Antrag des Freistaates Bayern
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(AwSV)

Punkt 37 der 922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014

Der Bundesrat möge für den Fall einer Mehrheit zu der Empfehlung Nummer 1 in Drucksache 77/1/14 die nachstehende Entschließung fassen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass abweichend von Nr. 8 der Anlage 7 des Entwurfs einer AwSV ein umfassender Bestandsschutz für die technische Nachrüstung derjenigen Anlagen geschaffen wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AwSV bestehen und den Anforderungen der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften entsprechen.

Begründung:

Die Regelungen zum Bestandsschutz für bestehende Anlagen in Nr. 8 der Anlage 7 des Entwurfs einer AwSV greifen zu kurz. Eine Aufnahme der JGS-Anlagen beinhaltet, dass die zuständige Behörde im Einzelfall technische oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen für bestehende Anlagen verlangen kann. Insbesondere der nachträgliche Einbau von Leckageerkennungssystemen in bestehende Stallanlagen stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff für tierhaltende Betriebe dar, der die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit in Frage stellen kann. Daher muss für Bestandsanlagen eine entsprechende Ausnahme von der technischen Nachrüstpflicht geschaffen werden. Diese Ausnahme umfasst nicht die regelmäßige Prüfung auf Undichtigkeiten. Somit besteht im Grundsatz ausreichend Schutz für die Gewässer.