Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Eckpunkteregelung der Bundesregierung zur Zulassung von Saisonkräften aus Mittel- und Osteuropa für 2006 und 2007

Der Bundesrat hat in seiner 831. Sitzung am 9. März 2007 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage

Entschließung des Bundesrates zur Eckpunkteregelung der Bundesregierung zur Zulassung von Saisonkräften aus Mittel- und Osteuropa für 2006 und 2007

Der Bundesrat stellt fest, dass der Einsatz ausländischer Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft weiterhin notwendig und mitentscheidend für den Erhalt und die Weiterentwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe ist. Er weist darauf hin, dass ausländische Saisonarbeitskräfte auch zur Sicherung von Arbeitsplätzen im vor- und nachgelagerten Bereich beitragen.

Der Bundesrat stellt weiter fest, dass die beiden Ziele der Eckpunkteregelung,

Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass das zweite Ziel einer angemessenen Versorgung der landwirtschaftlichen Betriebe mit Saisonarbeitskräften nach den bisherigen Erkenntnissen trotz des anerkennenswerten Engagements der beteiligten Institutionen nicht im gebotenen Maße erreicht wurde.

Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung nachdrücklich, in der derzeitigen Eckpunkteregelung die "80:10:10 - Regelung" für das Jahr 2007 in eine "90:10 - Regelung" überzuleiten, um dadurch eine Stufe in der Arbeitsmarktprüfung einzusparen. Hierdurch könnten der bürokratische Aufwand deutlich verringert und eine schnellere Vermittlung ermöglicht werden.

Die Bundesregierung wird ferner gebeten, darauf hinzuwirken, dass die sehr unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten am Arbeitsmarkt (z.B. Probleme vor Ort in Regionen mit relativ niedriger Arbeitslosigkeit, aber hohem saisonalen Kräftebedarf) bei der Saisonarbeitskräftevermittlung besser und rascher berücksichtigt werden.

Der Bundesrat fordert darüber hinaus die Bundesregierung auf, über die Bundesagentur für Arbeit sicherzustellen, dass die zur flexiblen Anwendung der Eckpunkteregelung vorgesehenen Möglichkeiten flächendeckend und bundeseinheitlich genutzt werden. Die Härtefallregelung ist dabei rechtzeitig unter Einbeziehung der Schnellvermittlung der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) anzuwenden, um durch Arbeitskräftemangel hervorgerufene Ernteprobleme abzuwenden.

Insbesondere ist eine Schnellvermittlung durch die ZAV bereits dann unmittelbar vorzunehmen wenn eine Saisonarbeitskraft vom heimischen Arbeitsmarkt erkrankt, nicht mehr zur Arbeit erscheint oder der Arbeitsvertrag gekündigt wird. Bisher wird in der Praxis zuerst versucht, eine weitere Saisonarbeitskraft vom heimischen Arbeitsmarkt zu vermitteln, bevor eine Schnellvermittlung erfolgen kann. Dadurch tritt oftmals ein Zeitverlust ein, der zur Folge hat, dass die Arbeit nicht rechtzeitig erledigt werden kann.