Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Punkt 48 der 954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 34d Absatz 9 Satz 2 GewO-E)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob Ausschließlichkeitsvermittler gemäß § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO-E und deren unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte von der Verpflichtung zur Weiterbildung nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO-E ausgenommen werden sollten, sofern diese lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen darstellen.

Begründung:

Die Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb sieht keine Verpflichtung zur Weiterbildung für Gewerbetreibende vor, sofern diese lediglich bestimmte Versicherungsprodukte vermitteln, die eine Ergänzung zur Lieferung einer Ware bzw. zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen (sog. produktakzessorische Vermittler).

Derzeit sind viele produktakzessorische Vermittler als Ausschließlichkeitsvermittler im Sinne des § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO-E tätig (beispielsweise im Autohandel). Nach dem Gesetzentwurf unterlägen diese in Zukunft der Verpflichtung zur Weiterbildung nach § 34 Absatz 9 Satz 2 GewO-E. Dies würde für die vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen in diesem Bereich einen enormen Aufwand bedeuten. Die als Ausschließlichkeitsvermittler gemäß § 34d Absatz 7 GewO-E tätigen produktakzessorischen Vermittler sollten daher den gemäß § 34d Absatz 6 GewO-E als produktakzessorische Vermittler tätigen Gewerbetreibenden gleichgestellt und nicht über die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 hinaus zur Weiterbildung verpflichtet werden.