Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 104b, 104c, 104d, 125c, 143e)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 83. Sitzung am 21. Februar 2019 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 19/7940 - zu dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e) angenommen.

Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 622/18(B) HTML PDF Drucksache 088/19 (PDF)
Deutscher Bundestag Drucksache 19/7940 19. Wahlperiode 20.02.2019

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e) - Drucksachen 19/3440, 19/6144, 19/6612 -

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Andreas Jung
Berichterstatter im Bundesrat: Staatsministerin Doris Ahnen

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 68. Sitzung am 29. November 2018 beschlossene Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Berlin, den 20. Februar 2019
Der Vermittlungsausschuss

Hermann Gröhe Doris Ahnen Andreas Jung
Vorsitzender Berichterstatterin Berichterstatter

Deutscher Bundestag - 19. Wahlperiode

Anlage
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e)

Zur Bezeichnung des Gesetzes,
Zu Artikel 1 Nummer 1 (Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 - neu - und Satz 6 GG), Nummer 2 (Artikel 104c GG), Nummer 3 (Artikel 104d - neu - GG), Nummer 4 (Artikel 125c Absatz 2 Satz 3 und Satz 5 - neu -, Absatz 3 - neu - GG)

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104b, 104c, 104d, 125c, 143e)".

2. In Artikel 1 werden die Nummern 1 bis 4 wie folgt gefasst:

"1. Artikel 104b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 104c wird wie folgt gefasst:

"Artikel 104c

Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren.

Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen."

3. Nach Artikel 104c wird folgender Artikel 104d eingefügt:

"Artikel 104d

Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren.

Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend."

4. Artikel 125c wird wie folgt geändert:

(3) Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2019 in Kraft getretene Regelungen anzuwenden." "