Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften

932. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2015

A

Zu Artikel 2 (§ 22 Absatz 2 USG)

In Artikel 2 § 22 Absatz 2 sind die Wörter "den Gesamtbetrag der Leistungen nach § 17 Absatz 1" durch die Wörter "die Höhe des dort genannten Wehrsolds und Wehrdienstzuschlags" zu ersetzen.

Begründung:

Die Formulierung in § 22 Absatz 2 USG-E ist schwer verständlich bzw. missverständlich.

In § 22 Absatz 2 USG-E muss klar zum Ausdruck kommen, dass der Wehrsold zuzüglich des Wehrdienstzuschlags, den der freiwillig Wehrdienstleistende erhält, zukünftig die Obergrenze für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 USG-E in Verbindung mit § 17 Absatz 1 bilden soll.

Die derzeitige Formulierung im Gesetzentwurf könnte ohne Weiteres auch dahingehend missverstanden werden, dass die Leistungen nach § 17 Absatz 1 USG-E zusammen mit den Leistungen nach § 22 Absatz 1 -E nicht höher USG sein dürfen als die Leistungen nach § 17 Absatz 1 USG-E.

Bei einer solchen Interpretation würde sich in keinem Fall ein Leistungsanspruch nach § 22 Absatz 1 USG-E ergeben. Die Änderung dient mithin der Rechtsklarheit.

B