Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 - COM (2016) 850 final

Der Bundesrat hat in seiner 956. Sitzung am 31. März 2017 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

a) Zu Artikel 281 und 282

Die Artikel 281 und 282 sehen die Einführung neuer vereinfachter Standardansätze für das Gegenparteiausfallrisiko vor. Im Vergleich zur bisher gerade von Instituten mit geringen Derivatebeständen genutzten Ursprungsrisikomethode sind diese Ansätze jedoch durch eine deutlich höhere Komplexität gekennzeichnet. Zumindest für Institute mit geringen Derivatebeständen sollte alternativ auch weiterhin eine Anwendung der Ursprungsrisikomethode und der Marktbewertungsmethode jeweils in ihrer derzeitigen Fassung ermöglicht werden.

b) Zu Artikel 325a

Bei den Ansätzen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken sieht Artikel 325a Absatz 1 als Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Standardansatzes neben einer absoluten Grenze von 300 Millionen Euro auch eine prozentuale Grenze von zehn Prozent der Gesamtvermögenswerte des Instituts vor. Letztere droht gerade sehr kleine Kreditinstitute von der Anwendung des vereinfachten Standardansatzes auszuschließen (zum Beispiel läge bei einer Bilanzsumme von 200 Millionen Euro der Schwellenwert bei lediglich 20 Millionen Euro). Dies entspricht aus Sicht des Bundesrates nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sollte dahingehend geändert werden, dass statt der bisherigen Grenzen auf den 12-Monatsgewinn/-verlust des Handelsbuchs abgestellt wird. Dieser sollte absolut nicht mehr als 0,1 Prozent der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel betragen.

c) Zu Artikel 325ai

Viele europäische Förderbanken erfüllen den Status einer öffentlichen Stelle. So sind die deutschen Landesförderbanken "öffentliche Stellen" nach Artikel 4 Absatz 8 CRR. Sie sind Unternehmen ohne Erwerbszweck, die sich im Besitz einer regionalen Gebietskörperschaft befinden, für die eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung gilt. Darüber hinaus sind sie selbstverwaltete Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen. Bei diesen öffentlichen Stellen entspricht das Kreditspreadrisiko gemäß Artikel 116 Absatz 4 CRR dem Risiko ihres expliziten Garantiegebers. Die risikotechnische Gleichstellung von explizitem Garantiegeber und Förderbank ist damit rechtlich begründet und war während der Finanzmarktkrise empirisch nachzuweisen. Entsprechend sind die deutschen Landesförderbanken als öffentliche Stelle gemäß Artikel 325ai des Verordnungsvorschlags aufgrund ihrer Bonitätsstufen 1 bis 3 mit einem Risikogewicht von 1 Prozent in die Risikogewichtsklasse 3 einzuordnen.

Für Finanzinstitute gilt - analog den Beobachtungen in der Finanzmarktkrise - zum Beispiel bei gleicher Bonität entsprechend der Risikogewichtsklasse 4 ein Risikogewicht von 5 Prozent. Unter diese Risikogewichtsklasse fallen aber auch "Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich vom Zentralstaat gegründete Kreditinstitute, regionale oder lokale Gebietskörperschaften und Geber von Förderdarlehen". Zur Vermeidung von Missverständnissen ist eine Anpassung des Artikels 325ai notwendig, sodass in der Risikogewichtsklasse 4 nicht Förderbanken gemeint sind, die die Bedingung "öffentlicher Stelle" erfüllen.

d) Zu Artikel 392 und 395

Zur Bestimmung eines Großkredits nach Artikel 392 und der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 soll an Stelle der anrechenbaren Eigenmittel zukünftig nur noch auf das Kernkapital eines Instituts Bezug genommen werden. Die dadurch bedingte faktische Absenkung der Schwellenwerte würde die Kreditvergabe kleinerer und mittelständischer Kreditinstitute, deren Möglichkeiten der Einwerbung externen Kernkapitals häufig beschränkt sind, an größere Unternehmen erschweren. Dies erscheint nicht gerechtfertigt, da andererseits das Ergänzungskapital nach wie vor unverändert zur Verlustabdeckung zur Verfügung steht. Der Bundesrat spricht sich vor diesem Hintergrund für eine Beibehaltung der bisherigen Regelung aus.

e) Zu Artikel 428a ff.

Die Vorgaben zur Ermittlung der strukturellen Liquiditätsquote erfordern gerade für kleine und mittelständische Institute einen hohen technischen und personellen Ressourceneinsatz. Deshalb sollte für diese Institute, bei denen das Refinanzierungsrisiko aufgrund seiner absoluten Höhe bzw. die Einbindung in Verbundstrukturen regelmäßig von untergeordneter Bedeutung sein werden, als alternative Messgröße für das Refinanzierungsrisiko die Vorgabe weniger komplexer Strukturkennzahlen wie zum Beispiel der "Core Funding Ratio" (CFR) geprüft werden.

4. Zu Artikel 429a

a) Zu Absatz 1 Buchstabe d

b) Zu Absatz 2 Buchstabe e

Den Förderbanken der Länder ist das Einlagengeschäft nicht grundsätzlich verboten. Entsprechend der Verständigung II zwischen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 2002 ist dieses insoweit zulässig, als es auf eigene Rechnung erfolgt und mit der Erfüllung der öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang steht. Von Förderbanken begebene Schuldscheine, die ein übliches Refinanzierungsinstrument für das Fördergeschäft sind, können auch an Dritte abgetreten werden, die der Einlagensicherung unterfallen.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass der vorgeschlagene Artikel 429a Absatz 2 Buchstabe e gestrichen wird, damit Landesförderbanken durch diese Bedingung nicht unbeabsichtigt aus der Definition "öffentliche Entwicklungsbank" und damit aus der Anpassungsmöglichkeit der Risikomessgröße der Verschuldungsquote herausfallen.