Antrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren

Punkt 25 der 856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 10 ( § 273 Absatz 1a Satz 3 StPO)

Artikel 1 Nummer 10 § 273 Absatz 1a Satz 3 ist zu streichen.

Begründung

Eine Regelung, welche die Protokollierung einer nicht erfolgten Absprache vorsieht, ist weder zweckmäßig, noch steht sie im Einklang mit der Systematik der Regelungen zum Strafverfahren.

Die erhebliche Relevanz einer Verständigung ist den Prozessbeteiligten in jeder Lage des Strafverfahrens bewusst. Damit ist die Gefahr, dass "stillschweigend" ohne Beachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten die in Rede stehenden Erörterungen und Verhaltensweisen stattgefunden haben, verschwindend gering.

Vielmehr greift hier die negative Beweiskraft des Protokolls, wenn sich dieses nicht zu einer Verständigung verhält.

Ein "Negativattest" erscheint systemwidrig, da das Protokoll den Gang der Hauptverhandlung abbilden soll. Nicht stattgefundene Gespräche und Verständigungen sind jedoch nicht Teil einer solchen.