Antrag des Freistaates Bayern
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV)

Punkt 38 der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006

Der Bundesrat möge beschließen, der Verwaltungsvorschrift mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Abschnitt 1 Nr. 32.2 Abs. 4 Satz 4 WaffVwV:

In Abschnitt 1 ist in Nummer 32.2 Abs. 4 Satz 4 zu streichen.

Begründung:

Der Wortlaut des Staatsvertrages fordert nicht zwingend, dass Waffen aus Österreich nur direkt über die österreichischbayerische Grenze nach Bayern mitgenommen werden können. Die Formulierung in Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrags "Mitglieder österreichischer traditioneller Schützenvereinigungen sowie österreichischer Sportschützenvereine dürfen ... (bestimmte Waffen) ... einschließlich der dafür bestimmten Munition in die Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf den Freistaat Bayern, mitnehmen und dort besitzen, wenn der Vereinigung ..." will klar erkennbar nach Sinn und Zweck des Vertrags die Mitnahme von bestimmten Waffen aus Österreich zu besonderen Anlässen im Freistaat Bayern ohne Europäischen Feuerwaffenpass (EFP) ermöglichen, so auch Nr. 32.2 Abs. 4 Satz 3.

Von der Privilegierung ausgeschlossen sollen nur die österreichischen Schützen sein, die ihre Waffen zu besonderen Anlässen in anderen Bundesländern als im Freistaat Bayern mitnehmen wollen, nicht jedoch die Schützen, die auf dem Weg zu den besonderen Veranstaltungen im Freistaat Bayern ein anderes Bundesland passieren.

Die Auslegung des Staatsvertrags ist vor allem für die österreichischen Schützen aus dem Bodenseegebiet von Bedeutung, die zu Veranstaltungen im Freistaat Bayern über Baden-Württemberg einreisen. Dieser Personenkreis benötigte nach Nr. 32.2 Absatz 4 Satz 4 einen EFP, ohne dass dafür eine zwingende rechtliche oder tatsächliche Notwendigkeit besteht und würde sich ohne den EFP strafbar machen.