Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung

Punkt 20 der 943. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2016

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 46 Absatz 4 Satz 1 und 2 EnWG)

In Artikel 1 Nummer 2 ist § 46 Absatz 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Entwurf lässt offen, in welchem Verhältnis Versorgungssicherheit und die gemeindlichen und netzbezogenen Kriterien zueinander stehen. Ausgehend von der Vorrangigkeit der Versorgungssicherheit werden die Ziele und Interessen der örtlichen Gemeinde und die Ziele des § 1 als gleichrangig angesehen.