Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV)

Punkt 38 der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006

Der Bundesrat möge für den Fall der Ablehnung des nordrheinwestfälischen Antrags zur Streichung der Anlage 4 in Abschnitt 3 beschließen, der Verwaltungsvorschrift mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Abschnitt 3 Anlage 4

In Abschnitt 3 sind in Anlage 4 die Wörter "den dort genannten Waffenarten entsprechende Waffen zu erwerben und die in diese Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen zu besitzen" durch die Wörter "die in dieser Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen zu erwerben und zu besitzen" zu ersetzen.

Begründung:

Die Auffassungen der Länder zur Tragweite des § 14 Abs.4 sind unterschiedlich. Der Text der Waffenbesitzkarte müsste der jeweiligen Auffassung folgen. Aus diesem Grund muss die Vorlage des Bundes in der oben beschriebenen Weise geändert werden.