Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates für ein einheitliches Freiwilligendienstgesetz, in dem der Bundesfreiwilligendienst, die Jugendfreiwilligendienste FSJ und FÖJ sowie sonstige Freiwilligendienste zusammengefasst werden

931. Sitzung am 6. März 2015

Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, 19. Februar 2015
Staatssekretär und Chef der Staatskanzlei

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates für ein einheitliches Freiwilligendienstgesetz, in dem der Bundesfreiwilligendienst, die Jugendfreiwilligendienste FSJ und FÖJ sowie sonstige Freiwilligendienste zusammengefasst werden zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 6. März 2015 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus-Peter Murawski

Entschließung des Bundesrates für ein einheitliches Freiwilligendienstgesetz, in dem der Bundesfreiwilligendienst, die Jugendfreiwilligendienste FSJ und FÖJ sowie sonstige Freiwilligendienste zusammengefasst werden

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, einen Entwurf für ein einheitliches Freiwilligendienstgesetz vorzulegen, in dem der Bundesfreiwilligendienst, die Jugendfreiwilligendienste FSJ und FÖJ sowie sonstige Freiwilligendienste zusammengefasst werden und die Länder bei der Ausarbeitung des Gesetzes zu beteiligen.

Begründung:

Die Initiative zur Erarbeitung eines einheitlichen Freiwilligendienstgesetzes, unter dem die unterschiedlichen Formate Bundesfreiwilligendienst (BFD), Jugendfreiwilligendienste (JFD) sowie sonstige Freiwilligendienste zusammengefasst werden, beruht auf den Empfehlungen, die im Rahmen des Beteiligungsprozesses zur "Engagementstrategie Baden-Württemberg" formuliert wurden.

Ein Freiwilligendienstgesetz trägt dazu bei, bürgerschaftliches Engagement zu befördern, indem sowohl der Status der Freiwilligen wie auch eine ordnungsgemäße Abwicklung durch ein einheitliches Vorgehen gesichert werden.

Im Rahmen des demographischen Wandels wird sich der Anteil der unter 21-Jährigen an der Gesamtbevölkerung deutlich verringern und der Anteil der über 60-jährigen deutlich erhöhen. Daneben wird die Bereitschaft, sich zu engagieren durch aktuelle Entwicklungen relativiert. Jugendliches Engagement ist besonders stark von den jeweiligen Umständen abhängig und befindet sich in stetigem Wandel.

Rahmenbedingungen, die einem Engagement entgegen stehen, können ggf. durch ein einheitliches Freiwilligendienstgesetz schneller und zielgenauer angepasst werden. Insofern trägt ein gemeinsames Freiwilligendienstgesetz entscheidend zur Weiterentwicklung der Dienste bei.

Darüber hinaus stellt ein Freiwilligendienstgesetz Transparenz und Klarheit unter den Diensten her. Die differenzierte Darstellung des eigenständigen Wertes der jeweiligen Dienstformen schafft Sicherheit für alle Beteiligten. Die Kerninhalte der Dienste "Bildung und Orientierung" erfahren durch ein gemeinsames Gesetz nachhaltige Bedeutung. Es trägt weiter dazu bei, die einheitliche Unterstützung der Dienstformate voranzutreiben und zu sichern. Das Freiwilligendienstgesetz soll weiterhin dazu beitragen, dass die Freiwilligendienste nicht in Konkurrenz zueinander geraten.

Schließlich soll mittels eines gemeinsamen Gesetzes die zivilgesellschaftliche Verortung der Freiwilligendienste gewahrt werden und einer Bürokratisierung und Verzweckung der Freiwilligendienste entgegengewirkt werden.