908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013
A
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 6 Absatz 1 KÜO), Nummer 7 (Anlage 3 Nummer 3.7 Spalte 2)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 5 sind in § 6 Absatz 1 nach dem Wort "Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes" das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzen und nach dem Wort "wurden," die Wörter "und sonstige bundesrechtliche Pflichtarbeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" einzufügen.
- b) In Nummer 7 ist in Anlage 3 Nummer 3.7 die Spalte "Bezeichnung" wie folgt zu fassen:
"Sonstige bundesrechtliche Pflichtarbeiten, insbesondere anlassbezogene Überprüfungen(§ 15 SchfHwG), je Arbeitsminute".
Begründung:
Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Be- und Entlüftungsanlagen gehört in den neuen Ländern kraft Einigungsvertrages zum hoheitlichen Aufgabenbereich des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Einigungsvertrages). Der Bundesgesetzgeber hat hierfür keine spezifischen Gebühren festgelegt. Die Abrechnung dieser Tätigkeiten erfolgte bislang auf Basis des bis zum 3 1. Dezember 2012 geltenden Gebührenauffangtatbestandes Nummer 5.11 der Anlage 3 KÜO. Die Verordnung enthält keinen vergleichbaren Auffangtatbestand mehr, über den die Prüfung der Be- und Entlüftungsanlagen abgerechnet werden könnte. Durch den Wegfall des bisherigen Gebührenauffangtatbestandes entsteht eine Regelungslücke. Eine Abrechnung über den Gebührentatbestand für anlassbezogene Überprüfungen nach § 15 SchfHwG ist nicht möglich, da es sich bei der Überprüfung von Be- und Entlüftungsanlagen nicht um eine anlassbezogene Überprüfung handelt. Um eine Regelungslücke zu vermeiden, ist die Verordnung entsprechend abzuändern. Dem dient die vorgeschlagene Neufassung in Artikel 1 Nummer 5 und 7.
B
- 2. Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.