Antrag der Länder Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
(Direktzahlungen-Durchführungsgesetz - DirektZahlDurchfG)

Punkt 10 der 921. Sitzung des Bundesrates am 11. April 2014

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Zu § 15 Absatz 3

§ 15 Absatz 3 ist zu streichen.

Begründung:

§ 15 Absatz 1 bestimmt den Umfang des umweltsensiblen Dauergrünlandes gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Darüber hinaus sind in den §§ 16 und 17 weit gehende Ermächtigungen für den Erlass von Regelungen zum Schutz des Dauergrünlands vorgesehen, die insbesondere die Schwellen für eine Genehmigung des Grünlandumbruchs sowie Regelungen zur Rückumwandlung umgewandelten Grünlands betreffen. Vor diesem Hintergrund, sowie angesichts bestehender fachrechtlicher Regelungen zum Schutz des Dauergrünlands, ist die Ausweisung weiterer umweltsensibler Gebiete gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht erforderlich. Gegen eine zusätzliche Ausweisung weiterer umweltsensibler Gebiete gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 spricht zudem der damit verbundene Verwaltungsaufwand.