Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI KOM (2006) 7 endg.; Ratsdok. 5672/06

Der Bundesrat hat in seiner 822. Sitzung am 19. Mai 2006 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Der Bundesrat weist darauf hin, dass das in Landesgesetzen geregelte Landesblindengeld mit exportierbaren Leistungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil Hosse) nicht vergleichbar ist.

So dient z.B. das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 SGB XI bzw. § 64 SGB XII (vormals § 69a BSHG) der Gewährleistung der notwendigen (häuslichen) Pflege und ist begrenzt auf die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden personenbezogenen Verrichtungen des täglichen Lebens, also etwa auf Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen, beim An- und Ausziehen, bei der Körperpflege und beim Essen und Trinken. Der Rahmen der Landesblindengeldgesetze soll demgegenüber vor allem den blindheitsbedingten Mehrbedarf unabhängig von Einkommen und Vermögen ausgleichen.

Damit ist klargestellt, dass es nicht um die Sicherstellung des aus der Blindheit herrührenden Pflegebedarfs, sondern um eine Entschädigung für finanzielle Zusatzbelastungen geht.