Berichtigung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Körperschaftsteuerrechts
(Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 - KStR 2015)

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 24. Februar 2016 Folgendes mitgeteilt:

Mit Schreiben der Bundeskanzlerin an den Präsidenten des Bundesrates vom 4. Februar 2016 wurde die im Betreff genannte Verwaltungsvorschrift mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 076/16 (PDF) ).

Durch ein Büroversehen enthält der Text des Zuleitungsexemplars eine offenbare Unrichtigkeit. In R 5.4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Satz 1 müsste der dortige Rechtsquellenverweis auf das BetrAVG anstatt " § 3 Abs. 3 bis 5 BetrAVG" richtigerweise " § 3 Abs. 2 bis 5 BetrAVG" lauten.

R 5.4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 bis 5 BetrAVG können nach § 2 BetrAVG unverfallbare Anwartschaften abgefunden werden. 2Soweit unverfallbare Anwartschaften über den gesetzlichen Umfang hinaus vertraglich zugesichert wurden, ist eine Abfindung zulässig."