Antrag der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates: Einführung von kameragestützten Überwachungssystemen in Schlachthöfen zur Verbesserung des Tierschutzes für Schlachttiere

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, 5. Februar 2019

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landes regierungen von Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates: Einführung von kameragestützten Überwachungssystemen in Schlachthöfen zur Verbesserung des Tierschutzes für Schlachttiere zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 974. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2019 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weil

Entschließung des Bundesrates
Einführung von kameragestützten Überwachungssystemen in Schlachthöfen zur Verbesserung des Tierschutzes für Schlachttiere

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Nach dem in § 1 des Tierschutzgesetzes verankerten Grundsatz ist das Tier als Mitgeschöpf anerkannt. Aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf ist dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Die Mitgeschöpflichkeit der Tiere gibt dem Menschen eine entsprechende Verantwortung gegenüber dem Tier auf. In diesem Rahmen gestattet die Rechtsordnung, dass ein Tier auch als Nahrung Verwendung finden kann. Die Schlachtung eines Tieres zur Nahrungsgewinnung unterliegt dabei insbesondere auch aus tierschutzrechtlicher Sicht strengen rechtlichen Vorgaben, die es unbedingt einzuhalten gilt.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer steigenden Sensibilisierung der Bevölkerung, die den Schlachtprozess aus tierschutzrechtlicher Sicht kritisch hinterfragt, gab es in Zusammenhang mit der Schlachtung bereits in der Vergangenheit vielfältige Initiativen, um den Tierschutz in diesem Bereich weiter zu stärken. So werden beispielsweise im Sinne einer kontinuierlichen Verbesserung des Tierschutzes im Schlachthof unter wissenschaftlicher Begleitung moderne technische Verfahren entwickelt, Leitfäden erstellt und fortgeschrieben sowie Personal der Schlachthöfe und amtliches Überwachungspersonal geschult.

Ungeachtet dessen gilt es, den Tierschutz in Schlachthöfen weiter zu stärken. Die Entwicklung des Tierschutzes ist insbesondere auch in diesem Bereich konsequent, auch unter Einbeziehung moderner Technik, wie z.B. 3 D-Visualisierung, Nutzung automatisierter Auswertungen mit Künstlicher Intelligenz (KI), voranzubringen. Vor diesem Hintergrund kann die Einführung von kameragestützten Überwachungssystemen, die auch für amtliche Überwachungszwecke zur Verfügung stehen, einen Beitrag zu mehr Tierschutz im Schlachthof leisten.

Die rechtlich verpflichtende Einführung eines standardisierten kameragestützten Überwachungssystems ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die besonders tierschutzrelevanten Bereiche eines Schlachthofes (Entladung, Zutrieb, Betäubung und Entblutung) zu beschränken. Die Verpflichtung zur Installation der Kameraanlage sollte dem Schlachthofbetreiber obliegen, der die Aufnahmen dem amtlichen Kontrollpersonal auf Anforderung für Überwachungszwecke zur Verfügung zu stellen hat. Die Dauer der Aufzeichnungen ist gesetzlich auf den erforderlichen Umfang zu beschränken. Regelungsspielräume, die das europäische und das nationale Recht einräumen, sollen im Sinne der Weiterentwicklung des Tierschutzes in Schlachthöfen vom Gesetzgeber genutzt werden, wobei insbesondere auch europäisches und nationales Datenschutzrecht zu beachten ist.

Aus der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung könnten sich Grenzen für die nationalen Regulierungsbefugnisse ergeben. Insbesondere könnte der Bundesgesetzgeber aktuell auf Maßnahmen auf wissenschaftlicher Grundlage im Bereich der Betäubung begrenzt sein (siehe Artikel 26 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung). Sollte diese rechtliche Begrenzung bestehen, wird die Bundesregierung aufgefordert, sich für eine entsprechende Überarbeitung des EU-Rechts bzw. die Schaffung weitergehender nationaler Handlungsspielräume einzusetzen.