Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Antrag des Landes Hessen - Punkt 54 der 969. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2018

Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und 4 WaffG)

In Artikel 1 ist Nummer 2 zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Extremisten stellen eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung und den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder dar. Sie dürfen keine Waffen besitzen. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Phänomenbereich sie kommen, ob es sich also um Linksextremisten, Rechtsextremisten, "Reichsbürger", "Selbstverwalter", religiöse Extremisten oder Personen des allgemeinen Ausländerextremismus handelt. Auch wenn die Erscheinungsformen von politisch motiviertem Extremismus in ihrer Entstehung, Motivation und Zusammensetzung unterschiedlich sein können, gefährden sie das demokratische Gemeinwesen und stehen für autoritäre oder gar totalitäre staatliche Systeme, zu deren Durchsetzung nicht selten die Anwendung von Gewalt befürwortet wird.

Die Aktualität und Intensität der in allen vorgenannten Phänomenbereichen auftretenden Konflikte zeigen, dass die Bundesrepublik Deutschland vor enormen Herausforderungen in der Bekämpfung von Extremismus und politisch motivierter Kriminalität steht. Ein Waffenverbot für Extremisten, ganz gleich in welchem Extremismusbereich, ist ein wichtiger Schritt zur Reduzierung des legalen Waffenbesitzes und zur Bekämpfung zukünftiger Straftaten.

Das als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltete deutsche Waffenrecht gestattet den Umgang mit Waffen und Munition nur Personen, die überall und jederzeit die Garantie dafür bieten, damit nur im Einklang mit der Rechtsordnung umzugehen. Obwohl Extremisten diese Garantie nicht bieten, verfügt eine erhebliche Zahl von ihnen über waffenrechtliche Erlaubnisse und ist im Besitz von Waffen und Munition. Das Waffengesetz bietet noch immer nicht die notwendige rechtliche Grundlage, einschlägige sicherheitsbehördliche Erkenntnisse konsequent in rechtssichere waffenbehördliche Entziehungen und Versagungen umsetzen zu können.

Daher sieht der Gesetzentwurf vor, die derzeitige Regelung des § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG dahingehend zu ergänzen, dass Personen, deren personenbezogene Daten bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 BVerfSchG gespeichert sind, die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.

Ebenso ist im Gesetzentwurf vorgesehen, eine Regelabfrage der Waffenbehörden bei den Verfassungsschutzbehörden in § 5 Absatz 5 WaffG zu normieren, damit sichergestellt ist, dass die Waffenbehörden für die im Rahmen der Regelüberprüfung nach § 4 Absatz 3 WaffG durchzuführende Zuverlässigkeitsprüfung systematisch Kenntnis davon erhalten, ob eine Person als Extremist eingestuft ist.

In seiner 965. Sitzung am 2. März 2018 hat der Bundesrat die Regelabfrage beschlossen (BR-Drucksache 039/18(B) HTML PDF ).

Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzentwurfs kann deshalb entfallen.