Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes

954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Finanzausschuss (Fz) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die Initiative der Bundesregierung, Open Data in der Bundesverwaltung einzuführen und umzusetzen. Daten sind Antreiber der Wirtschaft im digitalen Zeitalter. Sie sind Grundlage für Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle. Der öffentliche Sektor erfasst, erstellt und reproduziert ein breites Spektrum an Informationen und Daten aus unterschiedlichen Bereichen wie zum Beispiel Geographie, Verkehr, Wirtschaft, Gesundheit, Soziales.

Die Vielfalt der vorhandenen Daten der öffentlichen Hand eröffnen ein reichhaltiges Weiterverwendungspotential. Wie in der Begründung beschrieben, wird auch von der Bundesregierung in der Umsetzung von Open Data ein hohes wirtschaftliches und gesellschaftliches Potential gesehen. Dieses Potential variiert allerdings, je nachdem wie konsequent Open Data umgesetzt wird.

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Die Bundesregierung wird aufgefordert, den entstehenden Aufwand nicht nur seitens der unmittelbaren Bundesverwaltung zu kompensieren, sondern auch die erhöhten Aufwände seitens der Bund-Länder-Anwendung GovData zu berücksichtigen . Anderenfalls hätte ein erhöhter Finanzierungsbedarf des Portals aufgrund der erheblich gestiegenen Menge an Datensätzen des Bundes erhöhte Kosten bei den teilnehmenden Ländern zur Folge. Zudem sollte die nach § 12a Absatz 10 EGovG-E einzurichtende zentrale Stelle nicht nur Fragen zur Bereitstellung von Verwaltungsdaten beantworten, sondern auch die bedarfsorientierte Weiterentwicklung von GovData seitens des Bundes betreuen, die koordinierte Bereitstellung von Metadaten sichern und die Bekanntheit und Nutzung von GovData innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung unterstützen . Auch dafür sind durch den Bund entsprechende Mittel bereitzustellen.

Begründung:

Laut Gesetzentwurf rechnet der Bund mit jährlich bis zu 22 500 zu veröffentlichenden Datensätzen aus 300 Bundesbehörden. Die Bereitstellung der Datensätze wird bei GovData zu einem erheblichen Mehraufwand führen . Dies wird im Rahmen der bisherigen Finanz- und Personalstruktur von GovData als Anwendung des IT-Planungsrates nicht bewältigt werden können. Die finanziellen Folgen der Umsetzung eines Bundesgesetzes dürfen aber nicht auf die Länder übertragen werden, sondern müssen vom Bund selbst übernommen werden. Außerdem ist die Aufgabenbeschreibung der einzurichtenden Stelle unzureichend und sollte im Gesetzestext und der Begründung basierend auf der Verwaltungsvereinbarung GovData, dort §§ 2 und 10, ergänzt werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 12a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 4, Absatz 5 Satz 1 EGovG)

In Artikel 1 Nummer 2 ist § 12a wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Der Wortlaut in § 12a Absatz 1 Satz 1 EGovG-E ist zu eng gefasst, da die Behörden nicht nur durch Erhebung von Daten zur Erfüllung ihrer öffentlichrechtlichen Aufgaben an diese Daten gelangen können. Bereits durch die schlichte Erfüllung ihrer öffentlichrechtlichen Aufgaben können Daten anfallen. Daten können demnach auch aufgrund von Verwaltungshandeln entstehen und müssen nicht zwingend aktiv erhoben werden. Daher sollte der Begriff "Entstehung" von Daten gewählt werden, um beide möglichen Alternativen abzudecken und die Behörden entsprechend zu verpflichten.

Zu Buchstabe b:

Diese Änderung ist direkte Folge der Änderung in § 12a Absatz 1 Satz 1 EGovG-E und aus Konsistenzgründen notwendig.

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 12a EGovG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Klarstellung, dass eine Veröffentlichung von Daten im Sinne des § 12a EGovG-E, die von den Ländern im Auftrag des Bundes erhoben worden sind und dem Bund zum Beispiel zu Controllingzwecken zur Verfügung gestellt werden, nur mit Zustimmung der betroffenen Länder zulässig ist.

Begründung:

Der Gesetzentwurf betrifft grundsätzlich nur Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung und damit nicht die Steuerverwaltung.

Daten zu einzelnen Steuerfällen sind gemäß § 12a Absatz 3 und 4 EGovG-E in Verbindung mit § 30 AO von der Veröffentlichung ausgeschlossen. Die Länder liefern jedoch zum Beispiel zu Controllingzwecken diverse Daten an das Bundesministerium der Finanzen (BMF), die nicht dem Steuergeheimnis unterfallen, aber der Organisationshoheit der Länder unterliegen. Über ihre Veröffentlichung muss jedes einzelne Land selbst entscheiden können. Deshalb gibt es zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder auch die Verabredung, dass das BMF

Daten der Länder nur mit deren Zustimmung veröffentlicht.

Aus dem Wortlaut des Gesetzentwurfs ist nicht klar erkennbar, ob diese Daten der Länder unter die Bereitstellungspflicht des Bundes fallen sollen, wenn sie sich bei einer Bundesbehörde befinden.

Hier sollte zumindest die Klarstellung erfolgen, dass eine Veröffentlichung nur mit Zustimmung des betroffenen Landes zulässig ist. Denkbar ist auch eine Regelung entsprechend § 12 Absatz 5 EGovG ("Absatz 1 gilt nicht, soweit Interessen Dritter, insbesondere der Länder, entgegenstehen.").