Empfehlungen der Ausschüsse - 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

A


Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat,
der Verordnung
gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes
nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 2 Nr. 1 und 2 - neu - (Nummern 159a bis 159c.2 und Nummer 189.2 Bußgeldkatalog-Verordnung*)

"Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geändert:

Begründung

"Die Aufnahme des § 31 Abs. 2 in die StVZO-Spalte stellt klar, dass der Tatbestand auch für Fälle gilt, in denen ein Fahrzeugmangel vorliegt, der zwar nicht eines der Regelbeispiele erfüllt, aber die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt. Neben der Verletzung konkreter Bauvorschriften der StVZO kommen insoweit insbesondere Verschleißmängel in Betracht, die gegen § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO verstoßen und sich dadurch als "vorschriftswidrig" im Sinne des § 31 Abs. 2 StVZO erweisen. Die Feststellung der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" muss im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Ausprägung des jeweiligen Fahrzeugmangels erfolgen.

Die Bewertung der jeweiligen Mängel durch die Richtlinie zur Einstufung von Fahrzeugmängeln nach § 29 StVZO (HU-Richtlinie) sollte bei der konkreten Entscheidung berücksichtigt werden.

2. Zu Artikel 2 Nr. 1 und 2 - neu - (Nummern 159a bis 159c.2 und Nummer 214 Bußgeldkatalog-Verordnung)*

"Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

"Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geändert:


* Bei Annahme der Ziffern 1 und 2 sind diese redaktionell zusammenzuführen.

Begründung

"Die Aufnahme des § 30 Abs. 1 in die StVZO-Spalte stellt klar, dass der Tatbestand auch für Fälle gilt, in denen der Fahrer ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen hat, bei dem ein Fahrzeugmangel vorliegt, der zwar nicht eines der Regelbeispiele erfüllt aber die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt. In Betracht kommen insbesondere Verschleißmängel, die häufig nicht gegen eine konkrete Bauvorschrift der StVZO verstoßen, sondern eine Zuwiderhandlung gegen die allgemeine Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO darstellen. Die Feststellung der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" muss im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Ausprägung des jeweiligen Fahrzeugmangels erfolgen. Die Bewertung der jeweiligen Mängel durch die Richtlinie zur Einstufung von Fahrzeugmängeln nach § 29 StVZO (HU-Richtlinie) sollte bei der konkreten Entscheidung berücksichtigt werden.

B