Verordnung der Bundesregierung
Einhundertzehnte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -

A. Problem und Ziel

B. Lösung

Neufassung der Ausfuhrliste.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger sind von der Verordnung nicht betroffen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Kein zusätzlicher, messbarer Erfüllungsaufwand. Keine neuen Informationspflichten; Änderung dreier bestehender Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Kein zusätzlicher messbarer Erfüllungsaufwand. Keine neuen Informationspflichten; Änderung dreier bestehender Informationspflichten.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Einhundertzehnte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 1. Februar 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene Einhundertzehnte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - * mit Begründung und Vorblatt.

Die Verordnung wurde am 15. Januar 2013 im Bundesanzeiger verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 01.03.13

Einhundertzehnte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -

Vom ...

Es verordnen auf Grund

Artikel 1

Die Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - in der Fassung der Verordnung vom 31. März 2010 (BAnz. S. 1351) erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit der Einhundertzehnten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste wird die Ausfuhrliste neu gefasst und an internationale Vereinbarungen angepasst.

Die Neufassung von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste beinhaltet die Änderungen der Güterliste des Wassenaar Arrangements für konventionelle Rüstungsgüter. Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste berücksichtigt die Fortschreibung des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung durch deren Neufassung mit der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12) (im folgenden: Dual-Use-Verordnung). Diese Änderungen ergeben sich aus den Vereinbarungen in den internationalen Exportkontrollregimen, dem Wassenaar Arrangement zu rüstungsrelevanten Dual-Use-Gütern, der Nuclear Suppliers Group über die Ausfuhrkontrolle von Nuklearmaterial und nuklearrelevanten Dual-Use-Gütern, dem Missile Technology Control Regime über Trägertechnologie sowie der Australischen Gruppe über biologische und chemische Substanzen und einschlägige Ausrüstungsgüter.

Durch die Änderungen von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste werden die Genehmigungspflichten für Ausfuhren und Verbringungen für Rüstungsgüter nach § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) einerseits reduziert und andererseits geringfügig erweitert. Dies führt allerdings voraussichtlich zu keinen relevanten Änderungen der Antragszahlen für Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Änderungen von Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste haben allenfalls geringfügige Auswirkungen auf die Genehmigungspflichten für Verbringungen nach § 7 Absatz 2 AWV und keine Auswirkungen auf Ausfuhrgenehmigungspflichten nach § 5 Absatz 1 AWV. Die Änderungen von Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste übernehmen im Übrigen die bereits geltenden Ausfuhrgenehmigungspflichten der Dual-Use-Verordnung nur, um Verstöße dagegen straf- und bußgeldzubewehren. Etwaige geringfügige Auswirkungen sind nicht zu quantifizieren.

Daher haben die Änderungen der Ausfuhrliste - abgesehen von dem als geringfügig eingeschätzten Erfüllungsaufwand - keine Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte.

Die Änderungen von Teil I Abschnitt A und C der Ausfuhrliste führen voraussichtlich zu keinen Veränderungen der Antragszahlen für Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen. Daher sind keine Auswirkungen für die Wirtschaft einschließlich mittelständischer Unternehmen zu erwarten. Mit Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine

Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:

Bürgerinnen und Bürger sind von der Verordnung nicht betroffen.

Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung:

Einmaliger geringer Umstellungsaufwand. Kein zusätzlicher, messbarer Erfüllungsaufwand, keine neuen IP-Pflichten.

Mit der Verordnung werden drei bestehende Informationspflichten für Wirtschaft und Verwaltung in ihrem Anwendungsbereich geringfügig verändert. Die Änderungen von Teil I Abschnitt A und C der Ausfuhrliste führen sowohl zu Reduzierungen als auch zu einer geringfügigen Ausweitung der Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungspflichten nach den §§ 5 Absatz 1, 7 Absatz 1 und 2 AWV. Die Höhe der Belastungen ist marginal, da nur selten Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen für die von den Änderungen betroffenen Güter beantragt werden.

Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.

Die Verordnung entspricht den Anforderungen für eine nachhaltige Entwicklung.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste wird an Vereinbarungen im Wassenaar Arrangement angepasst. Die Änderungen sind überwiegend redaktioneller Natur. Einige Nummern wurden neu formuliert; etwa die Nummern 0010 (Luftfahrzeuge, Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichterals-Luft, unbemannte Luftfahrzeuge) und 0013d (Körperpanzer und Schutzkleidung).

In Umsetzung der Vereinbarungen des Wassenaar Arrangements wurde insbesondere auch die Nummer 0006b geändert. Diese erfasst nunmehr auch Bestandteile für in dieser Nummer genannte Landfahrzeuge. Daneben wurde auch die Anmerkung 3 neu gefasst. Danach erfasst Nummer 0006 neben zivilen Sonderschutzlimousinen und Werttransportern insbesondere keine zivilen Geländewagen und Sport Utility Vehicles mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4.500 Kilogramm.

Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste wird an die Neufassung von Anhang I der Dual-Use-Verordnung angepasst. Die Änderungen betreffen eine Vielzahl von Nummern. Sie tragen zum Einen neuen technischen Entwicklungen Rechnung: Dies bezieht sich auf faser- und fadenförmige Materialien (Nummer 1C010), Güter zum Aufspüren von Schwimmern und Tauchern (Unternummern 6A001 a1 e und 6D003a5) sowie die aktuelle Technologie für die Herstellung von Bestandteilen für Gasturbinen in Nummer 9E003. Aufgenommen wird ferner eine neue Anmerkung 4 zur Kategorie 5 Teil 2, die den Umfang der erfassten Güter festlegt, die Kryptotechnik verwenden oder beinhalten. Andere Nummern wurden neu gefasst, um den Kontrollumfang technisch präziser zu beschreiben. Hier sind u.a. Koordinatenmessmaschinen in den Nummern 2B006 und 2B206, chemische Herstellungseinrichtungen in Nummer 2B350 und elektronische Bauelemente und Baugruppen in Nummer 3A001 anzuführen. Um international vergleichbare Einstufung von Gütern der Informations- und Kommunikationstechnik zu erleichtern, wurden Unternummer 4A001 b und Nummer 4D003 gestrichen und in Kategorie 5 Teil 2 übergeleitet. Redaktionell geändert wurden z.B. die Auflistung der erfassten Viren in der geringfügig geänderten Unternummer 1 C351 a, die Erfassung von Akustiksystemen zur Taucherabwehr in Kategorie 8 statt Kategorie 6 sowie die Erfassung von elektronischen Unterwasser-Abbildungssystemen in Kategorie 6 statt Kategorie 8.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2288:
Einhundertzehnte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden drei bestehende Informationspflichten der Wirtschaft in ihrem Anwendungsbereich geringfügig verändert. Das Ressort hat die daraus resultierenden Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft und Verwaltung nachvollziehbar dargestellt. Danach dürfte die Höhe der zusätzlichen Belastungen marginal sein, da für die von der Änderung betroffenen Güter nur selten Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen beantragt werden.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter