Antrag des Freistaates Bayern
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV)

Punkt 38 der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006

Der Bundesrat möge beschließen, der Verwaltungsvorschrift mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Abschnitt 1 Nr. 13.8 Abs. 4 Satz 2 WaffVwV:

In Abschnitt 1 ist in Nummer 13.8 Abs. 4 Satz 2 das Wort "nicht" zu streichen.

Begründung:

Nach Nummer 13.8 Abs. 3 kann Jagdscheinanwärtern zur Erlangung der erforderlichen Schießfertigkeit unter engen Voraussetzungen ein Bedürfnis für eine bestimmte Waffe eingeräumt werden. Zur Erlangung der Schießfertigkeit ist es notwendig, dass der Jagdscheinanwärter mit dieser Waffe auch schießen kann. Dafür ist der Erwerb und Besitz von Munition notwendig. Alleine die erlaubnisfreie Abgabe von Munition auf dem Schießstand entspricht nicht den Notwendigkeiten der Praxis und ist sicherheitsrechtlich auch nicht notwendig.