Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Punkt 29 der 881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 27 Absatz 3 BVFG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob

Begründung:

Die Zielsetzung des Gesetzentwurfes, nachträglich im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatten oder Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einzubeziehen, ist uneingeschränkt zu begrüßen.

Der Gesetzentwurf sieht nur die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlern vor. Damit sind Ehegatten und Abkömmlinge von Aussiedlern, die bis zum 31. Dezember 1992 ausgereist sind, von einer nachträglichen Einbeziehung ausgeschlossen. Diejenigen, die mit dem gleichen Aufnahmebescheid und den gleichen Anerkennungsvoraussetzungen am 1. Januar 1993 oder später eingereist sind, können ihre Ehegatten und Abkömmlinge nachträglich einbeziehen lassen. Warum die Ehegatten und Abkömmlinge von Aussiedlern nicht nachträglich einbezogen werden sollen, ist den Betroffenen schwer vermittelbar.

Es könnten daher in § 27 Absatz 3 BVFG-E jeweils nach dem Wort "Spätaussiedler" die Wörter "oder Aussiedler" eingefügt werden.

Nach dem vorliegenden Entwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes kann nur der Ehegatte oder Abkömmling nachträglich einbezogen werden, der im Aussiedlungsgebiet verblieben ist. Damit sind diejenigen Familienmitglieder von der nachträglichen Einbeziehung ausgeschlossen, die ohne einen Einbeziehungsbescheid das Herkunftsland verlassen haben (aus welchen Gründen auch immer) oder hier weder vertriebenenrechtliche Aufnahme gefunden haben noch ausländerrechtlich einen gesicherten Aufenthalt erlangt haben. § 27 Absatz 2 BVFG hilft nur bei besonderer Härte weiter, nicht aber bei "nur" einfacher Härte.

Hierzu könnte in § 27 Absatz 3 BVFG-E nach den Wörtern "der im Aussiedlungsgebiet verbliebene" die Wörter "oder bereits ausgereiste" eingefügt werden. Alternativ könnten in § 27 Absatz 3 BVFG-E die Wörter "im Aussiedlungsgebiet verbliebene" auch entfallen.

Nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs ist nur die Einbeziehung in den "Aufnahmebescheid" eines Spätaussiedlers möglich. Deshalb müssen solche Spätaussiedler zunächst die nachträgliche Erteilung eines Härtefall-Aufnahmebescheides beantragten, damit dem Wortlaut des Gesetzes Genüge getan ist.

Im Hinblick auf den Vertrauensschutz der Betroffenen sollte bedacht werden, dass ein solcher Vertrauensschutz eine eventuelle Gesetzesänderung möglichst überdauert. Selbst wenn dieses Gesetz einige Jahre an Gültigkeit besitzen sollte, ist der Nachweis der Sprachkenntnisse zu erbringen. Allein hierdurch ist erheblicher Zeitverlust programmiert. Dies trifft auf eine Verwaltung, die in Folge der dramatisch gesunkenen Zahl von Spätaussiedlerbewerbern vermutlich nicht mehr über eine hinreichende Zahl von Verwaltungskräften verfügt, um eine erhöhte Zahl von Anträgen effektiv zu bearbeiten, wodurch sich wiederum sehr lange Verfahrensdauern beim Bundesverwaltungsamt ergeben werden. Dies alles vor dem Hintergrund, dass auch die Bezugsperson (Eltern- oder Großelternteil) zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung noch lebend sein muss.