Antrag des Landes Niedersachsen
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Punkt 62 der 856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009

Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 2

Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:"

Artikel 2

Begründung

Grundsätzlich ist die Gebührenanpassung zwar erforderlich, ihr Zeitpunkt ist aber angesichts der aktuellen konjunkturellen Entwicklung nicht zu verantworten. In der derzeitigen Situation sollte auf zusätzliche Belastungen der Unternehmen grundsätzlich verzichtet werden. Dies muss auch für die Luftverkehrswirtschaft gelten.

Daher sollte das Inkrafttreten der Verordnung um ein Jahr verschoben werden.