Empfehlungen der Ausschüsse
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

975. Sitzung des Bundesrates am 15. März 2019

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,

zu den folgenden, beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:

a) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2012 - 1 K 2309/09 E -

zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 EStG in Verbindung mit § 32c EStG in der Fassung des Steueränderungsgeset-zes 2007 und des Jahressteuergesetzes 2007 mit Artikel 3 Absatz 1 GG insoweit vereinbar ist, als der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Anhebung des Spitzensteuersatzes von 42 Prozent auf 45 Prozent (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 EStG) gleichzeitig eine auf Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG beschränkte Tarifbegrenzung (Entlastungsbetrag nach § 32c EStG) eingeführt hat - 2 BvL 1/13 -

b) Verfassungsbeschwerde des Herrn B.

gegen

wegen

Unvereinbarkeit mit Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie Artikel 19 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 80 sowie Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 GG - 1 BvR 587/17 -

c) Verfassungsbeschwerde des Herrn S. U.

gegen

mittelbar gegen

Artikel 6 Absatz 3, 4, 5 und 6 des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes - BayMRVG -

wegen

Unvereinbarkeit mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative sowie Artikel 1 GG - 2 BvR 1314/18 -