Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere"
(Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz - SchlussFinG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere" (Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz - SchlussFinG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.03.09

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere" (Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz - SchlussFinG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung des Sondervermögens

§ 2 Zweck des Sondervermögens

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

§ 4 Zuführung der Mittel

§ 5 Haushalt

§ 6 Rechnungslegung

§ 7 Inkrafttreten


Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin den,

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Inflationsindexierte Bundeswertpapiere sind Schuldverschreibungen mit einem festen Real-Zinssatz, angepasst um eine variable inflationsindexierte Komponente. Auf diese Weise sind der Kapitaleinsatz und die Zinserträge gegen den Wertverlust aus der Inflation geschützt.

Der Bund hat im Frühjahr 2006 erstmalig eine inflationsindexierte 10-jährige Bundesanleihe begeben und ist damit der Entwicklung an den internationalen Kapitalmärkten gefolgt, in denen inflationsindexierte Wertpapiere bereits seit längerem ein etabliertes Instrument sind.

Mit inflationsindexierten Bundeswertpapieren ist mittelfristig die Erwartung eines Kostenvorteils und unmittelbar die Erwartung einer verbesserten Verteilung der Risiken für den Bund verbunden.

Wesentliches Merkmal inflationsindexierter Bundeswertpapiere ist, dass sie einen relativ niedrigen jährlichen Zinskupon mit einem von der Entwicklung eines Inflationsindexes abhängigen Rückzahlungsbetrag bei Fälligkeit des Wertpapiers verknüpfen. Dabei wird die Kuponzahlung als fester Prozentsatz des Produktes aus dem nominalen Zinsbetrag des Wertpapiers und der zum jeweiligen Kupontermin gültigen Index-Verhältniszahl gezahlt.

Damit erhöht sich bei Inflation die jährliche Zinszahlung von Jahr zu Jahr. Außerdem wird bei Fälligkeit des inflationsindexierten Bundeswertpapiers der Gesamtnennbetrag - multipliziert mit der zum Fälligkeitstag gültigen Index-Verhältniszahl - zurückgezahlt. Der bei Fälligkeit zurückzuzahlende Gesamtnennbetrag enthält also eine Ausgleichszahlung für die Inflation, die sich während der gesamten Laufzeit des Wertpapiers eingestellt hat (Schlusszahlung).

Für den Bundeshaushalt ergeben sich aus inflationsindexierten Bundeswertpapieren zeitlich andere Belastungen als bei nominalverzinslichen. Die jährlichen Zinszahlungen sind bei inflationsindexierten Bundeswertpapieren geringer als bei nominalverzinslichen. Im Gegenzug ist bei Fälligkeit der inflationsindexierten Bundeswertpapiere eine von der Entwicklung der Inflation abhängige Schlusszahlung zu leisten, die es bei nominalverzinslichen Bundeswertpapieren nicht gibt. Auf den Bundeshaushalt kommt im Fälligkeitsjahr des inflationsindexierten Bundeswertpapiers eine hohe Einmalbelastung zu, während in anderen Jahren keine Schlusszahlungen inflationsindexierter Bundeswertpapiere fällig sind.

Wegen der erstmaligen Fälligkeit einer 5-jährigen inflationsindexierten Bundesobligation im Jahr 2013 berücksichtigt die Haushaltsplanung im aktuellen Finanzplanzeitraum nur die aus den inflationsindexierten Bundeswertpapieren resultierenden Kuponzahlungen, nicht aber die Schlusszahlungen. Die Höhe der Kreditaufnahme fällt daher gemessen an den hieraus resultierenden Lasten wirtschaftlich zu gering aus. Eine vorausschauende und nachhaltige Finanzpolitik erfordert eine Vorsorge für solche in der Zukunft mit Sicherheit entstehenden kassenwirksamen Ausgaben aus der Kreditaufnahme. Aus diesem Grund soll durch dieses Gesetz ein Sondervermögen des Bundes geschaffen werden, das Vorsorge für die Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere trifft. Mit der Errichtung des Sondervermögens können die Schlusszahlungen von der übrigen Finanzentwicklung im Bundeshaushalt im jeweiligen Fälligkeitsjahr entkoppelt sowie die Kosten periodengenau zugeordnet und dadurch transparent gemacht werden. Schließlich wird damit auch im Bundeshaushalt die bereits heute maßgebliche Maastricht-Abgrenzung für die Defizitberechnung nachvollzogen, die inflationsbedingte Veränderungen des aufgenommenen Kapitalbetrages bereits als entstandene Zinsbelastungen ansieht und den jährlichen Zinsausgaben des Wertpapiers zurechnet.

Durch die kontinuierliche Zuführung von Mitteln an das Sondervermögen wird sichergestellt, dass bei Fälligkeit eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers die Schlusszahlung, also der den Gesamtnennbetrag übersteigende, der Inflation während der Laufzeit des Wertpapiers geschuldete Betrag, aus dem Sondervermögen geleistet werden kann und der Bundeshaushalt im Fälligkeitsjahr insoweit nicht mit der Schlusszahlung belastet wird.

Zur Vorsorge für die Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere macht der Bund von seiner in Art. 110 Abs. 1 GG als verfassungsrechtlich zulässig vorausgesetzten Kompetenz zur Bildung eines Sondervermögens Gebrauch. Aufgabe des Sondervermögens ist es Vorsorge für die bei Fälligkeit vom Bund zu leistenden Schlusszahlungen zu treffen, indem dem Sondervermögen schon während der Laufzeit eines inflationsindexierten Wertpapiers Mittel aus dem Bundeshaushalt zugeführt werden. Die näheren Details werden durch dieses Gesetz bundesgesetzlich geregelt.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Errichtung des Sondervermögens)

Die Vorschrift regelt die Errichtung des Sondervermögens "Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere" als Sondervermögen des Bundes mit Wirkung zum 1. Januar 2010.

Zu § 2 (Zweck des Sondervermögens)

Durch den Aufbau eines Sondervermögens wird haushalterische Vorsorge für die Inflation getroffen die während der Laufzeit eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers auftritt.

Hierzu sollen dem Sondervermögen Mittel aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 3205) zugeführt werden. Die Mittel des Sondervermögens sind ausschließlich zur Finanzierung der Schlusszahlungen inflationsindexierter Bundeswertpapiere zu verwenden. Die Schlusszahlung ist der bei Fälligkeit eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers den Gesamtnennbetrag übersteigende Betrag, der während der Laufzeit insbesondere aufgrund der Inflationsentwicklung entstanden ist. Die Inflationsentwicklung und die sich hieraus ergebende Schlusszahlung wird nach den vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Emissions- und Anleihebedingungen des jeweiligen inflationsindexierten Bundeswertpapiers ermittelt.

Zu § 3 (Stellung im Rechtsverkehr)

Die Vorschrift regelt die rechtliche Stellung des Sondervermögens im Rechtsverkehr. Die Verwaltung erfolgt durch das für die Bundesschuld zuständige Bundesministerium der Finanzen.

Zu § 4 (Zuführung der Mittel)

Die Regelung bestimmt die Zuführung der Mittel aus dem Bundeshaushalt an das Sondervermögen ab dem 1. Januar 2010. Nach Absatz 1 ist dem Sondervermögen für jedes inflationsindexierte Bundeswertpapier zum jeweiligen Kupontermin jährlich der aufgrund der Inflationsentwicklung seit dem Kupontermin des Vorjahres aufgelaufene Anteil an der Schlusszahlung zuzuführen im Falle einer Neuemission im Vorjahr tritt an die Stelle des Kupontermins der Zinslaufbeginn.

Gemäß Absatz 2 ist bei Aufstockung inflationsindexierter Bundeswertpapiere dem Sondervermögen die Schlusszahlung zuzuführen, die sich aus der Aufstockung bis zum letzten Kupontermin des inflationsindexierten Bundeswertpapiers ergeben hätte.

Absatz 3 trifft eine Regelung für die bis zum Kupontermin im Jahr 2009 bereits aufgelaufenen anteiligen Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere. Bei einer Aufstockung ist die Schlusszahlung maßgeblich, die sich aus der Aufstockung beim letzten Kupontermin des inflationsindexierten Bundeswertpapiers ergeben hätte. Für die bis dahin zu erwartenden Lasten in Höhe von insgesamt etwa 1,5 Mrd. € soll nachträglich haushalterisch Vorsorge getroffen werden, indem in den Jahren 2010, 2011 und 2012 dem Sondervermögen die erforderlichen Mittel zugeführt werden.

Zu § 5 (Haushalt)

Die geplanten Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens sind in einer Übersicht aufzuführen die dem Bundeshaushaltsplan als Anlage beizufügen ist, erstmals dem Bundeshaushaltsplan 2010. Hierdurch wird sichergestellt, dass der finanzielle Status des Sondervermögens transparent und nachvollziehbar ist. Die Mittel des Sondervermögens verbleiben bis zur Auszahlung an die Wertpapiergläubiger unverzinst im Kassenbereich des Bundes.

Zu § 6 (Rechnungslegung)

Die Vorschrift gewährleistet eine den Grundsätzen der Transparenz entsprechende Rechnungslegung.

Zu § 7 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

C. Finanzielle Auswirkungen

Durch dieses Gesetz erfolgt über die Jahre hinweg keine zusätzliche Belastung des Bundeshaushalts. Die durch die Fälligkeit eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers eintretende Belastung in Form der zu leistenden Schlusszahlung wird durch dieses Gesetz allerdings zeitlich so verteilt, dass sie periodengenau zugeordnet wird. Anstatt den Bundeshaushalt bei den Zinsausgaben im Fälligkeitsjahr mit einer infolge des Inflationsausgleichs hohen Schlusszahlung zu belasten, werden die der Inflationsentwicklung während der Laufzeit zuzuschreibenden Anteile an der Schlusszahlung bereits in den jeweiligen Laufzeitjahren als Zinsausgaben veranschlagt und dem Sondervermögen zugeführt.

Hierdurch steigt die Nettokreditaufnahme in den Jahren vor der Schlusszahlung, während sie im Jahr der Schlusszahlung entsprechend abnimmt. Per Saldo gleichen sich die durch die zeitliche Verteilung entstehenden Be- und Entlastungen des Bundeshaushalts während der Laufzeit eines inflationsindexierten Wertpapiers aus.

Der durch die Verwaltung des Sondervermögens entstehende zusätzliche Verwaltungsaufwand ist geringfügig und kann aus den vorhandenen Personal- und Sachmitteln abgedeckt werden.

Kosten bei Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht.

Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine neuen Informationspflichten für Unternehmen oder Bürgerinnen und Bürger. Nach derzeitiger Definition der Informationspflicht für die Verwaltung werden durch die Ausführung des Gesetzes zwei Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Diese Informationspflichten sind unabdingbar und gehören zum Kerngeschäft der für den Bundeshaushalt zuständigen Verwaltung.

Die Ausführung des Gesetzes wird keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das allgemeine Preisniveau haben.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 822:
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere"

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. a. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung werden zwei Informationspflichten eingeführt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin