Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 932. Sitzung am 27. März 2015 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderung und Entschließung zur Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung

A Änderung

Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anlage Teil A Nummer 249A FreqV) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa1 - neu (Anlage Teil B Abschnitt 2 Nummer 36A - neu - FreqV)

Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die neu angefügte Nutzungsbestimmung 36A in der Anlage zur Frequenzverordnung Teil B Abschnitt 2 entspricht der bisher für den Rundfunk schon enthaltenen Nutzungsbestimmung. Sie wird jetzt für den neuen Frequenzbereich ergänzt.

Der mobile Flugfunkdienst kann Störungen in dem Frequenzbereich verursachen, da er nicht örtlich eingrenzbar ist. Deshalb soll er ausgenommen werden.

B Entschließung

Begründung:

Die Berücksichtigung der Interessen von BOS wurde in der Besprechung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin am 11. Dezember 2014 vereinbart. Dort wird in Ziffer 19 der zugrunde liegenden Eckpunkte der Vereinbarung ausgeführt, dass für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben der Zugang zu ausreichendem Frequenzspektrum auch im 700 MHz-Bereich zur Verfügung gestellt werden muss. Dazu hat sich die Bundesregierung verpflichtet und deshalb ist, auch vor dem Hintergrund des Ziels einer europäischen Standardisierung, eine Entschließung des Bundesrates erforderlich.