Empfehlungen der Ausschüsse 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen

A

Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb - neu - (§ 72 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BranntwMonG)

In Artikel 1 Nr. 8 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:

Begründung

Der im Gesetzentwurf vorgesehene Wegfall der Zuschläge für das Abliefern von Alkohol aus mehligen Stoffen würde ca. 6.000 Kleinbrennereien in Deutschland finanziell besonders stark belasten, denn er bedeutet eine Reduzierung des Branntweinübernahmepreises um 20 %. Eine solche Einbuße wäre für diese Kleinbrennereien, die vor allem in Obstbaugrenzlagen und klimatisch schwierigen Regionen angesiedelt sind, wirtschaftlich kaum tragbar. Der Wegfall der Zuschläge wird auch nicht durch die Entscheidung der EU-Kommission vom 16. November 2004 erzwungen, denn die betroffenen Kleinbrennereien erzeugen keinen "Kornbranntwein", auf den sich die Entscheidung bezieht.

Diese Brennereien sind eher mit Obstbrennereien gleichzustellen. Der Wegfall des Zuschlags für Kleinbrennereien, die mehlige Stoffe verarbeiten und in aller Regel auch darauf angewiesen sind, wäre unverhältnismäßig und wegen der sachlich unberechtigten Gleichbehandlung mit den Kornbranntweinerzeugern im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz fragwürdig.

B