Beschluss des Bundesrates
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union - COM (2017) 830 final

Der Bundesrat hat in seiner 966. Sitzung am 23. März 2018 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Allgemeines

Rechte der Bürgerinnen und Bürger

Wirtschaftsbeziehungen

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

Für Übergangssachverhalte spricht er sich dafür aus, den Status quo möglichst weitgehend beizubehalten, um eine zügige Erledigung von Ersuchen zu gewährleisten. Weiterhin sollte dafür Sorge getragen werden, dass bereits ausgetauschte Informationen auch nach dem Austritt verwertet werden können.

Für die Zeit nach dem Austritt gilt es, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der einen effizienten und schnellen Rechtshilfeverkehr mit dem Vereinigten Königreich ermöglicht. Dafür wäre es insbesondere hilfreich, wenn im Bereich des sogenannten sonstigen Rechtshilfeverkehrs der unmittelbare Geschäftsverkehr zwischen den Justizbehörden auf beiden Seiten beibehalten werden könnte.

Daher spricht er sich auch dafür aus, den Status quo für Übergangssachverhalte weitestgehend beizubehalten und bezüglich etwaiger Stichtage auf ein frühes Verfahrensstadium abzustellen, so etwa bei Rechtshilfeersuchen auf den Eingang des Rechtshilfeersuchens bei einer Behörde des ersuchten Staates. Soweit sich die Frage stellt, ob bei Übergangssachverhalten Unionsrecht hinsichtlich der Wahl des Gerichtsstands und der gerichtlichen Zuständigkeit im Übrigen sowie der Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen gilt, sollte maßgeblich auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu welchem die zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen entstanden sind. Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen sind ihre Rechtsbeziehungen im Vertrauen darauf eingegangen, dass Gerichtsentscheidungen, die von dem entweder durch Gerichtsstandswahl oder durch gesetzliche Bestimmung zuständigen Gericht getroffen werden, nach Unionsrecht anerkannt und vollstreckt werden können. Jedenfalls aber sollten Entscheidungen nach dem Austritt zumindest dann noch anerkannt und vollstreckt werden können, wenn das Gerichtsverfahren bereits vor dem Austritt anhängig war.

Bildung, Wissenschaft und Forschung

Kultur, Rundfunk und Medien

Direktzuleitung der Stellungnahme