Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten

Der Bundesrat hat in seiner 856. Sitzung am 6. März 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 89a Absatz 2 Nummer 3 StGB)

In Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 2 Nummer 3 ist das Komma nach dem Wort "sind" durch das Wort "oder" zu ersetzen.

Begründung

Die Aufzählung in Absatz 2 ist alternativ gewollt (vgl. Begründung, BR-Drs. 069/09 (PDF) , S. 15), was aber im Gesetzestext nicht zum Ausdruck kommt. Die vorletzte Nummer muss deshalb mit dem Wort "oder" abgeschlossen werden (vgl. auch das von der Bundesregierung herausgegebene Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Randnummer 91).

2. Zu Artikel 4 Absatz 5 Nummer 2 (§ 54 Nummer 5b Halbsatz 2 AufenthG)

In Artikel 4 Absatz 5 Nummer 2 sind in § 54 Nummer 5b Halbsatz 2 die Wörter "besondere und" zu streichen.

Begründung

Laut Begründung des Gesetzentwurfs soll der neue Regelausweisungstatbestand die bisherigen Nummern 5 und 5a in § 54 des Aufenthaltsgesetzes ergänzen, wobei sich die Formulierung an § 54 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes orientiert.

Die neue Nummer 5b modifiziert aber die Voraussetzungen für eine Ausweisung wegen zurückliegender Sachverhalte gegenüber den in Nummer 5 vorgesehenen Kriterien durch zusätzliche Anforderungen. Während in Nummer 5 lediglich eine gegenwärtige Gefährlichkeit gefordert wird, verlangt die neue Nummer 5b "eine besondere und gegenwärtige Gefährlichkeit". Aufgrund des sachlichen und systematischen Zusammenhangs sollten aber die Anforderungen von Nummer 5b denen der Nummer 5 entsprechen. Im Übrigen dürfte der Begriff der "besonderen" Gefährlichkeit zu erheblichen praktischen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Es handelt sich insofern weder um einen anerkannten Gefahrenbegriff aus dem Polizei- und Ordnungsrecht noch lässt sich eindeutig definieren, wann diese Schwelle der Gefährlichkeit erreicht sein soll. Von daher sprechen Gründe der Normenklarheit und Praktikabilität gegen die vorgesehene Formulierung.

Mit der - zusätzlichen - Forderung der besonderen Gefährlichkeit könnte zudem der Eindruck vermittelt werden, bei zurückliegenden Sachverhalten sei hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen von Vorbereitungshandlungen nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches qualitativ nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit zu differenzieren.

Schließlich sollte die Streichung auch zur Abgrenzung gegenüber § 58a des Aufenthaltsgesetzes (Abschiebungsanordnung "zur Abwehr einer besonderen Gefahr") erfolgen.