Antrag des Freistaates Bayern
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV)

Punkt 38 der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006

Der Bundesrat möge beschließen, der Verwaltungsvorschrift mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Abschnitt 1 Nr. 14.4.1.1 Satz 1 und Spiegelstrich 4 WaffVwV:

In Abschnitt 1 sind Nr. 14.4.1.1 Satz 1 und Spiegelstrich 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu 1.:

Ohne die Streichung der Worte "für die erste Waffe" widerspricht diese Regelung Ziffer 14.4 Absatz 1, wonach § 14 Abs. 4 WaffG es Sportschützen ermöglicht, ohne Voreintrag - d.h. auch bei der ersten Waffe ohne Voreintrag - bestimmte deliktsunspezifische Schusswaffen zu erwerben. Andernfalls würde die gelbe Waffenbesitzkarte ins Leere laufen. Im Übrigen wäre der Antragsteller auch nicht verpflichtet, die erste eingetragene Waffe dann auch tatsächlich zu erwerben. Er könnte sie quasi nur zum Schein eintragen lassen, um dann ohne den für weitere Waffen erforderlichen Eintrag zusätzliche Waffen zu kaufen. Auch insoweit ist die Regelung widersinnig.

Zu 2.:

Die Ergänzung um "Nr. 1" und die Streichung des Klammerzusatzes ist erforderlich, da nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG Sportschützen i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG eine unbefristete Erlaubnis erteilt wird, die zum Erwerb von bestimmten Waffenarten berechtigt. Erlaubnis im Sinne dieser Vorschrift ist also ein Erlaubnispapier, womit entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG abgewichen wird, der eine Regelung für die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe, d.h. einer bestimmten Waffe, enthält. Für die Erteilung einer Erlaubnis für diese bestimmte Waffe sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffe anzugeben. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG wird davon jedoch ausdrücklich abgewichen. Ziffer 14.4.1.1 verlangt aber entgegen dem Wortlaut des Gesetzes über den vierten Spiegelstrich - insbesondere auch über den Klammerzusatz -, dass der Antragsteller für die erste Waffe, die in die Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 WaffG eingetragen werden soll, Angaben über Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffe zu machen hat. Diese Prüfung entspricht aber nicht den gesetzlichen Vorgaben. Im Übrigen widerspricht diese Regelung auch Ziffer 14.4 Absatz 1, wonach § 14 Abs. 4 WaffG es Sportschützen ermöglicht, ohne Voreintrag bestimmte Schusswaffen zu erwerben. Andernfalls würde die gelbe Waffenbesitzkarte ins Leere laufen. Die Forderung einer Bestätigung der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 ohne Beschränkung auf die Nummer 1 ist daher falsch, da der Sinn der gelben Waffenbesitzkarte darin liegt, bestimmte in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG genannte deliktsunspezifische Waffen allein aufgrund der in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG definierten Sportschützeneigenschaft erwerben zu können. Der Inhalt des Bedürfnisses ergibt sich somit allein aus der Sportschützeneigenschaft nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG.