Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Elfte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung

A. Zielsetzung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/95/EG der Kommission vom 24. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bifenthrin und Famoxadon (ABl. EG (Nr. ) L 301, S. 42) in nationales Recht.

B. Lösung

Änderung der bestehenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.

Die Länder und Kommunen haben keine, durch die Verordnung entstehenden, Mehrkosten angegeben.

E. Sonstige Kosten

Durch die Neuregelung können für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, geringfügige zusätzliche Kosten entstehen. Geringfügige Einzelpreiseffekte können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
und
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Elfte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 24. Januar 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassende

Elfte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen


Dr. Frank-Walter Steinmeier

Elfte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung

Es verordnen

Artikel 1

Anlage 2 Liste A der Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. 1 S. 2052, 2002 1 S. 1004), zuletzt geändert durch die Verordnung vom, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den ... 2005

Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung

Allgemeiner Teil

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/95/EG der Kommission vom 24.September 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bifenthrin und Famoxadon (ABl. EG (Nr. ) L 301, S. 42). Die festgesetzten Rückstandshöchstmengen spiegeln die Anwendung der Mindestmenge an Pflanzenschutzmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Sie werden ständig überprüft und erforderlichenfalls an neue Erkenntnisse angepasst. Bei Famoxadon, für das es eine akute Referenzdosis gibt, hat sich gezeigt, dass diese Dosis nicht überschritten wurde. Die betreffenden Rückstandshöchstgehalte haben keine Überschreitung der täglichen zulässigen Aufnahme (ADl-Wert) zur Folge. Bei Bifenthrin ist keine akute Referenzdosis erforderlich. Berechnungen ergaben, dass die betreffenden Rückstandshöchstgehalte keine Überschreitung der täglichen zulässigen Aufnahme (ADl-Wert) zur Folge haben.

Kosten, Preiswirkung

Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.

Die vorgesehenen Änderungen werden bei bereits bestehenden Höchstmengenregelungen geringe Mehrkosten verursachen, weil der analytische Aufwand in diesen Fällen grundsätzlich gleich bleibt, jedoch die Anpassung bereits eingeführter Analysemethoden erforderlich werden kann, was zusätzliche Kosten verursachen könnte.

Die Länder und Kommunen haben keine durch die Verordnung entstehende Mehrkosten angegeben:

Die vorgesehenen Änderungen können teilweise Mehrkosten für die Beschaffung von Standardsubstanzen, für die Anpassung bestehender und die Entwicklung neuer Methoden sowie teilweise für die Verbesserung der Ausstattung verursachen. Von der Wirtschaft wurden diese zusätzlichen Kosten nicht beziffert.

Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelung einzelpreisrelevante Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der

konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer geringen Gewichtung jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Die geringfügigen Belastungen der öffentlichen Haushalte infolge des erhöhten Vollzugsaufwands erfordert keine Gegenfinanzierung, die mittelbare preisrelevante Effekte generiert.

Besonderer Teil

Mit Artikel 1

Änderung der Anlage 2, Liste A der Rückstands-Höchstmengenverordnung wird die Richtlinie 2004/95/EG in deutsches Recht umgesetzt.

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.