Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.03.09

Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

A. Allgemeines

Das Übereinkommen über Streumunition wurde am 3. Dezember 2008 in Oslo von 94 Staaten unterzeichnet. Unter den Zeichnerstaaten sind alle vom Streumunitionsproblem betroffenen Regionen der Welt vertreten. Gleichzeitig haben vier Staaten bereits ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt.

Nicht nur Einsatz, sondern auch Entwicklung, Herstellung, Lagerung sowie Import und Export von Streumunition aller Typen werden in dem neuen Übereinkommen ("Oslo-Übereinkommen") untersagt. Das Verbot umfasst sämtliche bislang zum Einsatz gekommenen Streumunitionstypen.

Ausnahmen und Übergangsregeln sind nicht vorgesehen. Die Hilfe für die Opfer früherer Einsätze und die Unterstützung betroffener Staaten werden verstärkt.

Die Bundesregierung beabsichtigt, stark betroffenen Ländern wie Libanon, Laos und Vietnam im Jahr 2009 rund zwei Millionen Euro speziell für Opferhilfe und Beseitigung von Streumunition zur Verfügung zu stellen.

Das Übereinkommen bestimmt in Artikel 3, dass die vorhandenen Bestände von Streumunition so bald wie möglich, spätestens jedoch acht Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, zu vernichten sind. Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, binnen acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat sämtliche in seinem Artikel 3 Absatz 1 bezeichnete Streumunition zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen, so kann er das Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist um bis zu vier Jahre ersuchen. Ein Vertragsstaat kann unter außergewöhnlichen Umständen um zusätzliche Fristverlängerung um bis zu vier Jahre ersuchen. Die Art der außergewöhnlichen Umstände ist im Übereinkommen nicht spezifiziert.

Das Übereinkommen untersagt in seinem Artikel 1 den Einsatz, die Herstellung, den Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten, die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von Streumunition sowie jegliche unterstützende Handlung hierzu.

Artikel 2 dieses Gesetzes enthält die verbots- und strafrechtlichen Vorschriften zur innerstaatlichen Umsetzung des umfassenden Verbots in Artikel 1 des Übereinkommens.

Nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) unterliegt jeglicher Umgang mit Kriegswaffen und somit auch mit Streumunition im Inland bereits einem Genehmigungsvorbehalt. Eine Umsetzung des Übereinkommens könnte insoweit auf dem Erlass- bzw. Weisungswege erfolgen. Mit der Aufnahme eines neuen strafbewehrten Verbotstatbestandes in das KrWaffKontrG soll - ebenso wie für Antipersonenminen - nunmehr für alle nach dem Übereinkommen im In- und Ausland untersagten Tätigkeiten eine einheitliche und transparente Umsetzung erfolgen, die zugleich die gewünschte Abschreckungswirkung gewährleistet.

Da das Übereinkommen über Streumunition dem Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und deren Vernichtung in weiten Teilen gleicht, bot sich die Umsetzung im Rahmen der bestehenden Verbots- und Strafnormen zu Antipersonenminen an.

B. Besonderes

Zu Artikel 1

Auf das Übereinkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

1. Zu den Nummern 1 bis 3

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen, die durch die Einfügung der Streumunition in die Verbots- und Strafvorschriften zu Antipersonenminen veranlasst sind.

2. Zu Nummer 4

Die Vorschrift erweitert das bestehende Verbot von Antipersonenminen um das Verbot von Streumunition und normiert entsprechend Artikel 1 des Übereinkommens über Streumunition ein Verbot jeglichen Umgangs mit Streumunition, soweit er nicht nach Absatz 3 dieses Übereinkommens gemäß dessen Bestimmungen zulässig ist.

In Absatz 2 wird auf die Legaldefinition der Streumunition durch das Übereinkommen verwiesen. Ausbringungsmittel von Streumunition, wie insbesondere Artilleriewaffen, Lenkflugkörper oder Kampfflugzeuge, sind von den Bestimmungen des Übereinkommens nicht berührt.

Absatz 3 definiert unter Verweis auf die jeweiligen Bestimmungen des Übereinkommens über das Verbot von Antipersonenminen und des Übereinkommens über Streumunition (die Übereinkommen) die Handlungen, die nach diesen Übereinkommen zulässig sind. Insbesondere die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 3 des Übereinkommens über Streumunition erlauben eine weitere militärische Zusammenarbeit mit Nichtvertragsparteien, die ihrerseits möglicherweise Handlungen vornehmen, die der Vertragspartei verboten sind.

3. Zu Nummer 5

Unter Beibehaltung der Systematik des KrWaffKontrG werden die Strafvorschriften des § 20a KrWaffKontrG zur Ahndung von Verstößen gegen die Verbotsnorm für Streumunition erweitert. Da das Übereinkommen über das Verbot von Antipersonenminen und das Übereinkommen über Streumunition in den wesentlichen Bestimmungen weitestgehend übereinstimmen, ist eine entsprechende Ahndung von Verstößen gegen die Verbotsbestimmungen von Streumunition wie bei der Ahndung von Verstößen gegen das Verbot von Antipersonenminen geboten. Die Erweiterung der Strafvorschriften für Verstöße gegen das Verbot von Streumunition unterscheidet daher auch zwischen Haupttat, Teilnahmehandlungen, Verbotsverletzungen in besonders schweren und minder schweren Fällen sowie in der Form der Fahrlässigkeit.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 17 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Übereinkommen über Streumunition

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens - tief besorgt darüber, dass die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen weiterhin die Hauptleidtragenden von bewaffneten Konflikten sind; entschlossen ein für alle Mal das Leiden und Sterben zu beenden, das durch Streumunition im Zeitpunkt ihres Einsatzes verursacht wird wenn sie nicht wie vorgesehen funktioniert oder wenn sie aufgegeben wird besorgt darüber, dass Streumunitionsrückstände Zivilpersonen, einschließlich Frauen und Kindern, töten oder verstümmeln, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung unter anderem durch den Verlust der Existenzgrundlagen behindern, die Wiederherstellung und den Wiederaufbau nach Konflikten beeinträchtigen, die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen verzögern oder verhindern, sich nachteilig auf nationale und internationale Bemühungen um die Schaffung von Frieden und um humanitäre Hilfe auswirken können und weitere schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, die noch Jahre nach Einsatz der Munition anhalten können; tief besorgt ferner über die Gefahren, die von den großen einzelstaatlichen Streumunitionsbeständen ausgehen die für einen operativen Einsatz zurückbehalten werden, und entschlossen, deren rasche Vernichtung sicherzustellen überzeugt von der Notwendigkeit, auf wirksame aufeinander abgestimmte Weise tatsächlich zur Bewältigung der Herausforderung beizutragen, die auf der ganzen Welt befindlichen Streumunitionsrückstände zu räumen und deren Vernichtung sicherzustellen in dem festen Willen, die volle Verwirklichung der Rechte aller Streumunitionsopfer sicherzustellen und in Anerkennung der ihnen innewohnenden Würde; entschlossen ihr Möglichstes zu tun, um Streumunitionsopfern Hilfe zu leisten, einschließlich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, und für ihre soziale und wirtschaftliche Eingliederung zu sorgen; in Anerkennung der Notwendigkeit, Streumunitionsopfern in einer Weise zu helfen die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt und auf die besonderen Bedürfnisse von Gruppen einzugehen, die Schutz benötigen; eingedenk des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das unter anderem vorschreibt, dass die Vertragsstaaten jenes Übereinkommens sich dazu verpflichten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern; im Bewusstsein der Notwendigkeit einer angemessenen Koordinierung der Anstrengungen, die in verschiedenen Gremien unternommen werden, um auf die Rechte und Bedürfnisse der Opfer verschiedener Arten von Waffen einzugehen, und entschlossen, Diskriminierung unter den Opfern verschiedener Arten von Waffen zu vermeiden; in Bekräftigung dessen, dass in Fällen, die von diesem Übereinkommen oder anderen internationalen Übereinkünften nicht erfasst sind, Zivilpersonen und Kombattanten unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts verbleiben wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben; fest entschlossen ferner, dass es bewaffneten Gruppen, bei denen es sich nicht um die Streitkräfte eines Staates handelt unter keinen Umständen gestattet werden darf, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens verboten sind; erfreut über die sehr breite internationale Unterstützung für die völkerrechtliche Regel des Verbots von Antipersonenminen, die im Übereinkommen von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung niedergelegt ist; erfreut ferner über die Annahme des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und sein Inkrafttreten am 12. November 2006 und von dem Wunsch geleitet, den Schutz von Zivilpersonen vor den Auswirkungen von Streumunitionsrückständen in Situationen nach Konflikten zu verstärken; eingedenk ferner der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über Frauen, Frieden und Sicherheit und der Resolution 1612 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über Kinder in bewaffneten Konflikten; erfreut außerdem über die Schritte, die in den letzten Jahren auf nationaler, regionaler und weltweiter Ebene mit dem Ziel des Verbots, der Beschränkung oder der Aussetzung des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Streumunition unternommen worden sind; unter Betonung der Rolle des öffentlichen Gewissens bei der Förderung der Grundsätze der Menschlichkeit, erkennbar am weltweiten Ruf nach einem Ende des Leidens von Zivilpersonen, das durch Streumunition verursacht wird, und in Anerkennung der diesbezüglichen Anstrengungen der Vereinten Nationen, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, der Cluster Munition Coalition und zahlreicher anderer nichtstaatlicher Organisationen weltweit in Bekräftigung der Erklärung der Konferenz von Oslo über Streumunition, mit der Staaten unter anderem die durch den Einsatz von Streumunition verursachten schwerwiegenden Folgen anerkannten und sich dazu verpflichteten, bis 2008 eine rechtsverbindliche Übereinkunft zu schließen, die den Einsatz, die Herstellung, die Weitergabe und die Lagerung von Streumunition, welche Zivilpersonen unannehmbaren Schaden zufügt, verbietet und einen Rahmen für Zusammenarbeit und Hilfe schafft, der eine ausreichende Fürsorge und Rehabilitation für die Opfer, die Räumung kontaminierter Gebiete, Aufklärung zur Gefahrenminderung und die Vernichtung von Beständen sicherstellt; nachdrücklich betonend, dass es wünschenswert ist alle Staaten für dieses Übereinkommen zu gewinnen, sowie entschlossen, nach besten Kräften auf seine weltweite Geltung und seine umfassende Durchführung hinzuwirken; gestützt auf die Grundsätze und Regeln des humanitären Völkerrechts, insbesondere den Grundsatz, nach dem die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben und die Regeln, nach denen die an einem Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen unterscheiden müssen und sie daher ihre Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele richten dürfen, nach denen bei Kriegshandlungen stets darauf zu achten ist dass die Zivilbevölkerung, Zivilpersonen und zivile Objekte verschont bleiben, und nach denen die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen allgemeinen Schutz vor den von Kriegshandlungen ausgehenden Gefahren genießen - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Allgemeine Verpflichtungen und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Lagerung und Vernichtung von Lagerbeständen

Artikel 4
Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und Aufklärung zur Gefahrenminderung

Artikel 5
Hilfe für Opfer

Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

Artikel 7
Maßnahmen zur Schaffung von Transparenz

Artikel 8
Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens

Artikel 9
Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen

Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 11
Treffen der Vertragsstaaten

Artikel 12
Überprüfungskonferenzen

Artikel 13
Änderungen

Artikel 14
Kosten und Verwaltungsaufgaben

Artikel 15
Unterzeichnung

Artikel 16
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel 17
Inkrafttreten

Artikel 18
Vorläufige Anwendung

Artikel 19
Vorbehalte

Artikel 20
Geltungsdauer und Rücktritt

Artikel 21
Beziehungen zu Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind

Artikel 22
Verwahrer

Artikel 23
Verbindliche Wortlaute

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Präambel

In der Präambel des Übereinkommens über Streumunition bringen die Vertragsparteien ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, auf wirksame, aufeinander abgestimmte Weise tatsächlich zur Bewältigung der Herausforderung beizutragen die auf der ganzen Welt befindlichen Streumunitionsrückstände zu räumen und deren Vernichtung sicherzustellen um damit weltweit dem durch Streumunition verursachten Leid ein Ende zu bereiten.

Gleichzeitig wird der feste Wille zum Ausdruck gebracht, die volle Verwirklichung der Rechte aller Streumunitionsopfer in Anerkennung der ihnen innewohnenden Würde sicherzustellen. Dies geschieht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419), in dem sich die Vertragsparteien dazu verpflichten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern.

Der vorletzte Absatz der Präambel formuliert das Ziel der Universalität des Übereinkommens.

Im letzten Absatz werden die Grundsätze des Humanitären Völkerrechts in Erinnerung gerufen, von denen sich die Vertragsparteien in ihrem Bemühen um das Verbot von Streumunition leiten lassen: die Beschränkung der Methoden und Mittel der Kriegsführung, das Gebot, jederzeit zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen zu unterscheiden und stets darauf zu achten, dass die Zivilbevölkerung und zivile Objekte verschont bleiben.

Artikel 1
Allgemeine Verpflichtungen und Anwendungsbereich

Dem Übereinkommen liegt das Konzept eines umfassenden Verbots von Streumunition zu Grunde. Den Vertragsparteien sind der Einsatz, die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die Weitergabe von Streumunition sowie begleitende oder unterstützende Handlungen verboten; letztere allerdings mit den Ausnahmen gemäß Artikel 21 (Interoperabilität).

Die sachlichen und zeitlichen Ausnahmen des Artikels 3 stehen dazu nicht im Widerspruch. Die durch Artikel 3 Absatz 2 erlaubte zeitlich befristete Lagerung von Streumunition nimmt allein Rücksicht auf die begrenzten weltweiten industriellen Ressourcen zur Zerstörung von Streumunition, die, wie vom Übereinkommen gefordert, den geltenden internationalen Normen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt entsprechen. Im Übrigen ist die gemäß Artikel 3 Absatz 6 weiterhin gestattete Verwendung von Streumunition für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung und Vernichtung von Streumunition und explosiven Submunitionen, für die Ausbildung in diesen Verfahren oder für die Entwicklung von Maßnahmen gegen Streumunition nicht als Einsatz zu werten. Die nach Artikel 3 Absatz 7 erlaubte Weitergabe von Streumunition an eine andere Vertragspartei zum Zweck der Vernichtung sowie für die in Artikel 3 Absatz 6 genannten Zwecke hat allein den Zweck, die Streumunitionszerstörung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.

Das Verbot der Lagerung und Zurückbehaltung von Streumunition wird konkretisiert durch Artikel 3 Absatz 2 und Absatz 1, wonach jeder Vertragsstaat verpflichtet ist, so bald wie möglich, spätestens jedoch acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens sämtliche Streumunition unter seiner Hoheitsgewalt und Kontrolle zu vernichten. Artikel 3 knüpft die Verpflichtung zur Vernichtung von Streumunitionsbeständen auf dem Territorium einer Vertragspartei somit ausdrücklich an die Ausübung von Hoheitsgewalt und Kontrolle ("jurisdiction and control") über diese Waffen.

Das Herstellungsverbot bezieht sich auf das Endprodukt Streumunition einschließlich seiner explosiven Submunition. Vor- und Zwischenprodukte zur Herstellung von Streumunition sind damit nicht erfasst. Ein Verbot der Herstellung aller Bauteile von Streumunition hätte zur Folge gehabt, dass dadurch auch die Herstellung anderer militärischer Wirkmittel (z.B. pyrotechnische Darstellungsmittel) unmöglich gemacht würde. Diese anderen Wirkmittel sind in Artikel 2 ausdrücklich aus der Definition von Streumunition und damit aus dem Wirkungsbereich des Übereinkommens ausgenommen, da es sich hierbei nicht um Flächenzielmunition handelt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 2 enthält die Definitionen für die wichtigsten Begriffe des Übereinkommens.

Aus humanitären Erwägungen ist in Nummer 1 zuerst der Begriff der Streumunitionsopfer definiert. Während sowohl das "Ottawa-Übereinkommen" über das Verbot von Antipersonenminen als auch das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kampfmittelrückstände zum VN-Waffenübereinkommen (Protokoll V, BGBl. 2005 II S. 122) Regelungen für die Hilfe von Opfern beinhalten, wurde dort der Begriff Opfer nicht definiert. Landläufig wurde daher bislang unter Opfer die Person verstanden, die direkt durch Minen oder explosive Kampfmittelrückstände zu Tode oder zu Schaden gekommen ist. Dieses Übereinkommen hat den Begriff des Opfers dahingehend erweitert dass neben den Personen, die durch den Einsatz von Streumunition getötet worden sind oder körperliche oder psychische Verletzungen, wirtschaftlichen Schaden, gesellschaftliche Ausgrenzung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Verwirklichung ihrer Rechte erlitten haben, nun auch ihre betroffenen Familien und Gemeinschaften mit erfasst sind.

In der Definition von Streumunition in Nummer 2 ist klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich um konventionelle Munition (Behälter mit zehn und mehr explosiven Submunitionen) handelt die dazu bestimmt ist, explosive Submunitionen mit jeweils weniger als 20 Kilogramm Gewicht zu verstreuen oder freizugeben, und ihre explosiven Submunitionen mit einschließt. Gleichzeitig findet in Nummer 2 Buchstabe a bis c eine genaue Abgrenzung zu den Munitionsarten statt, die nicht als Streumunition im Sinne dieses Übereinkommens verstanden werden.

Dabei handelt es sich um Munition mit Submunition, die dazu bestimmt ist, Täuschkörper, Rauch, pyrotechnische Mittel oder Düppel freizusetzen beziehungsweise auszustoßen, oder Munition, die ausschließlich für Flugabwehrzwecke bestimmt ist, und Munition oder Submunition, die dazu bestimmt ist, elektrische oder elektronische Wirkungen zu erzeugen, sowie solche Munition oder explosive Submunition, die den Charakteristika von Streumunition nicht entspricht, sondern aufgrund ihrer Beschaffenheit als Punktzielmunition unterschiedslose Flächenwirkungen vermeidet und die u. a. über eine elektrische Selbstdeaktivierungseigenschaft verfügt und somit eine Gefährdung für Personen nach Beendigung eines Konfliktes ausschließt.

Die eindeutige Verbotsdefinition von Streumunition stellt humanitäre Aspekte in den Vordergrund und verbietet daher alle bekannten Streumunitionstypen. Begrüßt wird auch, dass es hiervon keine Ausnahmen gibt, sondern im Übereinkommen darüber hinaus sogar anspruchsvolle Vorgaben für Punktzielmunition vorgesehen sind damit unnötiges Leiden und unterschiedsloses Wirken auch bei alternativer Munition ausgeschlossen werden. Diese Vorgaben stellen sicher, dass hier kein Freibrief für neue, humanitär bedenkliche Munitionsentwicklungen ausgestellt wird. Zahlreiche Staaten hatten sich mehrfach für geringere technische Ansprüche ausgesprochen, denen die Bundesregierung erfolgreich widersprechen konnte.

Die Bundesregierung bedauert, dass das Übereinkommen Faktoren der Funktionszuverlässigkeit und Treffgenauigkeit unberücksichtigt lässt. Deutschland hatte gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz stets empfohlen, den Schutz der Zivilbevölkerung, u. a. durch eine minimale Blindgängerrate, zu untermauern.

Artikel 3
Lagerung und Vernichtung von Lagerbeständen

Dem Artikel 3 liegt das Konzept zu Grunde, dass möglichst alle im Vertragsstaat gelagerte Streumunition zu zerstören ist, es sei denn, sie fällt unter die in Absatz 6 und 7 zugelassenen Ausnahmen. Demzufolge sind Vertragsparteien verpflichtet sämtliche Streumunition unter ihrer Hoheitsgewalt und Kontrolle von Munition, die für einen operativen Einsatz zurückbehalten wird, zu trennen und sie zum Zweck der Vernichtung zu markieren sowie sie dann so bald wie möglich, spätestens jedoch acht Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für die Vertragspartei in Kraft getreten ist, zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen. Dazu zählen alle Lagerbestände, die der Hoheitsgewalt und Kontrolle der Vertragspartei unterstehen. Dies sind u. a. die Bestände der eigenen Streitkräfte sowie auch die Bestände der Industrie. Die auf dem Staatsgebiet eines Vertragsstaates gelagerten Bestände fremder Streitkräfte fallen nicht unter die Bestimmung des Artikels 3, wenn sie nicht seiner Hoheitsgewalt und Kontrolle unterliegen. Glaubt eine Vertragspartei, nicht in der Lage zu sein, binnen acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei sämtliche in Absatz 1 bezeichnete Streumunition zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen so kann sie das Treffen der Vertragsparteien oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist für den Abschluss der Vernichtung dieser Streumunition um bis zu vier Jahre ersuchen. Eine Vertragspartei kann unter außergewöhnlichen Umständen um zusätzliche Fristverlängerungen um bis zu vier Jahre ersuchen.

Unbeschadet der Bestimmungen ist die Zurückbehaltung oder der Erwerb einer beschränkten Anzahl von Streumunition und explosiven Submunitionen für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung und Vernichtung von Streumunition und explosiven Submunitionen und die Ausbildung in diesen Verfahren oder für die Entwicklung von Maßnahmen gegen Streumunition zulässig.

Die Menge der zurückbehaltenen oder erworbenen explosiven Submunitionen darf die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Mindestzahl nicht überschreiten.

Eine konkrete Mengenbegrenzung wird aber nicht vorgegeben.

Artikel 4
Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und Aufklärung zur Gefahrenminderung

Die Pflicht zur Räumung und Vernichtung umfasst alle Streumunition, die sich im Vertragsstaat in kontaminierten Gebieten befindet, unabhängig davon, wer sie dorthin verbracht hat. Erfasst ist damit alle Streumunition, die von der Vertragspartei selbst, von einem Vorgängerstaat oder von einem dritten Staat in das Gebiet des jetzigen Vertragsstaates verbracht wurde.

Die Räumung und Vernichtung muss so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat abgeschlossen sein.

Eine Vertragspartei, die nicht in der Lage ist, binnen zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei alle in Absatz 1 bezeichneten Streumunitionsrückstände zu räumen und zu vernichten oder ihre Räumung und Vernichtung sicherzustellen kann das Treffen der Vertragsparteien oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist für den Abschluss der Räumung und Vernichtung dieser Streumunitionsrückstände um bis zu fünf Jahre ersuchen. Die Fristverlängerung, um die ersucht wird darf die Anzahl der Jahre, die die betreffende Vertragspartei zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 unbedingt benötigt, nicht überschreiten. Das Ersuchen muss die in Absatz 6 aufgeführten Angaben enthalten. Damit wird deutlich, dass es keine automatische Fristverlängerung geben soll.

Im Vergleich zum "Ottawa-Übereinkommen" wurde in Absatz 4 auf Vorschlag der Zivilgesellschaft der Gedanke der Verursacherverantwortlichkeit aufgenommen. Dieser Absatz gilt in Fällen, in denen Streumunition von einer Vertragspartei vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei eingesetzt oder aufgegeben worden ist und daraus Streumunitionsrückstände geworden sind, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für eine andere Vertragspartei in Gebieten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle dieses anderen Staates befinden. Den Verursacherstaaten entgegenkommend wurde die Verantwortlichkeit dann aber dahingehend abgemildert, dass die erstgenannte Vertragspartei nachdrücklich nur dazu ermutigt nicht aber verpflichtet wird, in solchen Fällen beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens für beide Vertragsparteien der betroffenen Vertragspartei bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über das System der Vereinten Nationen oder andere einschlägige Organisationen, Hilfe, unter anderem technischer finanzieller, materieller oder personeller Art, zu leisten, um die Kennzeichnung, Räumung und Vernichtung dieser Streumunitionsrückstände zu erleichtern.

Artikel 5
Hilfe für Opfer

Dem humanitären Ansatz des Übereinkommens folgend, verpflichtet Artikel 5 die Vertragsparteien ausdrücklich zur Hilfe für Opfer und listet hierfür eine Reihe von Bedingungen und Maßnahmen auf. Wichtig ist hierbei die Pflicht zu der Aufstellung eines innerstaatlichen Planes und eines innerstaatlichen Haushalts, einschließlich eines Zeitrahmens für die Durchführung dieser Tätigkeiten, im Hinblick auf deren Einbeziehung in die bestehenden innerstaatlichen Strukturen und Mechanismen für Behinderungs-, Entwicklungs- und Menschenrechtsfragen, wobei die spezifische Rolle und der spezifische Beitrag der einschlägigen Akteure zu beachten sind.

Gemeint sind damit insbesondere die engagierten nichtstaatlichen Organisationen als Vertreter der Zivilgesellschaft.

Als Prinzip liegt dem Artikel 5 das Verbot jeder Diskriminierung von Streumunitionsopfern oder unter ihnen oder zwischen Streumunitionsopfern und Personen, die Verletzungen oder Behinderungen als Folge anderer Ursachen erlitten haben, zu Grunde. Unterschiede in der Behandlung sollen allein auf medizinischen, rehabilitativen, psychologischen oder sozioökonomischen Erfordernissen beruhen.

Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass manche Staaten über Millionen von Streumunitionen bzw. deren explosiven Submunitionen in ihren Lagerbeständen verfügen oder weite Teile ihrer Gebiete durch große Mengen von Streumunitionsrückständen kontaminiert sind, diese Staaten aber weder über die technischen noch finanziellen Mittel verfügen, sie entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens (Artikel 3 und 4) fristgerecht zu vernichten bzw. zu räumen, wird mit Artikel 6, wie schon beim "Ottawa-Übereinkommen über Antipersonenminen", ein Rahmen für zwischenstaatliche und internationale Kooperation und Hilfeleistung bei der Räumung und Vernichtung von Streumunition geschaffen. Jede Vertragspartei hat nach Absatz 1 bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen das Recht, Hilfe zu erbitten und zu erhalten.

Dieser Bestimmung wurde in Absatz 10 die von Geberländern, darunter die Bundesrepublik Deutschland, vertretene Forderung an die Empfängerstaaten zur Seite gestellt alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die rechtzeitige und wirksame Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich der Erleichterung der Ein- und Ausreise von Personal und der Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstung, in einer den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechenden Weise zu erleichtern und dabei internationale bewährte Praktiken zu berücksichtigen.

Absatz 11 berechtigt die Vertragsparteien, sich mit Ersuchen an die Vereinten Nationen - aber auch an andere Gremien - zu wenden und um Unterstützung bei der Aufstellung eines innerstaatlichen Aktionsplans zu bitten.

Artikel 7
Maßnahmen zur Schaffung von Transparenz

Dieser Artikel etabliert eine Reihe von Maßnahmen der Transparenz als Voraussetzung der Vertrauensbildung unter den Vertragsparteien. Er verpflichtet sie, spätestens sechs Monate, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, dem VN-Generalsekretär einen umfassenden Bericht vorzulegen. Absatz 1 enthält eine Liste der Angaben, zu denen jede Vertragspartei verpflichtet ist.

Artikel 8
Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens

Wie schon beim "Ottawa-Übereinkommen" spielte auch hier die Frage der Verifikation eine wichtige Rolle. So wurde entsprechend dem Muster des "Ottawa-Übereinkommens" die Regelung aufgenommen, dass jede Vertragspartei an andere Vertragsparteien ein zu begründendes Ersuchen um Klarstellung über einen mutmaßlichen Vertragsverstoß richten kann. Bleibt es im Verlauf eines Monats unbeantwortet oder ist die Antwort darauf unbefriedigend, kann die Angelegenheit über den VN-Generalsekretär der nächsten Sitzung der Vertragsparteien vorgelegt werden. Die Sitzung befindet über die weitere Behandlung der Angelegenheit.

Artikel 9
Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen

Artikel 9 befasst sich mit den nationalen Durchführungsmaßnahmen.

Artikel 1 begründet unmittelbare Rechtspflichten nur für die Vertragsparteien selbst. Sie sind nach Artikel 9 gehalten, die Durchsetzung der ihnen obliegenden Verpflichtungen für alle Personen sowie das gesamte Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle sicherzustellen. Sie ergreifen zu diesem Zweck alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen. Für die Bundesrepublik Deutschland ist zur innerstaatlichen Umsetzung des Einsatzverbotes des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens eine Ergänzung der bereits zu Antipersonenminen enthaltenen Verbots- und Strafvorschriften im Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) vorgesehen.

Die Bundeswehr setzt das Übereinkommen durch Befehle, Weisungen und Dienstvorschriften um.

Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 10 ist den Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens gewidmet. Er gilt unbeschadet der Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung des Vertrags nach Artikel 8. Vorgesehen ist zunächst eine allgemein gehaltene Kooperations- und Konsultationspflicht für Vertragsparteien im Streitfalle einschließlich der Inanspruchnahme des Treffens der Vertragsparteien und der Verweisung an den Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dem Statut des Gerichtshofs. Die Kompetenz des Treffens der Vertragsparteien als vermittelnder Instanz ist mit der Formel "durch alle von ihm für zweckmäßig erachteten Mittel zur Beilegung der Streitigkeiten beitragen zu können" großzügig umrissen. Dazu gehört z.B. die Möglichkeit, durch die Empfehlung von Fristen Einfluss auf den Ablauf der von den Streitparteien gewählten Streitbeilegungsverfahren auszuüben (Absatz 2). Mit diesen konkreten Bestimmungen geht das Übereinkommen konform mit den Bestimmungen des "Ottawa-Übereinkommens" und ergänzt es durch den Zusatz der Verweisung an den Internationalen Gerichtshof.

Artikel 11
Treffen der Vertragsparteien

Zur Überprüfung aller Angelegenheiten in Bezug auf die Anwendung des Übereinkommens tritt regelmäßig ein Treffen der Vertragsparteien zusammen. Es wird vom VN-Generalsekretär einberufen und findet erstmals im Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens und danach jeweils einmal jährlich bis zur ersten Überprüfungskonferenz (siehe Artikel 12) statt.

Zusätzlich zu den regulären Treffen der Vertragsparteien kann der VN-Generalsekretär auf Ersuchen einer Vertragspartei und unter den in Artikel 8 genannten Voraussetzungen Sondertreffen der Vertragsparteien zur Klärung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einhaltung des Übereinkommens einberufen.

Artikel 12
Überprüfungskonferenzen

Unabhängig von den jährlichen Treffen der Vertragsparteien findet fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine erste Überprüfungskonferenz - einberufen durch den VN-Generalsekretär - statt. Sie behandelt Fragen der Wirkungsweise des Übereinkommens ebenso wie dessen Status und die Notwendigkeit der Einberufung weiterer Jahrestreffen nach Artikel 11. Die Überprüfungskonferenz beschließt mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien über Anträge von Vertragsparteien auf Fristverlängerung für die Vernichtung von Streumunition gemäß Artikel 5 Absatz 3. Darüber hinaus kann die Überprüfungskonferenz - sollte dies nötig sein - im Abschlussbericht Schlussfolgerungen über die Durchführung des Übereinkommens annehmen. Die Artikel 11 und 12 bieten - ebenso wie der folgende Artikel 13 - sinnvolle Instrumente für die Anpassung und Weiterentwicklung des Übereinkommens an künftige Entwicklungen.

Artikel 13
Änderungen

Dieser Artikel legt das Verfahren für Änderungen des Übereinkommens fest. Änderungen zum Übereinkommen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.

Befürwortet die einfache Mehrheit der Vertragsparteien binnen Monatsfrist eine weitere Prüfung des Vorschlags, so beruft der VN-Generalsekretär eine Änderungskonferenz ein. Diese beschließt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien über Änderungen zum Übereinkommen. Die so beschlossenen Änderungen treten für jene Vertragsparteien, die sie angenommen haben, in Kraft, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien sie durch Hinterlegen der Annahmeurkunde akzeptiert hat.

Artikel 13 bietet neben der Möglichkeit zur Schaffung von Regelungsklarheit zugleich die Voraussetzung zur Aufnahme neuer Vertragsparteien für den Fall, dass spezifische Anliegen eines Staates einem sofortigen Beitritt zum Übereinkommen entgegenstehen. Hier eröffnet Artikel 13 die Option, diesen Anliegen durch Modifikation des Vertrags Rechnung zu tragen. Die Konferenz von Dublin hat deutlich gezeigt, dass die Kernbestimmungen des Artikels 1 dabei nicht zur Disposition stehen. Einer Aufweichung oder Aushöhlung des Übereinkommens leistet Artikel 13 daher keinen Vorschub.

Artikel 14
Kosten und Verwaltungsaufgaben

Die Kosten aller Treffen der Vertragsparteien sowie für die Überprüfungskonferenzen oder Änderungskonferenzen werden grundsätzlich von allen an diesen Treffen teilnehmenden Staaten nach dem angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen. Dazu zählen auch Nichtvertragsparteien, die gegebenenfalls als Beobachter an diesen Treffen teilnehmen. Die beim VN-Generalsekretär nach den Artikeln 7 und 8 entstandenen Kosten werden von den Vertragsparteien nach demselben Beitragsschlüssel getragen. Dies entspricht international üblichen Standards. Insgesamt ist mit dem Übereinkommen - wie von der Bundesregierung angestrebt - ein finanziell schlankes Vertragsmodell entstanden, das den Beitritt weiterer Staaten nicht durch ungebührlich hohe Kosten erschwert.

Artikel 15
Unterzeichnung

Dieser Artikel legt fest, dass das Übereinkommen vor seinem Inkrafttreten für alle Staaten zur Unterzeichnung aufliegt. Das Übereinkommen wurde zunächst im Rahmen der internationalen Zeichnungskonferenz am 3. Dezember 2008 in Oslo von 94 Staaten unterzeichnet. Seitdem liegt es in New York beim VN-Generalsekretär als seinem Verwahrer zur weiteren Unterzeichnung aus.

Artikel 16
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel 16 schreibt das Erfordernis der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens durch die Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren fest. Das Übereinkommen steht nach Absatz 2 darüber hinaus jedem Staat, der es nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen.

Artikel 17
Inkrafttreten

Artikel 17 regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens.

Es tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die 30. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wurde.

Für jeden Staat, der diese Urkunde danach hinterlegt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des sechsten Monats nach der Hinterlegung in Kraft.

Artikel 18
Vorläufige Anwendung

Die Bestimmung des Artikels 18 sieht vor, dass jede Vertragspartei bei ihrer Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder ihrem Beitritt erklären kann, dass sie Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens, also dessen zentrale Verbotsverpflichtungen, bis zu seinem Inkrafttreten bereits vorläufig anwenden wird. Dahinter steht der Gedanke, das Verbot von Streumunition möglichst rasch in die Praxis umzusetzen und das einmal erreichte Momentum zu zügigen weiteren Fortschritten zu nutzen.

Die Bundesrepublik Deutschland erfüllt bereits die Verpflichtungen des Artikels 1. Der vollständige Verzicht auf den Einsatz von Streumunition wurde von der Bundesregierung schon am 29. Mai 2008 in einer gemeinsamen Erklärung von Bundesminister des Auswärtigen Dr. Steinmeier und Bundesminister der Verteidigung Dr. Jung bekundet. Die Vernichtung der Lagerbestände (Artikel 3) wird vom Bundesministerium der Verteidigung im dafür vorgegebenen Zeitraum von acht Jahren ab Inkrafttreten des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Abhängigkeit der industriellen Ressourcen und der verfügbaren Haushaltsmittel angestrebt. Zurückbehalten wird - gemäß Artikel 3 Absatz 6 - lediglich eine noch näher zu bestimmende geringe Menge von Streumunition, die lediglich zu Test- und Ausbildungszwecken, nicht aber für einen Einsatz genutzt werden darf. Bereits 2006 wurde der Export von Streumunition gestoppt.

Auch die Produktion wurde seitdem eingestellt.

Nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Kriegswaffenrecht dürfen Kriegswaffen, wozu auch "Streumunition zur Flächenzielbekämpfung" gehört, nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt werden ( § 2 Absatz 1 des Kriegswaffenkontrollgesetzes - KrWaffKontrG -). Auch die Überlassung bzw. das Erwerben sowie die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes sind genehmigungspflichtig (§ 2 Absatz 2 sowie § 3 KrWaffKontrG). Ferner ist die Beförderung von Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebiets mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrrolle der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, genehmigungspflichtig (§ 4 Absatz 1 KrWaffKontrG). Die Bundesregierung hat seit Jahren keine Herstellungsgenehmigung für Streumunition mehr erteilt. Verstöße gegen die genannten Bestimmungen werden strafrechtlich geahndet (§ 22a KrWaffKontrG), im Falle gewerbsmäßigen Handelns mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.

Artikel 19
Vorbehalte

Artikel 19 schließt Vorbehalte zu den Artikeln des Übereinkommens aus um Vertragsparteien nicht die Möglichkeit einzuräumen sich über Vorbehalte einzelnen Verpflichtungen des Übereinkommens zu entziehen. Dies hätte negative Signalwirkung entfaltet und der Glaubwürdigkeit des Übereinkommens geschadet.

Artikel 20
Geltungsdauer und Rücktritt

Artikel 20 behandelt die Frage der Geltungsdauer des Übereinkommens und der Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag. Das Übereinkommen über Streumunition gilt zeitlich unbegrenzt. Jede Vertragspartei hat jedoch in Ausübung ihrer staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Übereinkommen zurückzutreten. Ein solcher Schritt darf allerdings nicht ohne eine vollständige Darlegung der Gründe erfolgen, die die Vertragspartei zum Rücktritt motivieren.

Absatz 3 bestimmt die Frist für das Wirksamwerden der Kündigung auf sechs Monate nach Eingang der Rücktrittsurkunde beim Verwahrer. Zum Schutz des Verbotstatbestandes gilt jedoch eine besondere Klausel: Ist die zurücktretende Vertragspartei nach Ablauf der sechs Monate in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird der Rücktritt erst nach Beendigung dieses bewaffneten Konflikts wirksam. Diese Regel stellt sicher, dass das Übereinkommen im Falle bewaffneter Konflikte nicht unterlaufen wird, sondern gerade dann seine Wirkung entfaltet.

Artikel 21
Beziehungen zu Staaten, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind

Das Übereinkommen sieht ausdrücklich in Artikel 21 vor dass Vertragsparteien, ihr Militärpersonal oder ihre Staatsangehörigen militärische Zusammenarbeit und/ oder Einsätze mit Staaten durchführen können, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, auch dann, wenn diese Tätigkeiten vornehmen, die einer Vertragspartei verboten sind. Die Bundesregierung begrüßt diese Bestimmung dem Grundsatz nach, da sie die uneingeschränkte Bündnisfähigkeit Deutschlands weiterhin ermöglicht. Gleichzeitig eröffnet sie die Möglichkeit, vorzugsweise gemeinsam mit Partnern im Vorfeld militärischer Operationen mit Nichtvertragsparteien diese aktiv aufzufordern die Bestimmungen des Übereinkommens zu respektieren, auch wenn es hierfür keine Erfolgsgarantie geben kann. Die Bundesregierung wird daher neben dem ständigen Werben um den Beitritt zum Übereinkommen über Streumunition bei Planungen für gemeinsame Operationen sich beharrlich dafür verwenden, dass bei gemeinsamen Militäreinsätzen, zum Beispiel mit EU- oder NATO-Partnern, ein Einsatz von Streumunition nicht vorgesehen wird.

Auch in außergewöhnlichen Situationen, wie beispielsweise zum Schutz eingesetzter Soldaten, wird die Bundesregierung auf die Einhaltung höchster, an den Zielen des Übereinkommens ausgerichteter Maßstäbe durch die Nichtvertragsparteien drängen.

Dieses Prinzip der "Mitsprache durch Teilnahme" sichert den Einfluss der Bundesregierung, durch die Teilnahme an und die Zustimmung zu Operationsplanungen und Einsatzregeln im vorgenannten Sinne tätig zu werden.

Eine bloße Weitergabe von Einsatzbefehlen für Streumunition innerhalb einer Befehlsstruktur verstößt nicht gegen Bestimmungen des Übereinkommens. Dies stellt keine Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung zu Tätigkeiten dar, die grundsätzlich nach Artikel 1 einer Vertragspartei verboten sind. Die Teilnahme findet ihre Grenzen im Verbot eines eigenen Einsatzes von Streumunition, in der Ausbildung für einen Einsatz, in einer direkten Anforderung eines Einsatzes und in dem Transport von Streumunition bzw. dessen Unterstützung. Die letzten beiden Verbotstatbestände hat die Bundesregierung bereits mit Weisung vom 14. August 2008 an die Bundeswehr umgesetzt.

Artikel 22
Verwahrer

Verwahrer des Übereinkommens ist der VN-Generalsekretär.

Ihm werden neben den üblichen Depositarpflichten auch Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens übertragen. Der VN-Generalsekretär ist Schalt- und Nahtstelle aller aus- und eingehenden Staatengesuche und Informationen nach den Artikeln 6 und 7. Seine aktive Einbeziehung wird erweitert durch die ihm übertragene Kompetenz der Weitergabe von Ersuchen um Klarstellung über die Einhaltung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 8 sowie die von ihm zu veranlassende Einberufung von Folge- bzw. Änderungskonferenzen (siehe Artikel 12 und 13). Seine Mitwirkung an operativen und sicherheitsempfindlichen Teilen des Übereinkommens gehört zu dessen wichtigen Errungenschaften und stellt eine Bereicherung des internationalen Rüstungskontrollrechts wie auch des Humanitären Völkerrechts dar.

Artikel 23
Verbindliche Wortlaute

Das Übereinkommen ist im Wortlaut der sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) verbindlich.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 811:
Entwurf eines Vertragsgesetzes zum Übereinkommen über Streumunition

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsentwurf werden sechs Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatter