Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(14. SGB V-Änderungsgesetz - 14. SGB V-ÄndG)

Punkt 4 der 920. Sitzung des Bundesrates am 14. März 2014

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah die durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 geschaffenen befristeten Regelungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (§§ 302 Absatz 7, 313 Absatz 8 SGB VI) bis 2019 zu verlängern.

Begründung:

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 hat der Bundesgesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen befristete Regelungen geschaffen, um die Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige und für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherung bis zum 30. September 2015 weiterhin nicht als Hinzuverdienst zu werten, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird (§§ 302 Absatz 7, 313 Absatz 8 SGB VI) . Die Vertrauensschutzregelung gilt sowohl für Bestandsrenten wie auch für neue Rentenfälle. Ziel ist es, die Umsetzung eines durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts motivierten Beschlusses der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Berücksichtigung der Einkünfte von ehrenamtlich Tätigen als Hinzuverdienst bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zeitlich befristet abzufedern, um Härten für die Betroffenen zu vermeiden. Die Umsetzung des Beschlusses der Deutschen Rentenversicherung Bund hätte eine Berücksichtigung des steuerpflichtigen Teils der Aufwandsentschädigungen aus den genannten ehrenamtlichen Tätigkeiten zur Folge gehabt. Zuvor waren diese Aufwandsentschädigungen von den Rentenversicherungsträgern nur in der Höhe als Hinzuverdienst berücksichtigt worden, in der sie einen konkreten Verdienstausfall ersetzten. Weil das Betriebsrentenrecht den Beginn eines Anspruchs auf eine Betriebsrente an den Beginn einer Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung koppelt, hätte die Berücksichtigung der Aufwandsentschädigungen als Hinzuverdienst dazu führen können, dass neben einer gegebenenfalls empfindlichen Zurückstufung der vorgezogenen Altersvollrente auf eine Teilrente oder eines Wegfalls der Altersrente auch der Beginn einer Betriebsrente verschoben werden muss.

In ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2012 zu der Entschließung des Bundesrates zur Nichtberücksichtigung von Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt als Hinzuverdienst im Rentenrecht (vgl. BR-Drucksache 287/12 (PDF) vom 14. Mai 2012) lehnte es die damalige Bundesregierung ab, einer Forderung des Bundesrates nachzukommen und eine dauerhafte Regelung zum Schutz des Ehrenamtes zu schaffen. Zur Begründung führte die damalige Bundesregierung unter anderem aus, eventuell negative Auswirkungen der Hinzuverdienstregelungen könnten durch Anwendung des geplanten Kombirentenmodells gemindert werden. Derzeit erhielten Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hätten und die entsprechende Hinzuverdienstgrenze überschritten hätten, im Rahmen von starren monatlichen Grenzen nur eine Teilrente. Schon ein geringes Überschreiten dieser Grenzen führe zu einer unverhältnismäßigen Rentenkürzung. Nach dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein Gesetz zur Anerkennung der Lebensleistung in der Rentenversicherung würden Teilzeitarbeit und vorgezogene Rente künftig besser kombinierbar.

Zu einer gesetzlichen Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand ist es in der 17. Legislaturperiode allerdings nicht mehr gekommen. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode haben die regierungstragenden Parteien vereinbart, lebenslaufbezogenes Arbeiten zu unterstützen und den rechtlichen Rahmen für flexiblere Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu verbessern.

Falls eine solche gesetzliche Flexibilisierung nicht zeitnah geschaffen wird, besteht die Gefahr, dass eine Regelung erst nach dem 30. September 2015 getroffen wird, wenn die bestehenden Übergangsregelungen bereits ausgelaufen sein werden. Insofern ist bei den betroffenen Personen erneut große Rechtsunsicherheit entstanden, die eine Verlängerung der Übergangsfrist erforderlich macht. Eine dauerhafte Lösung kann dann im Zusammenhang mit der Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand getroffen werden.