul- und Klauenseuche in Höhe von 60 %); der Bund ist zuständig für die Kofinanzierung und Durchführung dieser Sondermaßnahmen.

Mit dem neu eingefügten § 9b - Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung - soll es nun möglich werden, dass das Bundesministerium für bestimmte Bereiche der tierischen Erzeugung Sondermaßnahmen zur Marktstützung auch mit finanzieller Beteiligung der Länder beantragen kann.

Da eine Mischfinanzierung Bund/Länder nicht zulässig ist, ergibt sich bei der öffentlichen Beteiligung eine Finanzierung durch den Bund oder die Länder.

Sofern die Finanzierung durch die Länder erfolgt, sind diese auch für die Durchführung der Maßnahme zuständig und verantwortlich gegenüber der EU.

Diese vorgesehene Regelung ist nicht akzeptabel, da

Ferner gilt bisher in Deutschland die Auffassung, dass Fragen des Marktes wie z.B. Eingriffe und Sondermaßnahmen Angelegenheiten der EU und des Bundes sind. Eine kleinräumige Beeinflussung ist nicht möglich oder zumindest nicht sinnvoll, so dass von der etablierten Handhabung nicht abgewichen werden sollte.}

2. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a (§ 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, Satz 4 - neu - MOG)

In Artikel 1 Nummer 12 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

Begründung

Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist grundsätzlich das Hauptzollamt. Das Bundesministerium der Finanzen kann jedoch durch Rechtsverordnung eine hiervon abweichende Regelung treffen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetz oder Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes von den Ländern durchgeführt werden.

Durch die Zuständigkeitsregelung (Delegationsermächtigung) wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auch auf nachgeordnete Stellen zu übertragen. Bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten handelt es sich gerade nicht um eine ministerielle Kernaufgabe, deren Wahrnehmung einer obersten Landesbehörde vorbehalten wäre, sondern um eine Vollzugsaufgabe. Nachgeordnete Stellen sind regelmäßig die geeigneteren Bußgeldbehörden.