Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts - Antrag der Länder Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein -

869. Sitzung des Bundesrates am 7. Mai 2010

A.

1. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Absatz 3 BerHG)

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Begründung (nur für das Plenum):

Es sollte davon abgesehen werden, Ländern, die die Führung von Verzeichnissen über andere Hilfemöglichkeiten nicht oder nicht in allen Fällen für sinnvoll erachten, eine derartige Listenführung aufzuerlegen. Dies stellt die vorgeschlagene Änderung dadurch sicher, dass sie es - anstelle einer generellen Verpflichtung - den jeweiligen Landesjustizverwaltungen freistellt, die Führung derartiger Verzeichnisse für ihren Geschäftsbereich vorzugeben.

Den Ländern, die die Führung derartiger Verzeichnisse generell für sinnvoll erachten, entstünde hierdurch keinerlei Nachteil. Da die Kosten der Beratungshilfe allein vom jeweiligen Land zu tragen sind, müssten die Länder, die von der mit dem Änderungsantrag eröffneten Option keinen Gebrauch machen wollen, auch das damit verbundene Risiko höherer Ausgaben alleine tragen. Den übrigen Ländern bliebe es demgegenüber unbenommen, ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch entsprechende Weisung zur Führung von Verzeichnissen zu verpflichten und das von ihnen erwartete Einsparpotenzial zu nutzen.

Mit dieser Änderung ginge zudem der Vorteil einher, dass die verpflichtende Listenführung ohne größeren gesetzgeberischen Aufwand wieder eingestellt werden könnte, falls sich - entgegen den im Gesetzentwurf geäußerten Erwartungen - herausstellen sollte, dass der mit Erstellung und Pflege der Listen verbundene Aufwand nicht durch einen entsprechenden Ertrag gerechtfertigt ist.

B.

C.